Wer eine Kooperation Makler und Bauträger vereinbaren möchte, verbindet zwei komplementäre Stärken: Der Bauträger bringt Projekt, Einheiten und Bauablauf mit, der Makler beziehungsweise Vertriebspartner bringt Interessenten, Beratungskompetenz und Marktpräsenz. Damit aus dieser Kombination ein verlässlicher Vertriebsprozess wird, genügt eine mündliche Absprache nicht. Zuständigkeiten, Fristen und die Abrechnung der Provision müssen vertraglich und prozessual festgelegt sein.
In der Praxis entsteht Reibung häufig nicht am Vertragswerk, sondern im Tagesgeschäft: Wer pflegt den Kundenkontakt nach der Reservierung? Wer beantwortet Fragen zur Baubeschreibung? Bis wann muss der Bauträger über Baufortschritt informieren, damit der Makler seinen Käufer binden kann? Solche Fragen gehören in den Kooperationsvertrag Immobilien und in eine gemeinsam getragene Prozesslogik, nicht in die每周-Klärung per Telefonat.
Dieser Fachartikel beschreibt den vollständigen Ablauf einer Bauträger-Makler-Kooperation: von der Auswahl des Partners über die wesentlichen Vertragsinhalte, den operativen Prozess von der Leadübergabe bis zur Reservierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen bis zur Provisionszahlung und deren Abrechnung. Zahlreiche Rechenbeispiele, Prüflisten und Praxis-Tipps machen die Inhalte unmittelbar anwendbar.
Was bedeutet eine Kooperation Makler und Bauträger vereinbaren konkret?
Eine Kooperation Makler und Bauträger vereinbaren heißt: Beide Seiten regeln schriftlich, wer welches Projekt vermarktet, mit welchem Partnerkreis, zu welchen Konditionen und mit welchen gegenseitigen Pflichten. Kernbestandteile sind ein Vermittlungsvertrag Neubau für die eigentliche Nachweistätigkeit, Regelungen zur Provisionszahlung sowie Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Verwendung der Projektunterlagen.
Konkret umfasst die Vereinbarung drei Ebenen. Die strategische Ebene klärt, welche Einheiten oder Bauabschnitte der Makler vermarkten darf und ob er Exklusivität erhält. Die operative Ebene legt Leadübergabe, Reservierungsverfahren, Auskunftspflichten und Ansprechpartner fest. Die kaufmännische Ebene definiert Provisionssätze, Fälligkeiten, Teilungsschlüssel bei Teamgeschäften und das Abrechnungsverfahren.
Ohne diese Dreiteilung entstehen die klassischen Konfliktfälle: Der Makler hat einen Interessenten angesprochen, der Bauträger hat parallel mit diesem Kunden über einen anderen Kanal kommuniziert, und am Ende streiten beide über den Ursachennachweis. Die Vereinbarung muss deshalb jederzeit nachvollziehbar dokumentieren, wer wann welche Leistung erbracht hat.
- Projektumfang: Welche Einheiten, Bauabschnitte oder Wohnformen sind kooperativ vermarktbar?
- Partnerkreis: Gilt die Kooperation ausschließlich für einen Makler oder für ein Partnernetzwerk mit mehreren Vermittlern?
- Leistungsbeschreibung: Nachweis, Vermittlung, Begleitung bis Notartermin, Nachbetreuung während der Bauzeit?
- Entlohnung: Provisionssatz, Fälligkeitsereignis, Teilung bei Teamgeschäften, Vorschussregelungen.
- Dokumentation: Welche Daten werden in welchem System geführt und wer darf auf sie zugreifen?
Welche Vertragsformen gibt es: Kooperationsvertrag Immobilien und Vermittlungsvertrag Neubau?
In der Praxis haben sich zwei doktrinarisch unterschiedliche Modelle etabliert. Beim Kooperationsvertrag Immobilien vereinbaren beide Seiten einen Rahmenvertrag, der die Zusammenarbeit insgesamt regelt: Partnerkreis, Konditionen, Verfahren, Vertraulichkeit. Ein Vermittlungsvertrag Neubau hingegen bezieht sich auf die konkrete Vermittlungstätigkeit und begründet den Provisionsanspruch für nachgewiesene oder vermittelte Geschäfte.
