Eine Selbstauskunft im Immobilienvertrieb ist ein strukturierter Datensatz zu Person, Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten eines Kaufinteressenten. Sie erfüllt zwei Aufgaben gleichzeitig: Sie liefert die nach § 11 GwG erforderlichen Identifizierungsangaben und bereitet die Unterlagen vor, die ein Darlehensgeber nach § 505b BGB für die Kreditwürdigkeitsprüfung benötigt.
In der Praxis wird dieser Datensatz selten als eigenständiger Prozessschritt behandelt. Er entsteht nebenbei: ein PDF-Formular im Anhang, eine Rückfrage per Telefon, ein nachgereichter Einkommensnachweis im Postfach eines einzelnen Beraters. Das Ergebnis ist ein Fall, der formal existiert, aber nicht übergabefähig ist. Der Finanzierungspartner fragt nach, der Interessent liefert verspätet, die Reservierung verschiebt sich – und niemand kann rekonstruieren, welche Angabe wann von wem erhoben wurde.
Dieser Leitfaden beschreibt die Selbstauskunft deshalb nicht als Formular, sondern als Prozessbaustein zwischen erstem qualifizierten Interesse und der Übergabe an die Finanzierung. Er benennt die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben, den zulässigen Zeitpunkt der Erhebung, die Datenschutz- und Aufbewahrungsgrenzen sowie die Kennzahlen, mit denen Vertriebsleitungen die Qualität dieses Schritts messen können. Die rechtlichen Ausführungen sind eine fachliche Einordnung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was die Selbstauskunft im Immobilienvertrieb wirklich leistet
Die Selbstauskunft ist kein Verwaltungsakt am Rande des Verkaufs, sondern der erste Punkt im Prozess, an dem aus einem Interessenten ein prüfbarer Fall wird. Bis dahin arbeitet der Vertrieb mit Aussagen: Der Interessent hält ein Objekt für passend, schätzt sein Eigenkapital ein, nennt ein ungefähres Haushaltseinkommen. Mit der Selbstauskunft werden diese Aussagen zu strukturierten Feldern, die sich vergleichen, prüfen und weitergeben lassen.
Daraus ergeben sich drei getrennte Funktionen, die in schwachen Prozessen vermischt werden. Erstens die aufsichtsrechtliche Funktion: Immobilienmakler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete des Geldwäschegesetzes und müssen die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts identifizieren. Zweitens die finanzierungsvorbereitende Funktion: Der spätere Darlehensgeber braucht belastbare Angaben zu Einkommen, Ausgaben und Verbindlichkeiten. Drittens die vertriebliche Funktion: Das Team erkennt früh, ob eine Anfrage tragfähig ist, bevor Beratungszeit in einen nicht finanzierbaren Fall fließt.
Diese Trennung ist praktisch relevant, weil die drei Funktionen unterschiedliche Datenmengen rechtfertigen. Die Identifizierung nach GwG verlangt einen klar umgrenzten Satz an Personenangaben. Die Finanzierungsvorbereitung verlangt wirtschaftliche Angaben, die deutlich sensibler sind. Die vertriebliche Vorqualifizierung braucht oft nur eine Teilmenge davon. Wer alles in ein einziges Maximalformular presst und dieses jedem Interessenten nach dem ersten Telefonat schickt, erzeugt Abbrüche und sammelt Daten, die zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sind.
Für die Prozessgestaltung folgt daraus ein einfacher Grundsatz: Die Selbstauskunft ist gestuft. Sie beginnt schmal, wächst mit dem Verbindlichkeitsgrad des Vorgangs und ist genau dann vollständig, wenn der nächste Beteiligte – Finanzierungspartner, Bauträger, Notar – ohne Rückfrage weiterarbeiten kann. Genau dieser Punkt, die Übergabefähigkeit, ist das eigentliche Qualitätsziel und nicht die Anzahl ausgefüllter Felder.
- Aufsichtsrechtliche Funktion: Identifizierung der Vertragsparteien als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz.
- Finanzierungsfunktion: Vorbereitung der Angaben, die der Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung benötigt.
- Vertriebsfunktion: frühe Einschätzung der Tragfähigkeit, bevor Beratungs- und Reservierungskapazität gebunden wird.
- Dokumentationsfunktion: nachvollziehbarer Nachweis darüber, welche Angabe wann und auf welcher Grundlage erhoben wurde.
- Übergabefunktion: ein Datensatz, mit dem Finanzierungspartner und Backoffice ohne Nachforderung weiterarbeiten können.
