Die Frage nach der Provision Fälligkeit Immobilien entscheidet im Neubauvertrieb über einiges mehr als nur über einen Zahlungstermin. Wann der Provisionsanspruch entsteht, wann er fällig wird und was bei Storno oder Widerruf mit bereits ausgezahlten Beträgen geschieht, ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Bauträgern, Vertriebsgesellschaften und selbstständigen Vertriebspartnern. Wer die Regeln kennt, kann sie vertraglich so gestalten, dass beide Seiten wissen, woran sie sind.
Dieser Fachartikel ordnet die Rechtslage ein, ohne Rechtsberatung zu ersetzen, und zeigt den Prozess: vom Entstehen des Anspruchs über die vertragliche Gestaltung der Fälligkeit bis zur Abrechnung von Stornorisiken und der Steuerung des Auszahlungszeitpunkts im CRM. Rechenbeispiele mit klaren Annahmen machen die Abrechnungslogik nachprüfbar.
Der Fokus liegt auf dem Neubau- und Kapitalanlagenvertrieb, in dem Reservierung, Finanzierung, notarielle Beurkundung und Bauverlauf oft monatelang auseinanderliegen. Gerade diese zeitliche Spreizung macht die Frage nach dem Provisionsauszahlung Zeitpunkt so praxisrelevant. Ergänzend verweisen wir auf die Primärquellen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Makler- und Bauträgerverordnung und die Regelungen zum Widerrufsrecht.
Wann wird eine Provision bei der Fälligkeit von Immobilien fällig?
Im Regelfall wird die Provision fällig, sobald das vermittelte Geschäft ausgeführt ist, also der notarielle Kaufvertrag vollzogen wurde. Der Anspruch selbst entsteht bereits mit Zustandekommen des Vertrags; die Fälligkeit tritt nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Ausführung des Geschäfts ein. Vertragsparteien können diese gesetzliche Grundregel abweichend gestalten.
Bei Immobilien ist umstritten, was als Ausführung zählt. Die Rechtsprechung versteht darunter nicht allein die Beurkundung, sondern in der Regel die vollständige Abwicklung des Kaufvertrags, etwa die Auflassungsvormerkung, die Kaufpreiszahlung und die Eigentumsüberschreibung. Genau deshalb empfiehlt sich, die Provisionsfälligkeit im Makler- oder Vertriebspartnervertrag ausdrücklich zu definieren, statt sie aus unbestimmten Rechtsbegriffen abzuleiten.
Im Neubauvertrieb liegt der Ausführungszeitpunkt oft viele Monate nach der Vermittlung: Erst kommt die Reservierung, dann Finanzierung, Notartermin und Bauablauf. Für Vertriebspartner, die auf Auszahlungen angewiesen sind, bedeutet das eine lange Wartestrecke. Für Bauträger bedeutet sie Schutz gegen Storno. Die vertragliche Kombination aus Entstehung, Fälligkeit und Abschlagszahlungen löst diesen Zielkonflikt strukturiert.
- Entstehung des Anspruchs: mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags (Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit abgeschlossen)
- Gesetzliche Fälligkeit: mit der Ausführung des Geschäfts, § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB
- Gestaltungsspielraum: vertragliche Verlagerung der Fälligkeit, etwa auf die notarielle Beurkundung oder die erste Kaufpreisrate
- Empfehlung: alle drei Zeitpunkte (Entstehung, Fälligkeit, Zahlungstermin) im Vertrag getrennt regeln
Wann entsteht der Provisionsanspruch bei der Fälligkeit im Neubau?
Der Provisionsanspruch entsteht im Neubau bereits mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags, nicht erst mit der Bauabnahme. Entscheidend ist, dass der Vermittler den Haupterfolg — das Zustandekommen des Kaufvertrags — herbeigeführt hat. Bauverzug, Materialänderungen oder spätere Ergänzungsvereinbarungen berühren den bereits entstandenen Anspruch grundsätzlich nicht, sofern der Vertrag Bestand hat.