Beide Modelle schließen sich nicht aus, sie ergänzen sich. Sinnvoll ist es, den Rahmen als Kooperationsvereinbarung zu fassen und je Projekt oder je Bauabschnitt eine projektbezogene Anlage mit Einheitenliste, Preisstand und Provisionssatz zu schalten. So bleibt der Rahmen stabil, während sich Konditionen je Projekt ändern können, etwa bei gestiegenen Baukosten oder geänderten Vermarktungsphasen.
Rechtlich einzuordnen ist der Maklervertrag im BGB in §§ 652 ff. BGB, wonach der Vermittler eine Provision nur bei Zustandekommen des vermittelten Geschäfts verdient. Beim Handelsvertreter-Modell, das vor allem im Strukturvertrieb des Kapitalanlagevertriebs vorkommt, gelten ergänzend die §§ 84 ff. HGB mit den besonderen Regelungen zu Ausgleichsanspruch und Buchführungspflichten. Welches Modell greift, hängt von Weisungsgebundenheit und Einbindung ab und sollte vorab geklärt werden.
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Objektkatalog ansehenWelche rechtlichen Pflichten müssen beide Seiten vor der Vereinbarung prüfen?
Bevor die Kooperation Makler und Bauträger vereinbaren konkretisiert wird, sind mehrere rechtliche Prüfungen erforderlich. Zunächst gilt die Gewerbeermächtigung: Wer gewerbsmäßig Immobilien vermittelt, benötigt nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO eine Erlaubnis. Der Bauträger sollte die Gültigkeit der Partner-Erlaubnis dokumentieren, insbesondere bei Netzwerkvertrieb mit vielen Einzelvermittlern.
Für Vermittlungstätigkeiten, die über reine Vermittlung hinausgehen und Wohnraum oder Teile davon betreffen, gelten die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auf Grundlage des § 34c GewO. Sie regeln unter anderem Informationspflichten gegenüber dem Kunden und die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Bauträgern. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bauträger und vermittelndem Makler sollte im Kooperationsvertrag abgebildet werden, damit keine Informationslücke beim Verbraucher entsteht.
Dazu kommen das Geldwäschegesetz, das bei Immobilientransaktionen Sorgfaltspflichten auslöst, die Datenschutz-Grundverordnung für die gemeinsame Verarbeitung von Interessentendaten sowie das Widerrufsrecht bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für die Belehrung. Jede dieser Normen benennt konkrete Pflichten, die im operativen Prozess abgebildet werden müssen.
Welche Klauseln gehören in einen Kooperationsvertrag Immobilien?
Ein tragfähiger Kooperationsvertrag Immobilien bildet die gesamte Zusammenarbeit ab und verhindert Streitpunkte, bevor sie entstehen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Klauselblöcke nach ihrer Funktion. Wichtig ist der Grundsatz: Jede Klausel muss so konkret sein, dass ein Dritter aus der Formulierung ablesen kann, was im Einzelfall zu geschehen hat.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung der Ursachennachweispflicht. Sie bestimmt, wie der Makler belegt, dass ein Abschluss auf seine Vermittlung zurückgeht. Üblich ist die registration-first-Logik: Der Makler meldet den Interessenten mit vollständigen Kontaktdaten und unter Angabe des Kanals; die Meldefrist und die Schutzfrist nach letzter Interaktion werden vertraglich fixiert.
Ebenso wichtig sind die Verfahrensregeln bei Storno und Widerruf. Zieht ein Käufer seine Willenserklärung zurück oder tritt vom Kaufvertrag zurück, entfällt regelmäßig der Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil das Geschäft nicht zustande gekommen ist oder wieder weggefallen ist. Der Vertrag sollte regeln, welche Nachweise der Bauträger liefert und innerhalb welcher Frist bereits gezahlte Provisionen zurückzuführen sind.