Pflichtangaben: Was das Geldwäschegesetz konkret verlangt
Die häufigste Unsicherheit im Vertriebsalltag lautet: Welche Angaben müssen wir erheben, und welche sind optional? Das Gesetz ist hier präziser, als viele Formulare vermuten lassen. § 11 Abs. 4 GwG benennt die zum Zweck der Identifizierung zu erhebenden Angaben ausdrücklich. Bei einer natürlichen Person sind das Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift. Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft sind es Firma beziehungsweise Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer – falls vorhanden –, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
Diese Angaben sind nach § 11 Abs. 1 GwG nicht nur zu erheben, sondern nach § 12 GwG auch zu überprüfen. Bei natürlichen Personen erfolgt die Überprüfung anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, eines elektronischen Identitätsnachweises, einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems. Bei juristischen Personen erfolgt sie anhand eines Registerauszugs, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen dokumentierten Registereinsicht. Der Unterschied zwischen Erheben und Überprüfen ist im Prozess entscheidend: Ein ausgefülltes Formular ohne Prüfschritt erfüllt die Pflicht nicht.
Hinzu kommt der wirtschaftlich Berechtigte. Nach § 11 Abs. 5 GwG sind zumindest Vor- und Nachname zu erheben, risikoangemessen weitere Identifizierungsmerkmale; Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Wichtig ist die ausdrückliche Einschränkung im Gesetz: Eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Erhebungspflicht nicht – die Angaben sind beim Vertragspartner oder der für ihn auftretenden Person zu erheben. Für den Vertrieb heißt das: Bei Käufen über eine Gesellschaft ist ein zusätzlicher Erhebungsschritt vorzusehen, der sich nicht durch eine Registerabfrage ersetzen lässt.
Eine praktische Erleichterung enthält § 11 Abs. 3 GwG. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Sorgfaltspflichten identifiziert und die Angaben aufgezeichnet wurden. Bestehen aufgrund äußerer Umstände Zweifel, ob die früheren Angaben weiterhin zutreffen, ist erneut zu identifizieren. Diese Regel ist der eigentliche Grund, weshalb Identifizierungsdaten dauerhaft und auffindbar im System liegen sollten und nicht im Postfach des Beraters, der den Erstkontakt hatte.
§ 11 GwG
Identifizierung und Erhebung der Angaben
Für Immobilienmakler gilt der Sonderzeitpunkt in Abs. 2
§ 12 GwG
Überprüfung der erhobenen Angaben
Ausweis, eID, qualifizierte Signatur oder notifiziertes System
5 Jahre
Aufbewahrungsfrist nach § 8 Abs. 4 GwG
Vernichtung spätestens nach Ablauf von zehn Jahren
10.000 €
Nachweisschwelle in § 16a Abs. 5 GwG
Barzahlungsverbot nach Abs. 1 gilt dagegen ohne Schwelle
Pflichtangaben nach § 11 Abs. 4 und 5 GwG und Überprüfung nach § 12 GwG
| Datenpunkt | Natürliche Person | Juristische Person / Personengesellschaft | Überprüfung nach § 12 GwG |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Vorname und Nachname | Firma, Name oder Bezeichnung | Amtlicher Lichtbildausweis bzw. Registerauszug |
| Rechtliche Einordnung | Geburtsdatum und Geburtsort | Rechtsform | Ausweisdokument bzw. Gründungsdokumente |
| Registerbezug | Staatsangehörigkeit | Registernummer, falls vorhanden | Ausweisdokument bzw. Handels- oder Genossenschaftsregister |
| Anschrift | Wohnanschrift | Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung | Ausweisdokument bzw. dokumentierte Registereinsicht |
| Vertretung | Gegebenenfalls auftretende Person | Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzliche Vertreter | Ausweisdokument bzw. Registerauszug |
| Wirtschaftlich Berechtigter | Vor- und Nachname, risikoangemessen weitere Merkmale | Vor- und Nachname, risikoangemessen weitere Merkmale | Risikoangemessene Maßnahmen, bei Vereinigungen Transparenzregister-Auszug |
Praxis-Tipp
Erheben und Überprüfen als zwei Felder führen
Trennen Sie im System den Status der Datenerhebung vom Status der Dokumentenprüfung. Nur so ist erkennbar, ob ein Fall inhaltlich vollständig, aber formal noch nicht identifiziert ist. Nach § 8 Abs. 2 GwG sind bei der Ausweisprüfung zusätzlich Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments aufzuzeichnen.
Welche Finanzdaten der Darlehensgeber tatsächlich braucht
Der zweite Teil der Selbstauskunft dient nicht der Aufsicht, sondern der Finanzierung. Maßstab ist hier § 505b BGB. Nach Abs. 2 hat der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeit auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen eingehend zu prüfen. Ausdrücklich klargestellt ist, dass sich die Prüfung nicht hauptsächlich darauf stützen darf, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme steigender Immobilienwerte.
