Ein abgesagter oder abgebrochener Beurkundungstermin kostet alle Beteiligten Zeit: den Käufer, das Notariat, den Bauträger und den Vertrieb, der den Abschluss bereits eingeplant hatte. Die Ursache liegt häufig nicht im Notariat, sondern in Daten und Unterlagen, die vorab niemand vollständig geprüft hat. Dieser Leitfaden ist deshalb als Notarvertrag Vorbereitung Vertrieb Checkliste aufgebaut: Er zeigt, was der Vertrieb vor dem Termin prüft, wer freigibt und in welcher Reihenfolge.
Im Mittelpunkt steht nicht die reine Dokumentenliste, sondern die Prüf- und Freigabelogik. Welche Angaben liefert der Vertrieb an das Notariat, und wie stellt er sicher, dass sie mit Reservierung, Preisliste und Finanzierung übereinstimmen? Wann muss der Entwurf beim Käufer sein, und was folgt daraus für den internen Zeitplan? Und welche offenen Punkte sollten einen Termin stoppen, bevor Käufer und Notar Zeit investieren?
Der Artikel richtet sich an Vertriebsleitungen von Bauträgern, an Vertriebsgesellschaften und an Vertriebspartner im Neubau- und Kapitalanlagevertrieb. Rechtliche Hinweise dienen der Einordnung mit Verweis auf die jeweilige Norm und ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindlich für die Gestaltung des Vertrags ist stets das beurkundende Notariat, das auch die Belehrung der Beteiligten übernimmt.
Warum scheitern Beurkundungstermine im Neubauvertrieb?
Beurkundungstermine scheitern meist an drei Ursachen: Der Käufer hat den Entwurf nicht rechtzeitig erhalten, die Angaben im Entwurf stimmen nicht mit der Reservierung überein, oder eine Voraussetzung auf Käuferseite fehlt, etwa die Finanzierungszusage, eine Vollmacht oder die Identifizierung. Alle drei Ursachen lassen sich vor dem Termin prüfen.
Der Grundstückskaufvertrag und damit auch der Bauträgervertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Der Notar liest die Niederschrift vor, belehrt die Beteiligten und klärt offene Punkte. Stellt sich in dieser Situation heraus, dass die Wohnungsnummer falsch ist, der Stellplatz fehlt oder der Käufer noch keine Kreditzusage hat, bleibt oft nur die Vertagung. Für den Käufer ist das ein Vertrauensverlust, für den Vertrieb ein verschobener Umsatz.
Hinzu kommt ein Folgeeffekt: Finanzierungszusagen sind häufig an Fristen und Bedingungen geknüpft, etwa an eine bestimmte Einheit oder einen bestimmten Kaufpreis. Verschiebt sich der Termin oder ändert sich der Vertragsinhalt, muss die Bank unter Umständen neu prüfen. Deshalb lohnt es sich, die wiederkehrenden Abbruchgründe als feste Prüfpunkte in den Vertriebsprozess einzubauen, statt sie erst im Notariat zu entdecken.
- Entwurf zu spät beim Käufer, sodass die Regelfrist nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht eingehalten ist
- Abweichungen zwischen Reservierung und Entwurf bei Einheit, Stellplatz, Kaufpreis oder Sonderwünschen
- Fehlende oder an offene Bedingungen geknüpfte Finanzierungszusage
- Ungeklärte Vertretung, etwa ein Ehepartner ohne abgestimmte Lösung oder eine Gesellschaft ohne Registerauszug
- Offene Identifizierung nach Geldwäschegesetz oder fehlende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Wer prüft was: Vertrieb, Bauträger und Notariat
Die Vorbereitung eines Bauträgervertrags ist Arbeitsteilung. Das Notariat entwirft den Vertrag, belehrt und beurkundet. Der Bauträger liefert die Projektunterlagen, also Teilungserklärung, Baubeschreibung, Pläne und Zahlungsplan, und gibt Preise sowie Sonderwünsche frei. Der Vertrieb ist das Bindeglied: Er kennt den Käufer, hält die Reservierung und sammelt die Käuferangaben, die das Notariat für den Entwurf benötigt.