Wesentliche Klauselblöcke im Kooperationsvertrag Immobilien
| Klauselblock | Inhalt | Praxishinweis |
|---|---|---|
| Vertragsgegenstand | Projektumfang, Einheiten, Bauabschnitte, Vermarktungsphasen | Einheitenliste als Anlage führen und bei Preisänderungen versionieren |
| Partnerstatus | Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO, GwG-Rolle, Vertretungsbefugnis | Nachweisdokumente jährlich erneut einsammeln |
| Ursachennachweis | Meldeverfahren, Schutzfrist, Konfliktlösung bei Mehrfachanmeldung | Zeitstempel im CRM als Nachweisquelle benennen |
| Provisionsklausel | Satz je Einheit, Fälligkeitsereignis, Teilung bei Teamgeschäft | Rechenbeispiel im Vertrag selbst dokumentieren |
| Reservierungsverfahren | Wer reserviert, Gebührenlogik, Fristen, Rückzahlungsregeln | Reservierungsstatus im gemeinsamen System führen |
| Auskunftspflichten | Baufortschritt, Bauzeitenplan, Änderungen der Baubeschreibung | Antwortfristen je Informationsart festlegen |
| Storno und Widerruf | Rückzahlungsmodalität, Fristen, Nachweispflichten | Koppelung an den Provisionsauszahlungsprozess |
| Datenschutz | Gemeinsame Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung nach Art. 26 bzw. Art. 28 DSGVO | Rolle eindeutig bestimmen und technisch abbilden |
| Laufzeit und Ende | Kündigungsfristen, Nachwirkung für laufende Kunden, Bestandsschutz | Für laufende Reservierungen Auszahlungsfortführung regeln |
Wie läuft der Vertriebsprozess von der Leadübergabe bis zur Reservierung ab?
Der operative Prozess beginnt mit der Leadübergabe. Der Makler meldet einen qualifizierten Interessenten an den Bauträger, in der Regel mit Name, Kontaktdaten, Anforderungsprofil und Finanzierungsvorabbewertung. Der Bauträger bestätigt den Eingang innerhalb einer vereinbarten Frist und reserviert die Schutzfrist für den Ursachennachweis. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zuständigkeiten eindeutig zugeordnet.
In der Beratung und Besichtigungsphase betreut der Makler den Kunden fachlich, während der Bauträger die Projektinformationen liefert: Baubeschreibung, Grundrisse, Vertragsmuster, Ausstattungsvarianten. Fragen zur Baubedingung oder zum Grundbuch lägen beim Bauträger, Fragen zur Finanzierungsmöglichkeit und zur Beratungsgeschichte beim Makler. Diese Aufteilung sollte im Kooperationsvertrag nicht nur formuliert, sondern im Tagesgeschäft über eine gemeinsame Statuslogik im CRM abgebildet werden.
Zur Reservierung kommt es, wenn der Kunde verbindlich signalisiert, eine konkrete Einheit erwerben zu wollen. Üblich ist eine Reservierungsvereinbarung mit Frist und gegebenenfalls Gebühr. Der Makler bereitet die Unterlagen vor, der Bauträger bestätigt die Reservierung und sperrt die Einheit. Anschließend folgt der Notartermin, dessen Vorbereitung wiederum beidseitig koordiniert werden muss.
- 1Leadübergabe: Makler meldet Interessenten mit vollständigen Kontaktdaten und Anforderungsprofil an den Bauträger.
- 2Eingangsbestätigung: Bauträger bestätigt innerhalb der vereinbarten Frist und startet die Schutzfrist.
- 3Qualifikation und Beratung: Makler führt das Beratungsgespräch, Bauträger liefert Projektdaten und Besichtigungstermine.
- 4Reservierung: Verbindliche Zuordnung einer Einheit mit Reservierungsvereinbarung, Frist und Statussperre.
- 5Kaufvertragsvorbereitung: Abstimmung von Notarunterlagen, Finanzierungsnachweis und Entwurfsversand.