Diese Vorgabe erklärt, warum eine Selbstauskunft, die vor allem das Objekt beschreibt, für die Bank wenig wert ist. Entscheidend ist die Haushaltsbetrachtung: laufende Einkünfte und ihre Nachweisbarkeit, wiederkehrende Ausgaben, bestehende Darlehen und Leasingverpflichtungen, Unterhaltsverpflichtungen, vorhandenes Eigenkapital und dessen Herkunft. Für Selbstständige verschiebt sich der Nachweisschwerpunkt von der Lohnabrechnung zu Jahresabschlüssen und Steuerbescheiden, was den Zeitbedarf im Prozess deutlich verändert.
Ein Detail aus § 505b Abs. 3 BGB ist für Vertriebsorganisationen besonders relevant: Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden, und ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen. Angaben, die im Vertriebsprozess erhoben wurden, verschwinden also nicht – sie werden Teil der Prüfgrundlage. Eine unsauber erfasste Selbstauskunft erzeugt damit keinen Zeitgewinn, sondern verlagert Nacharbeit in eine spätere, teurere Phase.
Hinzu kommt eine Dokumentationspflicht: Nach § 505b Abs. 4 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. Für den Vertrieb bedeutet das mittelbar: Wer Daten in einer Form liefert, die sich versionieren und einer Person zuordnen lässt, arbeitet für den Finanzierungspartner anschlussfähig. Wer Excel-Fassungen per E-Mail nachschickt, erzeugt Klärungsbedarf.
- Einkünfte: Art, Höhe, Regelmäßigkeit und Nachweisform – bei Selbstständigen mit deutlich längerer Beschaffungszeit.
- Ausgaben: Wohnkosten, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen und weitere wiederkehrende Belastungen.
- Verbindlichkeiten: laufende Darlehen, Ratenkredite, Leasing und Bürgschaften mit Restlaufzeit und Rate.
- Eigenkapital: Höhe, Verfügbarkeit und Herkunft, einschließlich zweckgebundener oder erst später verfügbarer Mittel.
- Haushaltsstruktur: Anzahl der Darlehensnehmer, Beschäftigungsverhältnisse und relevante Veränderungen in Planung.
Experten-Tipp
Zahlungsweg früh klären
§ 16a Abs. 1 GwG verbietet bei Kauf oder Tausch inländischer Immobilien die Erbringung der Gegenleistung mittels Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Die Nachweispflichten gegenüber dem Notar nach Abs. 2 bis 4 greifen nach Abs. 5 erst oberhalb von 10.000 Euro. Wer die Eigenkapitalherkunft bereits in der Selbstauskunft strukturiert erfasst, vermeidet Überraschungen kurz vor der Beurkundung.
Zeitpunkt und Reihenfolge: Wann die Selbstauskunft angefordert wird
Der Zeitpunkt ist der Punkt, an dem die meisten Prozesse entweder zu früh oder zu spät ansetzen. Zu früh angeforderte Selbstauskünfte wirken auf Interessenten übergriffig und senken die Rücklaufquote. Zu spät angeforderte Selbstauskünfte blockieren die Reservierung und verlängern die Finanzierungsphase. Das Geldwäschegesetz gibt für Immobilienmakler einen bemerkenswert konkreten Anker.
Während § 11 Abs. 1 GwG als Grundregel die Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion vorsieht, enthält Abs. 2 eine Sonderregel für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG, also für Immobilienmakler: Zu identifizieren ist, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien Makler tätig, muss jeder Verpflichtete nur die Partei identifizieren, für die er handelt.
Diese Formulierung ist ein brauchbares Prozesskriterium, weil sie an ein beobachtbares Ereignis anknüpft und nicht an einen Kalendertag. Für den Vertrieb lässt sich daraus ein Auslöser definieren: Sobald ein Interessent eine konkrete Einheit benennt und in einen verbindlicheren Schritt eintritt – Reservierungsabsicht, Finanzierungsgespräch, Terminierung beim Notar –, ist der Identifizierungsteil fällig. Wichtig ist, dass dieses Ereignis im System dokumentiert wird, weil es später den Zeitpunkt der Pflichterfüllung begründet.
Der finanzielle Teil der Selbstauskunft folgt einer anderen Logik. Er sollte so früh erhoben werden, dass die Tragfähigkeit vor der intensiven Beratung erkennbar ist, aber so schlank, dass er keine Hürde darstellt. Eine bewährte Reihenfolge trennt daher eine kurze Tragfähigkeitsabfrage von der vollständigen, bankfähigen Selbstauskunft. Die kurze Abfrage entscheidet über Priorisierung, die vollständige über Übergabefähigkeit.
- 1Erstkontakt und Bedarf: Objektart, Region, Nutzungsabsicht und Zeithorizont erfassen – ohne sensible Finanzdaten.
- 2Kurze Tragfähigkeitsabfrage: Eigenkapitalrahmen und Einkommenssituation grob einordnen, um Priorisierung zu ermöglichen.