Anders liegt es bei bedingten Verträgen. Ist der Kaufvertrag befristet oder an auflösende Bedingungen geknüpft, an ein Rücktrittsrecht des Bauträgers oder an eine stillschweigend vereinbarte Erwerbsneigung des Käufers gekoppelt, kann der Anspruch erst mit Wegfall der Bedingung entstehen. Solche Konstellationen kommen im Neubauvertrieb vor, etwa bei Thesensicherheiten oder befristeten Reservierungen mit Vorvertrag.
Für die Provisionsanspruch Fälligkeit Neubau folgt daraus eine klare Empfehlung: Legen Sie im Vertriebsvertrag fest, welches Ereignis die Entstehung auslöst (Beurkundung des Kaufvertrags), welches die Fälligkeit (zum Beispiel Kaufpreisfälligkeit) und welches den Zahlungstermin (zum Beispiel 14 Tage nach Fälligkeit). Diese Trennung verhindert die häufigste Argumentationsfigur bei Streitigkeiten, nämlich das Wortspiel zwischen entstanden und fällig.
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Provisionen ohne Tabellenkalkulation
Jede Abrechnung hängt am Deal: fällige Beträge, Status und Auszahlung stehen an einer Stelle.


Oberfläche im Original, Beispieldaten.
Provisionsmodul ansehenWie unterscheidet sich die Lage bei Vertriebspartnern als Handelsvertreter?
Selbstständige Vertriebspartner im Neubau- und Kapitalanlagenvertrieb sind häufig Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für sie gilt § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB: Der Anspruch auf die Provision entsteht, wenn der von der Vermittlung abhängige Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zustande gekommen ist. Die gesetzliche Fälligkeit richtet sich nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag zustande kam, sofern nichts anderes vereinbart ist, § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB.
In der Praxis regeln Vertriebspartnerverträge die Fälligkeit fast immer abweichend und koppeln sie an die Zahlungseingänge des Bauträgers. Solche Vereinbarungen sind zulässig, soweit sie nicht den Handelsvertreter unangemessen benachteiligen; § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB zieht eine Grenze bei vom Unternehmer abweichendem Verhalten. Für die Gestaltung empfiehlt sich der Blick auf den Gesamtkontext des Vertrags, wozu auch Ausgleichs- und Wettbewerbsverbotsfragen gehören.
Wichtig für die Abrechnung: Der Handelsvertreter kann Auskunft und Rechnungslegung verlangen, § 87c HGB. Ein CRM mit transparenter Statuslogik erfüllt diese Informationspflicht proaktiv. Wer dem Partner jeden Status — Reservierung, Finanzierung, Beurkundung, Fälligkeit, Auszahlung — einsehbar macht, vermeidet Auskunftsstreitigkeiten und stärkt die Akzeptanz verzögerter Auszahlungen.
Praxis-Tipp
Fälligkeitskaskade statt Einzeltermin
Regeln Sie im Vertriebspartnervertrag drei getrennte Zeitpunkte: Anspruchsentstehung mit Beurkundung, Fälligkeit mit Kaufpreisfälligkeit, Zahlung 14 Tage danach. Zusätzlich ein Abschlagsrecht von 50 Prozent der Provision nach Beurkundung mildert die Wartestrecke für den Partner, ohne das Stornorisiko ganz beim Bauträger zu lassen.
Experten-Tipp
Ausgleichsanspruch bei der Gestaltung bedenken
Bei Handelsvertretern kommt mit Beendigung der Tätigkeit der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Blick. Auszahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Stornoabzüge wirken auf die Abrechnung dieses Anspruchs. Dokumentieren Sie deshalb jede Provisionsbewegung einzeln und begründet, nicht als pauschalen Saldo.
Wann ist der Provisionsauszahlung Zeitpunkt im Prozess üblich?
Der Provisionsauszahlung Zeitpunkt folgt im Neubauvertrieb einem mehrstufigen Muster: Reservierung ohne Provision, Abschlag nach Beurkundung, Restauszahlung nach Kaufpreisfälligkeit oder Übergabe. Ob und in welcher Höhe Abschläge gezahlt werden, ist reine Vertragsfrage; ein Anspruch auf Vorauszahlung besteht grundsätzlich nicht. Sinnvoll ist die Stufenlogik, weil sie Stornorisiko und Partnerliquidität ausbalanciert.