- 6Notartermin und Unterschrift: Bauträger führt den Vertrag, Makler begleitet und dokumentiert die Vermittlung.
- 7Provisionsauslösung: Fälligkeitsereignis tritt ein, Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Verfahren.
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Wie ist die Provisionszahlung Bauträger an Makler geregelt?
Die Provisionszahlung Bauträger an Makler sollte an ein eindeutig definierbares Ereignis gekoppelt sein. Übliche Fälligkeitsereignisse sind die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags, der Zeitpunkt der Bauablaufabgabe oder der Übergang der Nutzung. Jede Variante hat Vor- und Nachteile für die Liquidität beider Seiten und sollte bewusst gewählt werden.
Annahme: Kaufpreis einer Einheit 420.000 Euro, vereinbarter Provisionssatz 3 Prozent, Fälligkeit bei Beurkundung. Die Rechnung lautet 420.000 mal 0,03 gleich 12.600 Euro. Erfolgt die Auszahlung bei Bauablauf und dauert die Bauzeit zwölf Monate, verschiebt sich der Zufluss um diese Zeitspanne; der Makler kann für Liquiditätsplanung daher eine notarielle Auslösefrist einplanen oder eine Vorschussregelung vereinbaren, für die der Vertrag dann Rückführungsmodalitäten bei Storno vorsehen muss.
Bei Teamgeschäften oder im Netzwerkvertrieb kommt die Teilungsfrage hinzu. Annahme: Vertriebspartner A vermittelt, Teamleiter B begleitet, Netzwerkabrechnung mit Schlüssel 70/30 zwischen A und B. Von 12.600 Euro entfallen auf A 8.820 Euro und auf B 3.780 Euro. Ein solcher Teilungsschlüssel gehört schriftlich in den Kooperationsvertrag oder in eine zugehörige Teilungsvereinbarung, damit die Auszahlung direkt korrekt erfolgen kann.
12.600 €
Provision bei Annahme 420.000 € Kaufpreis und 3 % Satz
Rechenannahme, Fälligkeit bei Beurkundung
70 / 30
Beispielhafter Teilungsschlüssel zwischen Vermittler und Teamleiter
Rechenannahme für Netzwerkvertrieb
14 Tage
Empfohlene Frist für die Eingangsbestätigung einer Leadübergabe
Gestaltungsempfehlung aus der Vertragspraxis
Welche Zuständigkeiten bei Reservierung und Kundenbindung sollten geklärt werden?
Gerade nach der Reservierung entstehen die meisten Reibungspunkte. Der Kunde erwartet kontinuierliche Information über Baufortschritt, Termine und Änderungen; der Bauträger hat diese Information primär, der Makler hat die Beziehung. Ohne Klärung entsteht ein Informations-Vakuum, das die Kundenbindung gefährdet und im ungünstigsten Fall zu Stornierungen führt.
Sinnvoll ist eine Zuordnung nach Informationsart. Konstruktive Änderungen, Baufortschritt, Terminverschiebungen und Vertragsänderungen liegen beim Bauträger. Emotionale Begleitung, Finanzierungsfragen, eventuelle Weiterempfehlungen und die Frage nach einer möglichen Anschlussinvestition liegen beim Makler. Beide Seiten müssen wissen, welche Information beim anderen vorliegt und wie sie ausgetauscht wird.
Auskunftspflichten sollten im Vertrag nicht nur deklariert, sondern mit Reaktionsfristen und Format versehen werden. Eine Pflege der Kundenhistorie im CRM, auf das beide Seiten Zugriff haben, ersetzt die Frage, wer die Information zuerst erhalten hat. Der Bauträger pflegt den Status je Einheit, der Makler die Beratungshistorie je Kunde.
Praxis-Tipp
Informationsmatrix im Vertrag als Anlage führen
Listen Sie im Kooperationsvertrag in einer Matrix Informationsarten auf und ordnen Sie je Zeile zu, wer primär informiert, wer informiert wird und innerhalb welcher Frist. Das ersetzt die Diskussion im Einzelfall durch eine nachschlagbare Regelung.