- 3Konkretisierung: Der Interessent bezieht sich auf eine bestimmte Einheit oder ein bestimmtes Projekt; das Interesse wird dokumentiert.
- 4Identifizierung: Pflichtangaben nach § 11 Abs. 4 GwG erheben und nach § 12 GwG überprüfen, sobald das ernsthafte Interesse feststeht.
- 5Vollständige Selbstauskunft: Einkommen, Ausgaben, Verbindlichkeiten und Eigenkapital in bankfähiger Struktur erfassen.
- 6Signatur und Freigabe: Selbstauskunft und Einwilligungen elektronisch unterzeichnen und den Vorgang revisionsfähig ablegen.
- 7Übergabe an die Finanzierung: Vollständigen Datensatz mit Nachweisen an den Finanzierungspartner geben, Status verfolgen.
- 8Reservierung und Notarvorbereitung: Nach positiver Rückmeldung Reservierung auslösen und Zahlungsnachweise vorbereiten.
Selbstauskunft, Bonität und Bankübergabe in einem Vorgang
In MyInvest Pro liegen geführte Selbstauskunft, E-Signatur, Bonitätsvorprüfung und Fallübergabe an Finanzierungspartner in derselben Arbeitsfläche – mit Status je Vorgang statt Nachfassen per E-Mail.
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Kennzahlen: Wie Sie die Qualität dieses Schritts messen
Ein Prozessschritt, der nicht gemessen wird, verschlechtert sich unbemerkt. Für die Selbstauskunft genügen vier Kennzahlen, die sich aus Daten ableiten lassen, die ohnehin im CRM anfallen. Sie beantworten vier verschiedene Fragen: Funktioniert das Formular? Passt der Datensatz zur Bank? Ist der Prozess schnell genug? Und bestehen offene Compliance-Lücken?
Die Vollständigkeitsquote misst, wie viele angeforderte Selbstauskünfte tatsächlich vollständig zurückkommen. Sinkt sie, liegt das Problem meist am Formular selbst, an fehlender Erklärung des Zwecks oder an einem zu frühen Anforderungszeitpunkt. Die Rückläuferquote des Finanzierungspartners misst, wie oft nach der Übergabe nachgefordert wird. Sie ist die härteste Qualitätsprüfung, weil sie von außen kommt und sich nicht schönreden lässt.
Die dritte Kennzahl, Time-to-Bank, misst die Mediandauer zwischen dokumentiertem ernsthaftem Interesse und vollständiger Übergabe an den Finanzierungspartner. Der Median ist hier dem Durchschnitt vorzuziehen, weil einzelne Härtefälle sonst das Bild verzerren. Die vierte Kennzahl, die Identifizierungslücke, zeigt, wie viele aktive Fälle ohne abgeschlossene Identifizierung geführt werden – eine Zahl, die im Idealfall bei null liegt und die intern regelmäßig geprüft werden sollte.
Die folgende Tabelle enthält Formeln und ein Rechenbeispiel. Die Zahlen im Rechenbeispiel sind bewusst als angenommene Werte gekennzeichnet: Sie dienen der Nachvollziehbarkeit der Formel und sind keine Branchen-Benchmarks. Sinnvolle Zielwerte entstehen erst aus der eigenen Historie über mehrere Monate, idealerweise getrennt nach Zielgruppe, weil Kapitalanleger, Eigennutzer und Selbstständige unterschiedliche Nachweisprofile haben.
Vier Kennzahlen für die Selbstauskunft – Formel und Rechenbeispiel
| Kennzahl | Formel | Rechenbeispiel mit angenommenen Werten | Was der Wert steuert |
|---|---|---|---|
| Vollständigkeitsquote | vollständige ÷ angeforderte Selbstauskünfte × 100 | 34 von 40 = 85 Prozent | Qualität von Formular, Zweckerklärung und Nachfassprozess |
| Rückläuferquote Finanzierung | nachgeforderte ÷ übergebene Fälle × 100 | 6 von 30 = 20 Prozent | Passung des Datensatzes zur Anforderung des Darlehensgebers |
| Time-to-Bank | Median der Tage von dokumentiertem Interesse bis vollständiger Übergabe | Median 9 Tage | Tempo der Vorqualifizierung und Engpässe bei Nachweisen |
| Identifizierungslücke | Fälle ohne abgeschlossene Identifizierung ÷ aktive Fälle × 100 | 3 von 30 = 10 Prozent | Offenes Compliance-Risiko im laufenden Bestand |
Praxis-Tipp
Nach Zielgruppe getrennt auswerten
Werten Sie Time-to-Bank und Rückläuferquote getrennt für Angestellte, Selbstständige und Gesellschaftskäufe aus. Die Nachweisbeschaffung unterscheidet sich strukturell, und ein gemeinsamer Mittelwert verdeckt genau die Fälle, in denen der Prozess tatsächlich klemmt.