Wer den Kaufvertrag vorbereitet, sollte diese Rollen schriftlich festhalten. Unklarheit entsteht vor allem an den Übergaben: Wer meldet dem Notariat die Käuferdaten, wer prüft den Entwurf gegen die Reservierung, wer bestätigt dem Käufer den Termin? Ohne feste Zuordnung prüft jeder Beteiligte in der Annahme, der andere habe es bereits getan. Die Tabelle zeigt eine sinnvolle Aufteilung, die Sie an Ihre Organisation anpassen können.
Wichtig ist die Grenze der Rolle: Der Vertrieb gestaltet keine Vertragsklauseln und gibt keine rechtliche Auskunft zum Vertragsinhalt. Fragen des Käufers zu Mängelrechten, Rücktritt oder Zahlungsplan leitet er an das Notariat weiter. Seine Aufgabe ist die inhaltliche Richtigkeit der gelieferten Daten und der Abgleich des Entwurfs mit dem, was im Vertrieb vereinbart wurde. Diese Abgrenzung schützt zugleich vor Risiken aus fehlerhafter Beratung.
Aufgabenteilung vor dem Notartermin
| Prüfpunkt | Vertrieb | Bauträger | Notariat |
|---|---|---|---|
| Käuferdaten und Vertretung | erhebt und prüft auf Vollständigkeit | bestätigt Vollständigkeit vor Terminfreigabe | übernimmt Angaben in den Entwurf |
| Einheit, Stellplatz, Kaufpreis | gleicht mit Reservierung ab | gibt Preisstand frei | übernimmt Angaben in den Entwurf |
| Baubeschreibung und Teilungserklärung | prüft Versionsstand der Käuferunterlagen | liefert und verantwortet den Inhalt | bezieht Unterlagen in die Urkunde ein |
| Zahlungsplan | prüft Übereinstimmung mit Exposé und Reservierung | legt Raten nach MaBV fest | gestaltet und beurkundet |
| Finanzierungsnachweis | fordert an und dokumentiert | entscheidet über Terminfreigabe | berücksichtigt Belastungsvollmacht im Vertrag |
| GwG-Identifizierung | identifiziert als Verpflichteter | prüft Dokumentation vor Freigabe | erfüllt eigene Pflichten nach GwG |
| Terminbestätigung | stimmt Termin mit Käufer ab | gibt Termin frei | vergibt Termin und versendet Entwurf |
In der Software
Reservierung mit lückenloser Prüfspur
Von der Reservierung bis zum Notartermin hängt jeder Schritt am Objekt — mit Zeitstempel, Zuständigkeit und Status.


Bildschirmaufnahme aus der App, Beispieldaten.
Reservierungsprozess ansehenWann muss der Kaufvertragsentwurf beim Käufer sein?
Ist der Käufer Verbraucher, soll ihm das Notariat den beabsichtigten Vertragstext nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Für den Vertrieb heißt das: Alle Angaben für den Entwurf müssen deutlich früher vollständig beim Notariat liegen.
Die Frist soll dem Verbraucher Zeit geben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und Fragen zu klären. Sie setzt voraus, dass der versandte Text bereits die für ihn wesentlichen Angaben enthält. Ändern sich danach wesentliche Punkte, kann das Notariat einen erneuten Versand für erforderlich halten. Ob im Einzelfall von der Regelfrist abgewichen werden kann, entscheidet der Notar; der Vertrieb sollte darauf nicht planen.
Nehmen wir an, der Wunschtermin für die Beurkundung ist der 20. eines Monats. Der Entwurf muss dann spätestens am 6. beim Käufer sein. Annahme: Das Notariat benötigt vier Kalendertage für die Erstellung des Entwurfs. Dann müssen alle Käufer- und Objektangaben am 2. vollständig vorliegen. Plant der Vertrieb zusätzlich zwei Tage für die interne Prüfung ein, beginnt die Datensammlung spätestens am letzten Tag des Vormonats, also 20 Tage vor dem Termin.