Experten-Tipp
Baufortschritt-Reports in festen Zyklen vereinbaren
Vereinbaren Sie, dass der Bauträger dem Makler in definierten Abständen einen Statusreport je Einheit bereitstellt, etwa monatlich oder bei jedem Bauabschnittswechsel. Der Makler kann daraus seine Kundenkommunikation speisen, ohne nachfragen zu müssen.
Wie stimmen Bauträger und Makler ihre Prozesse digital ab?
Der größte Effizienzgewinn liegt nicht im Vertragstext, sondern in der gemeinsamen Systemlandschaft. Ein CRM, auf das beide Seiten mit rollenspezifischen Berechtigungen zugreifen, ersetzt den E-Mail-Verkehr und die manuelle Pflegearbeit. Der Bauträger führt die Einheiten, Reservierungen und den Status; der Makler führt Leads, Beratungshistorie und Dokumentation der Vermittlungsleistung.
Für die Umsetzung bieten sich zwei Konfigurationen an. Beim gemeinsamen System arbeiten beide Parteien in derselben Instanz mit abgestuften Sicht- und Editierrechten; Vorteile sind der gemeinsam geführte Datenbestand und die lückenlose Zeitstempel-Historie. Beim Verbund zweier Systeme laufen definierte Schnittstellen für Leadübergabe, Statusaktualisierung und Dokumentenaustausch; hier muss die Feldzuordnung präzise vereinbart werden.
Ergänzend haben sich folgende Bausteine bewährt, die sich in einer professionellen Vertriebssoftware abbilden lassen: dokumentierte Zeitstempel je Leadübergabe, definierte Statuskaskade je Einheit, Ablage der Projektunterlagen in einem abgestuften Datenraum und automatische Erinnerung an vereinbarte Fristen. Eine Vertriebssoftware wie die CRM von MyInvest Pro deckt diese Bausteine zentral ab und verknüpft Projekt- und Einheitenverwaltung mit der Partnerverwaltung.
- Rollenspezifische Berechtigungen: Makler sieht seine Leads, Bauträger sieht alle Einheiten und Reservierungen.
- Zeitstempel-Historie: Jede Leadanmeldung, Statusänderung und Reservierung wird revisionsfest protokolliert.
- Datenraum mit Abstufung: Vertriebspartner erhalten nur die Projektunterlagen, die für ihre Einheiten freigegeben sind.
- Fristenautomatik: Erinnerungen an Reservierungsende, Fälligkeit der Provision und Nachreichung von Unterlagen.
- Reporting: Gemeinsame Auswertung von Abschlussquote, Stornoquote und Provisionsentwicklung je Partner.
Was gilt bei Widerruf und Storno des vermittelten Geschäfts?
Wird der Kaufvertrag nach notarieller Beurkundung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen oder tritt eine Partei zurück, entfällt regelmäßig der Provisionsanspruch, weil der Erfolg weggefallen ist. Die Condictio indebiti-Logik greift hier wie bei jedem Vergütungsanspruch, dessen Gegenleistung wegfällt. Konkret: § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB bestimmt die Rechtsfolgen des Widerrufs, und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB regelt die Pflicht zur Belehrung mittels der Muster-Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht greift bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.
Für die Abwicklung bedeutet das: Der Bauträger muss den Widerruf oder Rücktritt dem Makler unverzüglich anzeigen, damit dieser bereits erhaltene oder beanspruchte Provisionen zurückführt oder offene Rechnungen storniert. Der Kooperationsvertrag sollte hier eine Rückführungsfrist von sinnvollerweise 14 Tagen ab Anzeige vorsehen und festlegen, welche Nachweise der Bauträger liefert.
Annahme: Provision von 12.600 Euro wurde bei Beurkundung ausgezahlt; der Kunde widerruft innerhalb der Frist. Dann entfällt der Provisionsanspruch in Höhe von 12.600 Euro, und der Makler erstattet innerhalb der vereinbarten Frist. Falls eine Vorschussvereinbarung bestand, gilt eine entsprechend definierte Rückführungspflicht mit dokumentierter Frist. Da der Verlust für den Makler bei verzögerter Anzeige unplanbar ist, empfiehlt sich die vertragliche Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung durch den Bauträger.