Datenschutz, Zugriffsrechte und Aufbewahrung
Eine Selbstauskunft enthält Angaben, die eine Person wirtschaftlich vollständig beschreiben. Damit gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO in besonderem Maße: Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Praktisch heißt das, dass ein Maximalformular für alle Interessenten schwer begründbar ist, ein gestuftes Vorgehen dagegen gut.
Der zweite Hebel ist die Zugriffsbeschränkung. Nicht jede Person im Vertrieb muss Einkommensnachweise sehen, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Sinnvoll ist eine Rollenlogik, die zwischen Fallbearbeitung, Backoffice und Leitungsfunktion unterscheidet und dokumentiert, wer wann Einsicht hatte. In Partner- und Strukturvertrieben ist das besonders wichtig, weil dort mehrere rechtlich selbstständige Einheiten am selben Vorgang arbeiten und die Datenweitergabe eine eigene Grundlage braucht.
Für die Aufbewahrung gibt § 8 Abs. 4 GwG einen klaren Rahmen: Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen; in jedem Fall sind sie spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Frist beginnt bei Geschäftsbeziehungen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, in den übrigen Fällen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt wurde. § 8 Abs. 3 GwG erlaubt die digitale Speicherung ausdrücklich, verlangt aber Übereinstimmung mit den festgestellten Angaben, Verfügbarkeit während der Frist und Lesbarmachung innerhalb angemessener Zeit.
Daraus ergibt sich eine Anforderung, die viele Ablagen nicht erfüllen: Es braucht ein aktives Löschkonzept, nicht nur eine Aufbewahrung. Eine Ablage, die Dokumente unbegrenzt behält, verstößt gegen die Zehnjahresgrenze; eine Ablage, die nach Belieben aufgeräumt wird, verletzt die Fünfjahrespflicht. Beides lässt sich nur mit datierten, systemseitig geführten Fristen sauber lösen. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit der eigenen Datenschutz- und Compliance-Funktion abgestimmt werden.
- Gestufte Erhebung statt Maximalformular, um Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO praktisch umzusetzen.
- Rollenbasierte Sichtbarkeit für Einkommens- und Bonitätsunterlagen, getrennt von der allgemeinen Fallansicht.
- Dokumentierte Zugriffe, damit im Streitfall rekonstruierbar ist, wer Einsicht hatte.
- Fristenlogik nach § 8 Abs. 4 GwG mit definiertem Fristbeginn und aktivem Löschzeitpunkt.
- Getrennte Rechtsgrundlage und Vereinbarung für die Weitergabe an Finanzierungspartner und Vertriebspartner.
Experten-Tipp
Löschfristen an das Kalenderjahr binden
§ 8 Abs. 4 GwG lässt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen. Wer Fristen tagesgenau ab Dokumentendatum rechnet, löscht systematisch zu früh. Hinterlegen Sie den Fristbeginn deshalb als Jahresende und den Vernichtungszeitpunkt als harte Obergrenze.
Typische Fehler in der Praxis
Die Fehler, die in Audits und in der Zusammenarbeit mit Finanzierungspartnern auffallen, sind selten spektakulär. Es sind meist Prozesslücken, die im Einzelfall harmlos wirken und in der Summe Abschlussgeschwindigkeit kosten. Die folgende Liste beschreibt die Muster, die am häufigsten für Rückläufer und verschobene Reservierungen verantwortlich sind.
Auffällig ist, dass mehrere dieser Fehler dieselbe Ursache haben: Die Selbstauskunft wird als Dokument behandelt und nicht als Zustand. Ein Dokument ist entweder da oder nicht da. Ein Zustand hat Stufen – angefordert, teilweise beantwortet, inhaltlich vollständig, geprüft, signiert, übergeben. Erst diese Abstufung macht sichtbar, wo ein Fall wirklich steht, und erlaubt sinnvolles Nachfassen statt pauschaler Erinnerungen.
- Alles auf einmal anfordern: Ein Maximalformular direkt nach dem Erstkontakt senkt den Rücklauf und ist datenschutzrechtlich schwerer zu begründen.
- Erheben mit Überprüfen verwechseln: Ein ausgefülltes Formular ohne Dokumentenprüfung nach § 12 GwG erfüllt die Identifizierungspflicht nicht.
- Zeitpunkt nicht dokumentieren: Wenn nicht festgehalten ist, wann ein ernsthaftes Interesse bestand, fehlt die Begründung für den Identifizierungszeitpunkt.
- Wirtschaftlich Berechtigten übersehen: Bei Käufen über Gesellschaften wird die Erhebung häufig durch eine Transparenzregister-Abfrage ersetzt, was nach § 11 Abs. 5 GwG nicht genügt.