Daraus folgt eine einfache Planungsregel: Sinnvoll ist, den Beurkundungstermin erst dann verbindlich zu bestätigen, wenn dieser Rückwärtsplan aufgeht. Liegen die Käuferdaten am internen Stichtag nicht vollständig vor, empfiehlt es sich, den Termin sofort neu zu planen, statt auf eine verkürzte Frist zu hoffen. Das ist gegenüber dem Käufer leichter zu erklären als eine Absage wenige Tage vor dem Termin.
2 Wochen
Regelfrist für den Entwurf beim Verbrauchervertrag
§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG
20 Tage
Vorlauf für die Datensammlung im Rechenbeispiel
Annahme: 14 Tage Frist, 4 Tage Entwurf, 2 Tage interne Prüfung
7 Raten
Höchstzahl der Teilbeträge im Zahlungsplan
§ 3 Abs. 2 MaBV
Notarvertrag Vorbereitung Vertrieb Checkliste: Käuferdaten prüfen
Die Käuferdaten sind der Teil, den der Vertrieb vollständig selbst verantwortet. Das Notariat übernimmt die gelieferten Angaben in den Entwurf und in die Urkunde. Fehler in Name, Geburtsdatum, Anschrift oder Güterstand wirken sich deshalb unmittelbar auf den Vertrag aus und fallen oft erst beim Vorlesen auf. Eine feste Reihenfolge in der Prüfung verhindert, dass einzelne Angaben unbemerkt fehlen.
Sinnvoll ist, die Angaben nicht aus E-Mails oder Gesprächsnotizen zusammenzusuchen, sondern über ein strukturiertes Formular zu erheben, das der Käufer selbst ausfüllt und bestätigt. Abweichungen zwischen Formular, Ausweis und Selbstauskunft klärt der Vertrieb vor der Übermittlung. Für die Weitergabe an das Notariat zur Vertragsanbahnung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht; das sollte in der Datenschutzinformation für Käufer abgebildet sein.
Die folgende Reihenfolge eignet sich als Prüfschema. Jeder Punkt gilt erst als erledigt, wenn der Nachweis im Vorgang abgelegt ist, nicht schon, wenn der Käufer die Angabe mündlich bestätigt hat. So lässt sich auch Wochen später nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Daten an das Notariat gingen und wer sie geprüft hat.
- 1Vollständiger Name laut Ausweis, Geburtsname, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift aller Käufer
- 2Staatsangehörigkeit und gültiges Ausweisdokument, dessen Ablaufdatum nach dem Beurkundungstermin liegt
- 3Familienstand und Güterstand, bei Ehepaaren die Angabe, ob beide oder nur ein Partner erwirbt
- 4Erwerbsverhältnis bei mehreren Käufern, etwa Miteigentum zu gleichen Teilen oder andere Quoten
- 5Steuerliche Identifikationsnummer, sofern das Notariat sie anfordert
- 6Bei Gesellschaften: aktueller Registerauszug, Vertretungsberechtigung und Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- 7Vom Käufer bestätigte E-Mail- und Postanschrift für den Versand des Entwurfs
Welche GwG-Pflichten muss der Vertrieb vor dem Termin erfüllt haben?
Ist der Vertrieb als Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichteter, muss er die Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 GwG identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse am Kaufvertrag besteht und die Parteien hinreichend bestimmt sind. Dieser Zeitpunkt liegt regelmäßig vor dem Notartermin, meist spätestens bei der Reservierung.
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören nach § 10 Abs. 1 GwG unter anderem die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und die Feststellung, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt. Die erhobenen Angaben und Nachweise sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen und aufzubewahren. Das Notariat hat eigene Pflichten nach dem Geldwäschegesetz; sie ersetzen die Pflichten des Vertriebs nicht.
Für die Terminvorbereitung heißt das: Die Identifizierung ist kein Punkt, den man am Tag der Beurkundung nachholt. Kauft eine Gesellschaft, braucht die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten oft mehr Zeit, weil Registerauszüge, Gesellschafterlisten oder ein Auszug aus dem Transparenzregister beschafft werden müssen. Sinnvoll ist, diesen Prüfpunkt früh zu setzen und den Termin erst freizugeben, wenn er dokumentiert abgeschlossen ist.