Vertraglich empfiehlt sich eine Formulierung mit eindeutigem Ereignis und ausdrücklichem Zahlungstermin: „Die Provision wird mit Eintritt der Kaufpreisfälligkeit fällig und ist 14 Tage danach ohne Abzug auszuzahlen.“ Damit sind Fälligkeit und Zahlungsfrist getrennt und es entsteht ab Fälligkeit Verzug mit den gesetzlichen Folgen, ohne dass der Bauträger vorzeitig zahlen muss.
Der Prozess im CRM spiegelt diese Kaskade über den Status der Einheit wider. Wechselt eine Einheit von „reserviert“ über „beurkundet“ zu „kaufpreisfällig“, kann das Provisionsmodul automatisch eine Abrechnung auslösen. Entscheidend ist, dass der Statuswechsel selbst dokumentiert und belegbar ist — etwa durch den hinterlegten, signierten Kaufvertrag und die Zahlungsbestätigung der Käuferbank.
- 1Reservierung: Einheit wird gesperrt, Reservegebühr vermerkt, noch kein Provisionsanspruch
- 2Finanzierungsbestätigung und Vertragsvorbereitung: Statuswechsel, Nachweispflichten im CRM hinterlegen
- 3Notarielle Beurkundung: Anspruchsentstehung, ggf. vertraglich vereinbarter Provisionsabschlag auslösen
- 4Kaufpreisfälligkeit: Provisionsfälligkeit eintritt, Abrechnungsdossier automatisch zusammenstellen
- 5Auszahlung: Zahlungstermin, Teilung nach Schlüssel an Partner und Team, Beleg im System archivieren
Was passiert mit der Provision bei Widerruf des Käufers?
Bei Verbraucherverträgen, die unter das Widerrufsrecht fallen, verbietet § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB jede Strafbewehrung der Ausübung des Widerrufsrechts. Wird der Kaufvertrag widerrufen, kann der Vermittler deshalb eine Provision nicht einfach durchhalten; auch die Fälligkeitsklausel verliert insoweit ihre Grundlage. Das betrifft im Immobilienvertrieb insbesondere außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossene Verträge nach § 312g Abs. 1 BGB, vorausgesetzt der Verbraucher wurde nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens hängt das Stornorisiko bei Verbrauchergeschäften wesentlich an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung; eine unsaubere Belehrung verlängert das Widerrufsrecht erheblich. Zweitens sollte die Abrechnungslogik im CRM Widerrufsereignisse als eigenen Status führen, um fällige und zurückzuzahlende Provisionen sauber zu trennen. Rechtliche Einzelfragen der Belehrung sind immer anhand der aktuellen Normen und der Muster-Widerrufsbelehrung zu prüfen.
Im Neubauvertrieb mit notariell beurkundeten Verträgen tritt das Widerrufsrecht seltener auf als im klassischen Kapitalanlagenvertrieb, etwa bei Kombiprodukten aus Immobilie und Beteiligung. Die konsequente Antwort ist dieselbe: kein Vorschuss ohne klare Rückzahlungsvereinbarung, keine Fälligkeit ohne geprüfte Belehrungslage und keine Abrechnung ohne dokumentierten Ereignisverlauf im System.
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Wie funktioniert die Stornohaftung Provision in der Praxis?
Die Stornohaftung Provision regelt, wer das Risiko trägt, wenn ein Kaufvertrag nach der Vermittlung scheitert. Ohne vertragliche Regelung gilt: Ist die Provision bereits fällig und ausgezahlt, kann sie bei Storno unter Umständen nach Bereicherungsgrundsätzen zurückverlangt werden; war sie noch nicht fällig, entfällt sie mit dem Scheitern. Mit Regelung lässt sich das Risiko gestalten — etwa durch Rückzahlungsvereinbarungen für Vorschüsse oder durch Abzüge bei künftigen Abrechnungen.
Zulässig gestaltet ist eine Stornoklausel dann, wenn sie das tatsächliche Risiko abbildet und nicht zur verdeckten Vertragsstrafe wird. Empfehlenswert ist die Kopplung an echte Ereignisse: Rücktritt vom Kaufvertrag, Rückabwicklung nach Widerruf oder erklärter Storno des Käufers vor Beurkundung. Für jeden dieser Fälle sollte die Klausel die Folge klar benennen — Rückzahlung in voller Höhe, anteilige Rückzahlung oder Verrechnung mit der nächsten Provision.