- Nachweise im Postfach lassen: Unterlagen, die nur ein Berater hat, sind bei Urlaub, Wechsel oder Prüfung faktisch nicht vorhanden.
- Eigenkapitalherkunft spät klären: Fragen zur Mittelherkunft kurz vor der Beurkundung verschieben Termine, die längst fest schienen.
- Kein Löschkonzept: Eine Ablage ohne Fristenlogik verletzt entweder die Aufbewahrungs- oder die Vernichtungspflicht nach § 8 Abs. 4 GwG.
- Rückläufer nicht auswerten: Wer Nachforderungen der Bank nicht zählt, korrigiert das Formular nie an der Stelle, an der es tatsächlich klemmt.
So nutzen Sie das in MyInvest Pro richtig
MyInvest Pro bildet diese Kette nicht als einzelnes Formular ab, sondern als Abfolge verbundener Module. Das Modul Selbstauskunft und E-Signatur erfasst Kundendaten strukturiert, führt sie durch eine Signaturstrecke und stellt sie nachvollziehbar für Folgeprozesse bereit; es ist als Add-on verfügbar und auf eIDAS- und DSGVO-relevante Prozesssicherheit ausgelegt. Der Punkt ist die geführte Datenerfassung: vergleichbare Angaben statt individuell ausgefüllter PDFs.
Die Bonitätsanalyse setzt davor an. Sie liefert auf Basis der angegebenen Kundendaten eine strukturierte Einschätzung der Finanzierbarkeit, bevor tiefe Beratungszeit investiert wird. Damit lässt sich die im vorigen Abschnitt beschriebene Trennung zwischen kurzer Tragfähigkeitsabfrage und vollständiger, bankfähiger Selbstauskunft technisch nachbauen, statt sie nur als Regel zu vereinbaren. Wichtig zur Einordnung: Es ist eine Vorprüfung für die eigene Priorisierung und ersetzt die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensgebers nach § 505b BGB nicht.
Anschließend übernimmt das Finanzierungsmodul die Fallübergabe an angebundene Finanzierungspartner mit Statussteuerung und Rückläufen in einem gesteuerten Prozess. Genau hier wird die Kennzahl Rückläuferquote überhaupt erst messbar, weil Nachforderungen im System entstehen und nicht in E-Mail-Ketten. Der Finanzierer-Datenraum und das Kundenportal ergänzen die Strecke um kontrollierten externen Zugriff, sodass Interessenten und Partner Unterlagen bereitstellen können, ohne dass sensible Dokumente breit im Team sichtbar werden.
Für die Einführung empfiehlt sich ein kleiner, aber vollständiger Zuschnitt: eine Zielgruppe, ein Projekt, ein definierter Auslöser für die Identifizierung, ein Pflichtfeldsatz und eine wöchentliche Auswertung der vier Kennzahlen. Erst wenn diese Schleife stabil läuft, lohnt die Ausweitung auf weitere Projekte oder Vertriebspartner. Die Reihenfolge ist deshalb wichtig, weil ein unklarer Pflichtfeldsatz sich über viele Partner hinweg schnell vervielfacht.
- 1Auslöser festlegen: Definieren Sie das Ereignis, das ernsthaftes Interesse im Sinne von § 11 Abs. 2 GwG dokumentiert, und pflegen Sie es als Statuswechsel.
- 2Pflichtfeldsatz aufsetzen: Die Angaben nach § 11 Abs. 4 GwG als Pflichtfelder, die Finanzangaben als zweite Stufe.
- 3Prüfstatus trennen: Ein eigenes Feld für die Dokumentenprüfung nach § 12 GwG inklusive Art, Nummer und ausstellender Behörde.
- 4Signaturstrecke aktivieren: Selbstauskunft und Einwilligungen elektronisch unterzeichnen und revisionsfähig ablegen.
- 5Rollen und Sichtbarkeit setzen: Einkommens- und Bonitätsunterlagen nur für die Rollen freigeben, die sie zur Aufgabenerfüllung brauchen.
- 6Übergabe standardisieren: Den vollständigen Datensatz über das Finanzierungsmodul geben und Nachforderungen dort erfassen.
- 7Fristen hinterlegen: Aufbewahrungsbeginn zum Kalenderjahresende und Vernichtungsgrenze nach § 8 Abs. 4 GwG systemseitig führen.
- 8Wöchentlich auswerten: Vollständigkeitsquote, Rückläuferquote, Time-to-Bank und Identifizierungslücke im Reporting verfolgen.
Praxis-Tipp
Erst Pflichtfelder, dann Automatisierung
Automatische Erinnerungen auf einem unklaren Pflichtfeldsatz erzeugen Druck ohne Wirkung, weil unklar bleibt, was genau fehlt. Definieren Sie zuerst, wann ein Fall als vollständig gilt, und automatisieren Sie danach das Nachfassen auf genau diese Lücke.