Praxis-Tipp
Identifizierung an die Reservierung koppeln
Legen Sie fest, dass eine Reservierung erst dann in den Status „reserviert“ wechselt, wenn die Identifizierung dokumentiert ist. So entsteht vor dem Notartermin keine Lücke, die kurzfristig geschlossen werden muss.
Terminvorbereitung im Vorgang steuern
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Einheit, Preis und Baubeschreibung im Entwurf abgleichen
Der wichtigste inhaltliche Prüfschritt des Vertriebs ist der Abgleich des Entwurfs mit der Reservierung. Das Notariat erstellt den Entwurf auf Grundlage der Angaben, die es von Bauträger und Vertrieb erhält. Wurde zwischenzeitlich die Preisliste geändert, ein Stellplatz getauscht oder ein Sonderwunsch vereinbart, muss dieser Stand im Entwurf stehen. Andernfalls beurkunden die Beteiligten etwas anderes, als besprochen war.
Beim Bauträgervertrag nach § 650u Abs. 1 BGB werden die Angaben der Baubeschreibung nach § 650k Abs. 1 BGB Inhalt des Vertrags, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Den Mindestinhalt der Baubeschreibung regelt Art. 249 § 2 EGBGB. Der Vertrieb sollte deshalb prüfen, dass der Käufer genau die Fassung erhalten hat, auf die der Entwurf Bezug nimmt, und dass keine ältere Version im Umlauf ist.
Auch der Zahlungsplan gehört zum Abgleich. Nach § 3 Abs. 2 MaBV darf der Bauträger Vermögenswerte in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen zuvor erfüllt sein. Die Gestaltung übernimmt das Notariat. Der Vertrieb prüft, ob der Zahlungsplan im Entwurf dem entspricht, was er dem Käufer im Exposé oder in der Reservierung dargestellt hat.
- Einheitennummer, Lage im Gebäude und Miteigentumsanteil laut Teilungserklärung
- Mitverkaufte Stellplätze, Kellerräume oder Sondernutzungsrechte
- Kaufpreis gemäß freigegebenem Preisstand, bei Ausweisung getrennt nach Einheit und Nebenflächen
- Vom Bauträger freigegebene Sonderwünsche mit Preis
- Version und Datum von Baubeschreibung, Plänen und Teilungserklärung
- Zahlungsplan und Fertigstellungstermin im Vergleich zu Exposé und Reservierung
Wie sichert der Vertrieb die Finanzierung vor dem Notartermin ab?
Der Vertrieb sichert die Finanzierung ab, indem er vor der Terminfreigabe eine schriftliche Finanzierungszusage anfordert und prüft, ob deren Bedingungen zum Entwurf passen: Objekt, Kaufpreis, Darlehenshöhe, Auszahlungsvoraussetzungen und Fristen. Eine mündliche Aussage des Käufers oder eine unverbindliche Vorabeinschätzung der Bank reicht für die Terminfreigabe nicht aus.
Finanzierungszusagen enthalten häufig Bedingungen, etwa die Vorlage des beurkundeten Vertrags, eine bestimmte Rangstelle der Grundschuld oder den Nachweis von Eigenkapital. Der Vertrieb muss diese Bedingungen nicht rechtlich bewerten, sollte sie aber lesen und auffällige Abweichungen zum Entwurf an Bauträger und Notariat melden. Nennt die Zusage einen anderen Kaufpreis als der Entwurf, ist die Abweichung vor dem Termin zu klären, nicht danach.
Beim Bauträgervertrag benötigt die finanzierende Bank in der Regel eine Grundschuld am Grundstück, bevor der Käufer Eigentümer ist. Dafür sieht der Vertrag üblicherweise eine Belastungsvollmacht vor, deren Ausgestaltung das Notariat übernimmt. Der Vertrieb kann dazu beitragen, dass die Bankunterlagen rechtzeitig vorliegen. Wie Sie Unterlagen, Datenraum und Übergabe an die Bank strukturieren, beschreibt der Beitrag zur Finanzierungskoordination im Immobilienvertrieb.