Nachfolgende Provisionen desselben Partners sind das natürliche Clearing-Instrument: Scheitert ein Geschäft, wird der Rückzahlungsbetrag mit der nächsten Auszahlung verrechnet, und der Partner bleibt liquide. Voraussetzung ist eine laufende Partnerschaft; bei beendeten Partnerschaften läuft die Forderung leer. Deshalb empfiehlt sich zusätzlich eine kurze Rückzahlungsfrist für den Endabrechnungszeitpunkt nach Vertragsende.
Stornokonstellationen und ihre abrechnungstechnische Behandlung (Gestaltungsempfehlung)
| Konstellation | Provisionsanspruch | Empfohlene Abrechnungsfolge |
|---|---|---|
| Storno vor notarieller Beurkundung | Kein Anspruch entstanden | Keine Auszahlung; Reservierung schließen, Ursache im CRM dokumentieren |
| Rückabwicklung nach Widerruf des Verbrauchers | Ausgezahlte Provision grundsätzlich zurückzuzahlen | Rückzahlung oder Verrechnung mit Folgeprovision, Status „widerrufen“ führen |
| Rücktritt des Bauträgers aus vertraglichem Recht | Klausellage entscheidend | Vertraglich vorsehen: Rückzahlung binnen 30 Tagen oder Clearing mit Folgeprovision |
| Nachträgliche Kaufpreisminderung | Anteilige Rückzahlung möglich | Abrechnung auf Basis der vereinbarten Provisionsbemessungsgrundlage (Kaufpreis) |
| Teilverkauf einer Einheit an Dritten | Anspruch nach Vertragstext | Provisionsmodul Teilung automatisch je Vertrag anwenden |
Wie werden Provisionsvorschüsse und Rückzahlungen sauber abgerechnet?
Provisionsvorschüsse sind im Neubauvertrieb verbreitet, weil der Partner den Zeitraum bis zur Kaufpreisfälligkeit überbrücken muss. Rechtlich sind sie Darlehen oder verdeckte Teilzahlung, je nach Ausgestaltung. Für die Abrechnung entscheidend ist eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung: Sie benennt den Rückzahlungsfall (Storno, Widerruf, Nichtausführung), die Frist und die Art der Rückführung.
Ohne solche Vereinbarung entsteht bei Storno oft ein Streit darüber, ob ein Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht und wie er sich berechnet. Mit Vereinbarung und einer dokumentierten Vorschussliste im CRM lässt sich jeder Betrag dem Vorgang zuordnen. Annahme: Ein Partner erhält einen Vorschuss von 8.000 Euro auf eine Provision von 16.000 Euro; bei Storno vor Fälligkeit sind 8.000 Euro zurückzuzahlen oder mit der nächsten fälligen Provision zu verrechnen — beides sollte in der Vereinbarung wörtlich geregelt sein.
Empfehlenswert ist ein Vorschussregister mit vier Pflichtfeldern: Vorgangs-ID, Vorschussbetrag, Rückzahlungsfall und Status (offen, verrechnet, zurückgezahlt, erlassen). Das Register macht auf einen Blick sichtbar, welche Zahlungen bei einem Storno belasten. Ergänzend empfiehlt sich eine Haltedauer-Grenze: Vorschüsse, deren Vorgang nach vereinbarter Zeit nicht beurkundet wurde, werden automatisch zur Rückzahlung vorgemerkt.
- Jeder Vorschuss bekommt eine eindeutige Vorgangs-ID und wird dem Kaufvertrag zugeordnet
- Rückzahlungsfall, Frist und Verrechnungsmodus stehen wörtlich in der Vorschussvereinbarung
- Status im Register: offen, verrechnet, zurückgezahlt, erlassen — Zwischenzustände sind verboten
- Bei Vertragsende: Endabrechnung mit vollständiger Vorschussbilanz und Fristsetzung für offene Posten
- Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB bei der Endabrechnung von Handelsvertretern
Ein Rechenbeispiel: Teilung, Fälligkeit und Stornoabzug
Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt, wie Entstehung, Fälligkeit, Teilung und Stornoabzug zusammenwirken. Annahme: notariell beurkundeter Neubauvertrag über 480.000 Euro, vereinbarte Provision 3 Prozent, Vertriebspartner erhält 40 Prozent der Provision, Bauträger zahlt einen Abschlag von 50 Prozent nach Beurkundung, Restfälligkeit bei Kaufpreisfälligkeit. Die Einheit storniert nach dem Abschlag aus vertraglichem Rücktrittsrecht.