FAQ: Häufige Fragen
Was ist eine Selbstauskunft im Immobilienvertrieb?
Eine Selbstauskunft ist ein strukturierter Datensatz zu Person, Einkommen, Ausgaben, Verbindlichkeiten und Eigenkapital eines Kaufinteressenten. Sie deckt zwei Anforderungen ab: die Identifizierungsangaben nach § 11 GwG und die wirtschaftlichen Informationen, die ein Darlehensgeber nach § 505b Abs. 2 BGB für die Kreditwürdigkeitsprüfung benötigt.
Wann muss ein Immobilienmakler den Kaufinteressenten identifizieren?
Für Immobilienmakler als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG gilt der Sonderzeitpunkt in § 11 Abs. 2 GwG: Die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts sind zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Seiten Makler tätig, identifiziert jeder nur die Partei, für die er handelt.
Welche Angaben sind in der Selbstauskunft Pflicht?
Nach § 11 Abs. 4 GwG sind bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift zu erheben. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind es Firma oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer falls vorhanden, Anschrift des Sitzes und die Namen der Vertretungsorgane oder gesetzlichen Vertreter.
Genügt eine Abfrage im Transparenzregister für den wirtschaftlich Berechtigten?
Nein. § 11 Abs. 5 GwG stellt ausdrücklich klar, dass eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister zur Erfüllung der Erhebungspflicht nicht genügt. Die Angaben sind beim Vertragspartner oder der für ihn auftretenden Person zu erheben. Das Transparenzregister spielt bei der Überprüfung nach § 12 Abs. 3 GwG eine Rolle, ersetzt aber die Erhebung nicht.
Darf die Selbstauskunft elektronisch unterschrieben werden?
Für die Selbstauskunft selbst besteht keine gesetzliche Formvorgabe wie die Beurkundungspflicht beim Kaufvertrag. Elektronische Signaturen sind daher üblich. Für die Identitätsüberprüfung nennt § 12 Abs. 1 Nr. 3 GwG die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausdrücklich als zulässiges Mittel, verlangt dann aber eine Validierung nach Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung.
Wie lange müssen Selbstauskunft und Nachweise aufbewahrt werden?
Nach § 8 Abs. 4 GwG sind die Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Vorschriften eine längere Frist vorsehen, und spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Frist beginnt zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet beziehungsweise die Angabe festgestellt wurde. Digitale Speicherung ist nach § 8 Abs. 3 GwG zulässig.
Ersetzt eine Bonitätsvorprüfung im CRM die Prüfung der Bank?
Nein. Eine Vorprüfung im Vertriebssystem dient der eigenen Priorisierung und der Vorbereitung der Unterlagen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen obliegt nach § 505b Abs. 2 BGB dem Darlehensgeber, der sie eingehend anhand von Einkommen, Ausgaben und weiteren wirtschaftlichen Umständen durchführen und nach Abs. 4 dokumentieren muss.
Fazit
Die Selbstauskunft ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein Immobilienvertrieb schnell oder nur beschäftigt ist. Sie verbindet zwei Anforderungen, die aus unterschiedlichen Rechtsbereichen kommen: die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz und die Informationsgrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505b BGB. Wer beide Anforderungen als einen gestuften Prozess denkt statt als zwei Formulare, verliert weniger Zeit an Nachforderungen.
Operativ lässt sich das auf vier Festlegungen reduzieren: ein dokumentierter Auslöser für die Identifizierung, ein klar getrennter Pflichtfeldsatz für Personen- und Finanzangaben, ein eigener Prüfstatus für Dokumente und eine Fristenlogik, die Aufbewahrung und Vernichtung gleichermaßen abdeckt. Ergänzt um vier Kennzahlen – Vollständigkeitsquote, Rückläuferquote, Time-to-Bank und Identifizierungslücke – entsteht ein Schritt, der steuerbar ist statt nur vorhanden.
Der Rest ist Werkzeugfrage. Entscheidend ist, dass Identifizierung, Selbstauskunft, Bonitätsvorprüfung, Signatur und Bankübergabe im selben Vorgang liegen und nicht über Postfächer und Tabellen verteilt sind. Für die rechtssichere Ausgestaltung im Einzelfall – insbesondere bei Gesellschaftskäufen, Auslandsbezug oder Partnervertrieb – ist die Abstimmung mit der eigenen Rechts- und Compliance-Funktion erforderlich; die hier genannten Normen sind eine fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung.
Interne Weiterführende Links
- Selbstauskunft + E-Signatur: Geführte digitale Selbstauskunft mit eIDAS-Signatur, PDF-Export und revisionssicherem Nachweis für Finanzierungsprozesse.