Praxis-Tipp
Zusage mit Ablaufdatum erfassen
Erfassen Sie bei jeder Finanzierungszusage das Datum, bis zu dem sie gilt. Sinnvoll ist eine automatische Wiedervorlage, sobald zwischen Ablaufdatum und Beurkundungstermin weniger als zehn Tage liegen.
Experten-Tipp
Abweichungen schriftlich melden
Melden Sie Unterschiede zwischen Zusage und Entwurf schriftlich an Bauträger und Notariat und legen Sie die Antwort im Vorgang ab. Die Bewertung der Bedingungen bleibt Sache von Bank und Notariat.
Vertretung, Ehepartner und Gesellschaften als Käufer
Nicht jeder Käufer kann am Termin persönlich teilnehmen. Beim Verbrauchervertrag soll der Notar nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG darauf hinwirken, dass der Verbraucher seine Erklärungen persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Eine Vertretung durch Mitarbeitende von Bauträger oder Vertrieb passt zu diesem Schutzzweck in der Regel nicht. Ob und wie eine Vertretung möglich ist, entscheidet das Notariat im Einzelfall.
Für die Vorbereitung bedeutet das: Der Vertrieb klärt frühzeitig, wer am Termin erscheint, und meldet geplante Vertretungen an das Notariat, bevor der Entwurf versendet wird. Eine Vollmacht, die erst am Vortag auftaucht, führt schnell zur Verschiebung. Bei Ehepaaren, die gemeinsam erwerben, sollten beide Partner den Termin im Kalender haben; kann einer nicht teilnehmen, ist die Lösung vorher mit dem Notariat abzustimmen.
Erwirbt eine Gesellschaft, ist neben der Vertretungsberechtigung auch der Nachweis zu klären, den das Notariat verlangt, etwa ein aktueller Registerauszug. Bei Käufern mit Wohnsitz im Ausland können Übersetzungen, ein Dolmetscher oder zusätzliche Ausweisprüfungen hinzukommen. Diese Punkte gehören in die Checkliste, weil sie Vorlauf brauchen, den der Vertrieb ohne rechtzeitige Nachfrage beim Käufer nicht erkennt.
- Wer erscheint persönlich, wer soll vertreten werden?
- Liegt eine Vollmacht vor, und hat das Notariat die erforderliche Form bestätigt?
- Wird ein Dolmetscher benötigt, weil ein Käufer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist?
- Bei Gesellschaften: Registerauszug, Vertretungsnachweis und wirtschaftlich Berechtigter geklärt?
Freigabeschritte bis zur Terminbestätigung
Eine Checkliste wirkt erst, wenn sie an Entscheidungen gekoppelt ist. Sinnvoll ist ein Modell mit festen Freigabeschritten, sogenannten Gates: Der Vorgang darf erst in die nächste Phase, wenn alle Prüfpunkte der aktuellen Phase erledigt und dokumentiert sind. So wird aus der Terminvorbereitung ein nachvollziehbarer Ablauf, in dem jede Freigabe einer Person zugeordnet ist und einen Zeitstempel trägt.
Das folgende Schema zeigt fünf Freigabeschritte für den Neubauvertrieb. Die Zahl der Schritte ist eine Gestaltungsempfehlung; kleinere Vertriebe können Schritte zusammenlegen, solange jeder Prüfpunkt einem Verantwortlichen zugeordnet bleibt. Entscheidend ist, dass der Beurkundungstermin dem Käufer erst nach dem letzten Gate verbindlich bestätigt wird und nicht bereits bei der Reservierung.
Empfehlenswert ist außerdem ein Freigabestopp. Nehmen wir an, der Vertrieb legt ihn auf fünf Werktage vor dem Termin. Ab diesem Zeitpunkt werden keine inhaltlichen Änderungen mehr in den Vorgang übernommen, ohne dass Bauträger und Notariat ausdrücklich zustimmen. Das verhindert, dass kurzfristige Änderungen den geprüften Stand unterlaufen und eine erneute Prüfung oder einen erneuten Entwurfsversand durch das Notariat auslösen.