Die Rechnung: Gesamtprovision 480.000 Euro × 3 Prozent = 14.400 Euro. Partneranteil 40 Prozent = 5.760 Euro. Abschlag nach Beurkundung: 50 Prozent von 5.760 Euro = 2.880 Euro. Nach dem Rücktritt sind laut Rückzahlungsvereinbarung 2.880 Euro zurückzuzahlen oder mit der nächsten Provision zu verrechnen; die Restprovision von weiteren 2.880 Euro wird nicht fällig. Bei Minderung des Kaufpreises um 20.000 Euro vor Fälligkeit betrüge die Gesamtprovision hingegen 460.000 Euro × 3 Prozent = 13.800 Euro, Partneranteil 5.520 Euro.
Solche Beispiele gehören in den Vertriebspartnervertrag als Anlage oder in das Onboarding-Material. Sie erfüllen drei Funktionen: Sie machen den Auszahlungsmechanismus für neue Partner nachvollziehbar, sie liefern bei Streitigkeiten eine gemeinsame Rechenbasis und sie zwingen zur Klärung offener Punkte — etwa ob die Provisionsbemessungsgrundlage bei Nachträgen angepasst wird — bevor der erste Storno eintritt.
14.400 Euro
Gesamtprovision im Annahmebeispiel
480.000 Euro Kaufpreis × 3 Prozent (Rechenannahme)
5.760 Euro
Partneranteil bei 40 Prozent Teilung (Annahme)
2.880 Euro
Abschlag und Rückzahlungsbetrag bei Storno (Annahme)
Praxis-Tipp
Bemessungsgrundlage fixieren
Legen Sie schriftlich fest, ob die Provision auf den beurkundeten Kaufpreis, den tatsächlichen Kaufpreis nach Nachträgen oder den Listenpreis der Einheit berechnet wird. Bei Preisanpassungen und Minderungen ist genau diese Definition der häufigste Streitauslöser.
Wie steuert man Fälligkeit und Auszahlung im CRM-Prozess?
Die technische Steuerung folgt einem einfachen Prinzip: Kein Provisionsereignis ohne dokumentierten Vorgangsstatus. Die Statuskette der Einheit — frei, reserviert, finanzierungsbestätigt, beurkundet, kaufpreisfällig, übergeben, storniert, widerrufen — ist die Datenbasis. Jeder Statuswechsel verlangt einen Nachweis im System: Kaufvertrag, Zahlungsbestätigung, Notardokument oder Stornoerklärung.
Auf dieser Basis automatisiert das Provisionsmodul drei Dinge. Erstens berechnet es bei Statuswechsel die Provisionsbeträge nach dem hinterlegten Modell inklusive Teilungsschlüsseln für Partner und Team. Zweitens erzeugt es Abrechnungsdossiers zum Fälligkeitstermin, die Partner einsehen können. Drittens führt es Rückzahlungs- und Verrechnungsfälle aus dem Vorschussregister automatisch gegen offene Auszahlungen.
Für die Freigaben gilt das Vier-Augen-Prinzip: Die automatische Berechnung ist Entwurf, die Freigabe erfolgt durch die Vertriebsleitung oder Buchhaltung erst nach Belegprüfung. So bleibt die Systemlogik schnell und die Auszahlung kontrolliert. Wer zusätzlich Kennzahlen wie Auszahlungslaufzeit und Stornoanteil pro Partner im Reporting auswertet, erkennt sớm Streitpotenzial, bevor es eskaliert.