- Bonitätsanalyse: Finanzierbarkeit strukturiert vorprüfen, bevor tiefe Beratungszeit investiert wird.
- Finanzierungsmodul mit Bankanbindung: Fallübergabe, Status und Rückläufe mit angebundenen Finanzierungspartnern steuern.
- Finanzierer-Datenraum: Unterlagen kontrolliert für Finanzierungspartner bereitstellen statt per E-Mail versenden.
- Reservierungssystem: Der Schritt nach der Qualifizierung: dokumentierte Reservierung je Einheit.
- Digitale Selbstauskunft für Immobilienkäufer: Produktseite zur digitalen Selbstauskunft im Vertriebsprozess.
- Geldwäschegesetz für Makler: Der aufsichtsrechtliche Rahmen inklusive Risikoprüfung und Verdachtsmeldung.
- Digitale Reservierung mit E-Signatur: Wie der Reservierungsschritt nach der Käuferqualifizierung abläuft.
- DSGVO im Immobilienvertrieb: Rechtsgrundlagen, Zugriffsrechte und Löschkonzepte für Vertriebsdaten.
- Dokumentenmanagement für Immobilienunternehmen: Ablage, Versionierung und Auffindbarkeit von Nachweisen im Vorgang.
- Lead-Qualifizierung im Immobilienvertrieb: Die Stufe vor der Selbstauskunft: Priorisierung nach Tragfähigkeit.
- MyInvest Pro für Bauträger: Projektvertrieb mit Einheitenverwaltung, Reservierung und Käuferprüfung.
- Preise und Module: Welche Module inkludiert und welche als Add-on verfügbar sind.
- MyInvest Pro im Anbietervergleich: Modulabdeckung im Vergleich zu generischen CRM-Systemen und klassischer Maklersoftware.
Externe Quellen
- § 11 GwG – Identifizierung; Erhebung von Angaben (Abruf 29.07.2026): Zeitpunkt der Identifizierung, Sonderregel für Immobilienmakler in Abs. 2 und Katalog der Pflichtangaben in Abs. 4 und 5.
- § 12 GwG – Überprüfung von Angaben (Abruf 29.07.2026): Zulässige Prüfmittel, darunter amtlicher Ausweis, eID und qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung.
- § 8 GwG – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (Abruf 29.07.2026): Aufzeichnungsumfang, digitale Speicherung sowie Fünfjahresfrist und Zehnjahresgrenze in Abs. 4.
- § 2 GwG – Verpflichtete (Abruf 29.07.2026): Immobilienmakler als Verpflichtete nach Abs. 1 Nr. 14 des Geldwäschegesetzes.
- § 16a GwG – Verbot der Barzahlung beim Immobilienerwerb (Abruf 29.07.2026): Zahlungswegvorgaben, Nachweispflichten gegenüber dem Notar und die Schwelle von 10.000 Euro in Abs. 5.
- § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung (Abruf 29.07.2026): Prüfmaßstab bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach Abs. 2 sowie Berücksichtigungs- und Dokumentationspflichten in Abs. 3 und 4.
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 auf EUR-Lex (Abruf 29.07.2026): Grundsätze der Verarbeitung, insbesondere Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c.
- eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf EUR-Lex (Abruf 29.07.2026): Definition der qualifizierten elektronischen Signatur in Art. 3 Nr. 12 und Validierung nach Art. 32.
Medien-Briefing
Prozessgrafik: von ernsthaftem Interesse bis zur Reservierung
Horizontale Prozessleiste mit acht Stationen von Erstkontakt über Tragfähigkeitsabfrage, dokumentiertes Interesse, Identifizierung nach § 11 GwG, vollständige Selbstauskunft, Signatur und Bankübergabe bis zur Reservierung. Compliance-Schritte farblich abgesetzt.
Alt-Tag: Prozessgrafik der Käuferqualifizierung von Erstkontakt bis Reservierung mit hervorgehobenen Compliance-Schritten
Pflichtangaben-Matrix nach § 11 Abs. 4 GwG
Zweispaltige Matrix mit den Pflichtangaben für natürliche und juristische Personen sowie einer dritten Spalte für das jeweilige Prüfdokument nach § 12 GwG.
Alt-Tag: Tabelle der Pflichtangaben zur Identifizierung für natürliche und juristische Personen mit zugehörigen Prüfdokumenten
Kennzahlen-Karte für die Selbstauskunft
Vier Kennzahlenkarten mit Formel und gekennzeichnetem Rechenbeispiel für Vollständigkeitsquote, Rückläuferquote, Time-to-Bank und Identifizierungslücke.
Alt-Tag: Vier Kennzahlenkarten mit Formeln zur Steuerung des Selbstauskunftsprozesses im Immobilienvertrieb