Praxis-Tipp
Rückführungslogik direkt im Vertrag regeln
Definieren Sie im Kooperationsvertrag, welche Nachweise bei Widerruf oder Rücktritt zu liefern sind und innerhalb welcher Frist bereits gezahlte Provisionen zurückzuführen sind. So entfällt die Einzelfallauseinandersetzung, wenn der Fall tatsächlich eintritt.
Experten-Tipp
Reserve für Storno-Risiko bilden
Bei Auszahlung vor Ablauf von Widerrufsfrist oder bauvertraglichen Rücktrittsmöglichkeiten empfiehlt es sich, einen Teil der Provision als Reserve zurückzuhalten und erst nach Fristablauf auszuzahlen. Die Reservehöhe ergibt sich aus der Wahrscheinlichkeit des Ereignisses im jeweiligen Projekt.
Wie prüfen Sie einen Kooperationspartner vor Vertragsabschluss?
Die Partnerprüfung entlastet beide Seiten und verhindert späteren Schaden. Beim Makler beziehungsweise Vertriebspartner sind zu prüfen: gültige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO, Eintragung im Handelsregister beziehungsweise Gewerbeamt, Versicherungsschutz, Referenzen im Neubauvertrieb und eine realistische Einschätzung der Pipeline-Kapazität für das Projekt.
Beim Bauträger sind zu prüfen: Finanzierung des Projekts, Baugenehmigung beziehungsweise Vorvermarktungsstatus, Referenzprojekte, Bonität der Projektgesellschaft und die Frage, ob die MaBV-Anforderungen erfüllt sind, insbesondere die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Makler sollte auch einsehen, ob bereits andere Partner im selben Projekt aktiv sind, um Fokusverlust zu bewerten.
Empfehlenswert ist ein strukturiertes Prüfschema, das vor jedem Vertragsabschluss durchlaufen wird. Für den Vertriebspartnerbereich existiert hierfür ein Prüfbogen mit Pflichtinhalten, der zusätzlich die Abgrenzung zwischen reinem Vermittler und Handelsvertreter klären kann. Eine Onboarding-Checkliste dokumentiert den Prozess und bildet später die Grundlage für die jährliche Wiederholungsprüfung.
- 1Dokumente einsammeln: Gewerbeerlaubnis, Handelsregisterauszug, Versicherungsnachweis, Referenzen.
- 2Gewerbliche Einordnung klären: Vermittler nach §§ 652 ff. BGB oder Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB?
- 3Projektprüfung: Baugenehmigungsstatus, Finanzierung, MaBV-relevante Punkte, Konkurrenzvermarktung.
- 4Kapazitätsbewertung: Wie viele parallele Projekte kann der Partner realistisch betreuen?
- 5Vertragsentwurf mit den im Artikel beschriebenen Klauselblöcken und Einheitenliste als Anlage.
- 6Digitales Onboarding: CRM-Zugang, Berechtigungen, Datenraum-Freigaben, Schulung zum Projekt.
FAQ: Häufige Fragen
Braucht der vermittelnde Makler eine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO?
Wer gewerbsmäßig Immobilien vermittelt, benötigt nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO eine Erlaubnis. Der Bauträger sollte diese beim Partner vor Kooperationsbeginn dokumentieren. Auf die Konstellation kommt es an, weshalb die Einzelfallprüfung ratsam ist.
Wann verdient der Makler die Provision?
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht der Provisionsanspruch mit dem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts, in der Regel also mit notarieller Beurkundung. Der Kooperationsvertrag kann ein späteres Fälligkeitsereignis vorsehen, etwa Bauablauf. Der Anspruch und seine Fälligkeit sind dabei zwei getrennte Fragen.
Wer muss den Kunden über den Baufortschritt informieren?