- 1Statuskette der Einheit als single source of truth definieren und Pflichtbelege je Statuswechsel hinterlegen
- 2Provisionsmodelle inklusive Teilungsschlüssel pro Projekt und Partner hinterlegen
- 3Automatische Berechnung bei Statuswechsel, Ausgabe immer als Entwurf
- 4Fälligkeitsereignis (z. B. Kaufpreisfälligkeit) manuell oder durch Zahlungseingang auslösen
- 5Vorschuss- und Stornoregister mit dem Abrechnungslauf koppeln, Verrechnung automatisch vorschlagen
- 6Freigabe durch zweite Person, danach Auszahlung und Belegarchivierung
Experten-Tipp
Partnerzugang mit eingeschränkter Sicht
Geben Sie Vertriebspartnern im CRM genau zwei Einsichten: den Status ihrer eigenen Vorgänge und den Stand ihrer Abrechnungen. Interne Projekt- und Margendaten bleiben ausgeblendet. Das erfüllt die Auskunftspflicht aus § 87c HGB faktisch und schützt die Projektdaten gleichzeitig.
Welche Regeln verhindern Streit über Fälligkeit und Storno?
Die meisten Fälligkeits- und Stornostreitigkeiten entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus unklaren Definitionen und mangelnder Dokumentation. Vier Hebel reduzieren das Potenzial deutlich: präzise Vertragsklauseln, einheitliche Statuslogik im System, nachvollziehbare Rechenbeispiele und eine konsequente Belegführung. Jeder Hebel allein hilft begrenzt; zusammen bilden sie eine Prozessebene, auf der beide Seiten dieselben Fakten sehen.
Praktisch bewährt sich eine kurze Regelkaskade, die alle Beteiligten kennen: Anspruch entsteht mit Beurkundung, Fälligkeit tritt mit Kaufpreisfälligkeit ein, Zahlung erfolgt 14 Tage nach Fälligkeit, Abschläge sind Rückzahlungen bei Storno. Wer diese Kaskade im Onboarding durchspielt und im CRM abbildet, hat die Streitthemen im Vorfeld entschärft. Annahme: Bei zehn Partnerabschlüssen pro Quartal mit je 6.000 Euro Partnerprovision verschiebt eine halbe Streitquote die Fälligkeit nur einmal — auch das kostet Vertrauen.
Abschließend gehört zur Prävention eine regelmäßige Vertragspflege: Vertriebspartnerverträge, Vorschussvereinbarungen und Teilungsvereinbarungen sollten mindestens jährlich mit der Praxis abgeglichen werden. Ändern sich Projekttypen — etwa von reinem Neubau zu Kapitalanlagen mit Widerrufsbezug — ändern sich auch die Risiko- und Abrechnungslogiken. Das jährliche Review holt die Verträge dorthin zurück, wo der Prozess längst ist.
FAQ: Häufige Fragen
Wann entsteht der Provisionsanspruch des Maklers genau?
Der Anspruch entsteht mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags, also mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Fällig wird er nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Ausführung des Geschäfts. Beides lässt sich vertraglich abweichend regeln.
Kann die Fälligkeit der Provision vertraglich verlagert werden?
Ja, bei Vermittlungsverträgen nach § 652 BGB gilt die Fälligkeitsregel als dispositiv. Üblich ist die Kopplung an die notarielle Beurkundung oder die Kaufpreisfälligkeit. Bei Handelsvertretern sind Grenzen aus § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten.
Muss die Provision bei Widerruf des Kaufvertrags zurückgezahlt werden?
Bei widerrufsrechtlichen Verbraucherverträgen verbietet § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB eine Strafbewehrung der Widerrufsausübung. Ist der Vertrag wirksam widerrufen, ist in der Regel die ausgezahlte Provision zurückzugewähren. Im Einzelfall hängt das Ergebnis von der Wirksamkeit der Belehrung ab.
Ist ein Provisionsvorschuss erlaubt und was passiert bei Storno?
Ein Vorschuss ist zulässig, wenn er als solche vereinbart ist. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung, die Rückzahlungsfall, Frist und Verrechnungsart festlegt. Ohne solche Regelung wird der Rückforderungsanspruch bei Storno oft bestritten.
Welche Rolle spielt die MaBV für die Provisionsabrechnung?
Die Makler- und Bauträgerverordnung nach § 34c GewO betrifft vor allem die Absicherung von Kaufpreiszahlungen beim Bauträger. Sie regelt die Provision selbst nicht unmittelbar, beeinflusst aber den Zahlungsfluss, an den Fälligkeitsklauseln oft angekoppelt werden.
Wie wird die Provision bei mehreren Beteiligten aufgeteilt?
Die Aufteilung folgt einer vertraglichen Teilungsvereinbarung mit festem Schlüssel. Annahme: 3 Prozent Gesamtprovision, 40 Prozent für den vermittelnden Partner — bei 480.000 Euro Kaufpreis wären das 5.760 Euro für den Partner. Teilungsschlüssel sollten je Vorgang dokumentiert werden.
Welche Rolle spielt das CRM bei der Auszahlungssteuerung?
Das CRM führt die Statuskette der Einheit, hinterlegt Belege je Statuswechsel und berechnet Provisionsbeträge automatisiert. Fälligkeitsereignisse lösen Abrechnungsdossiers aus, Rückzahlungs- und Verrechnungsfälle werden gegen offene Auszahlungen geführt.
Kann der Bauträger die Provision bei nachträglichem Rücktritt zurückfordern?
Ohne vertragliche Regelung kommt eine Rückforderung nach Bereicherungsgrundsätzen in Betracht. Mit Rückzahlungsklausel ist der Weg eindeutig: Rückzahlung binnen Frist oder Verrechnung mit Folgeprovisionen. Die Klausel sollte echte Ereignisse abbilden und keine Pauschalstrafe enthalten.
Fazit
Provision Fälligkeit Immobilien ist kein Detail am Rande, sondern eine Prozessentscheidung: Wer Entstehung, Fälligkeit, Zahlungstermin und Stornofolgen getrennt und schriftlich regelt, nimmt beiden Seiten den größten Streitstoff. Die gesetzlichen Maßstäbe aus § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 87 HGB und § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB geben den Rahmen; die Gestaltung liegt bei den Beteiligten.
Im Neubauvertrieb zahlt sich eine dreistufige Praxis aus: klare Fälligkeitskaskade im Vertrag, Vorschüsse nur mit Rückzahlungsvereinbarung und eine CRM-Statuslogik, die jedes Provisionsereignis belegt. Rechenbeispiele im Onboarding und ein gepflegtes Vorschussregister ergänzen diese Basis.
Wer diese Elemente umsetzt, wandelt die Provisionsabrechnung von einer wiederkehrenden Konfliktquelle in einen transparenten Prozess — zum Nutzen von Bauträgern, Vertriebsgesellschaften und selbstständigen Partnern gleichermaßen. Ein Systemstart mit hinterlegten Modellen und Statuslogik ist dafür der praktische erste Schritt.
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- Provisionsabrechnung: Das Modul berechnet Provisionen inklusive Teilungsschlüssel und koppelt Fälligkeit an den Einheitenstatus.
- Projekt- und Einheitenverwaltung: Verfügbarkeiten, Reservierungen und Statuswechsel bilden die Datenbasis der Provisionsabrechnung.
- Vertriebspartner-Verwaltung: Stammdaten, Verträge und Leistungsnachweise der Partner liegen hier zentral und abgestuft freigegeben.
- Reporting & Kennzahlen: Auszahlungslaufzeiten und Stornoanteile pro Partner lassen sich hier laufend auswerten.
- Vertriebspartnervertrag Immobilien: Pflichtinhalte im Überblick: Dort erfahren Sie, welche Fälligkeits-, Vorschuss- und Stornoklauseln in den Vertrag gehören und wie sie formuliert werden.
- Immobilien-Software-Kosten: Was Sie 2026 wirklich bezahlen: Vertiefung zum Thema: Immobilien-Software-Kosten: Was Sie 2026 wirklich bezahlen
Externe Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Primärquelle für § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB (Entstehung und Fälligkeit der Vermittlungsprovision) und § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB (Strafbewehrungsverbot beim Widerruf).
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Rahmenregelung nach § 34c GewO für Zahlungsflüsse im Bauträgergeschäft, an die Fälligkeitsklauseln oft angekoppelt werden.
- Art. 246a § 1 EGBGB — Informationspflichten und Muster-Widerrufsbelehrung: Quelle für die Muster-Widerrufsbelehrung, deren Wirksamkeit das Stornorisiko bei Verbraucherverträgen maßgeblich bestimmt.