Primär hat der Bauträger die Information, weil er den Bauablauf steuert. Der Kooperationsvertrag sollte aber regeln, wie diese Information an den Makler weitergegeben wird und in welchen Zyklen. So bleibt die Kundenbindung beim Makler möglich, ohne dass dieser nachfragen muss.
Kann eine Provision bei Widerruf zurückgefordert werden?
Ja, weil der vermittelte Erfolg weggefallen ist. Die Rechtsfolgen des Widerrufs regelt § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB, die Belehrungspflicht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Im Kooperationsvertrag sollte die Rückführungsmodalität und Frist verbindlich geregelt sein.
Wie wird der Ursachennachweis bei Mehrfachkontakt geführt?
Üblich ist eine registration-first-Logik: Der Makler meldet den Interessenten mit Zeitstempel und Kanal an, der Bauträger bestätigt und startet die Schutzfrist. Der CRM-Zeitstempel dient als Nachweisquelle. Eine solche Regelung gehört in den Kooperationsvertrag.
Welche Daten sind im gemeinsamen CRM zu führen?
Mindestens die Kontaktstammdaten, den Lead-Status, die Einheitenzuordnung, die Reservierungsdaten und die Provisionshistorie. Der Datenschutzrolle nach DSGVO ist dabei eindeutig zu bestimmen, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO oder eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt.
Unterscheidet sich ein Kooperationsvertrag von einem Handelsvertretervertrag?
Ja. Der Kooperationsvertrag ist ein Rahmenvertrag zwischen rechtlich selbstständigen Parteien, während der Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB dauerhaft für einen Unternehmer tätig ist und besondere Rechte wie einen Ausgleichsanspruch hat. Die Einordnung hängt von Weisungsgebundenheit und Einbindung ab.
Wie sollte der Teilungsschlüssel bei Teamgeschäften geregelt sein?
Der Schlüssel gehört schriftlich in den Kooperationsvertrag oder in eine zugehörige Teilungsvereinbarung. Rechenbeispiel bei 70/30-Schlüssel und 12.600 Euro Provision: 8.820 Euro für den Vermittler, 3.780 Euro für den Teamleiter. Eine direkte Auszahlung durch den Bauträger erspart interne Verrechnungen.
Fazit
Wer eine Kooperation Makler und Bauträger vereinbaren möchte, sollte drei Dinge konsequent angehen: ein präzises Vertragswerk mit den beschriebenen Klauselblöcken, eine klare Zuständigkeitsverteilung bei Reservierung und Kundenbindung sowie eine gemeinsame Prozesslogik im CRM. Erst das Zusammenspiel aus Vertrag und System macht die Zusammenarbeit belastbar.
Die Provisionszahlung Bauträger an Makler ist dabei weniger ein Vertragspunkt unter vielen als das Signal, wie professionell die Zusammenarbeit organisiert ist. Klare Fälligkeitsereignisse, dokumentierte Rückführungsmodalitäten bei Widerruf und ein nachvollziehbarer Teilungsschlüssel verhindern Streit und schaffen Planbarkeit für beide Seiten.
Der nächste Schritt ist operativ: Projektumfang und Einheitenliste zusammenstellen, Partnerprüfung durchführen, Kooperationsvertrag mit den beschriebenen Bausteinen schließen und den Prozess im gemeinsamen Vertriebssystem abbilden. Wer zusätzlich die rechtlichen Pflichten aus § 34c GewO, MaBV, GwG und den Widerrufsregeln prozessual verankert, legt das Fundament für eine Zusammenarbeit, die über ein einzelnes Projekt hinaus trägt.
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- Provisionsabrechnung Vertriebspartner monatlich richtig organisieren: Zeigt, wie die Abrechnung im Tagesgeschäft fristgerecht und revisionsfest organisiert wird.
Externe Quellen
- § 34c GewO — Erlaubnispflicht: Regelt die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Enthält Informations- und Prüfpflichten bei der Vermittlung von Wohnraum und bei Bauträgertätigkeit.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Primärquelle für die §§ 652 ff. BGB zum Maklervertrag und § 355 BGB zum Widerrufsrecht.