- 1Gate 1, Reservierung vollständig: Käuferdaten erhoben, Identifizierung dokumentiert, Einheit und Preisstand fixiert
- 2Gate 2, Datenfreigabe an das Notariat: Vertrieb prüft Vollständigkeit, Bauträger bestätigt Preisstand und Sonderwünsche
- 3Gate 3, Entwurfsprüfung: Vertrieb gleicht Entwurf mit Reservierung ab und meldet Abweichungen schriftlich
- 4Gate 4, Finanzierung terminreif: schriftliche Zusage liegt vor, Bedingungen sind mit dem Entwurf vereinbar
- 5Gate 5, Terminbestätigung: Vertretung geklärt, Regelfrist eingehalten, Termin dem Käufer bestätigt
Experten-Tipp
Abbruchkriterien vorab festlegen
Definieren Sie, welche offenen Punkte einen Termin zwingend verschieben, etwa eine fehlende Finanzierungszusage oder eine offene Identifizierung. Wer diese Kriterien vorab festlegt, muss sie nicht unter Zeitdruck verhandeln.
Die Checkliste im CRM abbilden statt in Tabellen
Wird die Terminvorbereitung in Tabellen und E-Mail-Verläufen geführt, entstehen Medienbrüche: Der Preisstand steht in der Preisliste, die Reservierung in einem Ordner, die Finanzierungszusage im Postfach eines Mitarbeitenden. Wer den Stand prüfen will, muss mehrere Quellen zusammenführen. Mit jeder Übertragung steigt das Risiko, dass eine Angabe veraltet oder falsch übernommen wird. Bei parallelen Beurkundungen in einem Projekt geht so schnell der Überblick verloren.
In einem Vertriebs-CRM lässt sich die Checkliste als Pflichtfelder und Statuswechsel abbilden. Die Reservierung ist mit der Einheit und dem freigegebenen Preisstand verknüpft, Dokumente liegen im Vorgang, Gates werden mit Person und Datum protokolliert. MyInvest Pro verbindet dafür Einheitenverwaltung, Reservierungsstatus und Dokumentenablage in einem Vorgang, sodass der Abgleich zwischen Reservierung und Entwurf auf einer gemeinsamen Datenbasis stattfindet.
Wie die Abwicklung nach der Beurkundung zwischen Notariat und Vertrieb organisiert wird, behandelt der Beitrag zur Rolle von Notar- und Vertriebs-CRM. Für die Vorbereitung gilt: Jeder Prüfpunkt, der im System als Pflichtfeld hinterlegt ist, muss niemand mehr im Kopf behalten. Das entlastet das Team und zeigt der Vertriebsleitung, welche Termine gefährdet sind, bevor Käufer und Notar Zeit investieren.
FAQ: Häufige Fragen
Notarvertrag Unterlagen Immobilien: Welche Angaben liefert der Käufer?
Der Käufer liefert vor allem Personendaten laut Ausweis, Anschrift, Familien- und Güterstand, das gewünschte Erwerbsverhältnis und die Finanzierungszusage. Bei Gesellschaften kommen Registerauszug und Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten hinzu. Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, legt das beurkundende Notariat fest.
Notartermin vorbereiten Bauträger: Wer ist im Vertrieb zuständig?
Zuständig sollte eine namentlich benannte Person sein, die Käuferdaten prüft, an das Notariat übergibt und den Entwurf mit der Reservierung abgleicht. Der Bauträger gibt Preisstand, Sonderwünsche und Termin frei. Jede Freigabe sollte einer Person zugeordnet und dokumentiert sein.
Kaufvertrag vorbereiten Vertrieb: Darf der Vertrieb Vertragsinhalte erklären?
Der Vertrieb kann den Ablauf erläutern und auf die Unterlagen hinweisen, gestaltet aber keine Klauseln und gibt keine Rechtsauskunft. Fragen zu Inhalt und Rechtsfolgen beantwortet das Notariat, das die Beteiligten bei der Beurkundung belehrt.
Kann der Beurkundungstermin vor Ablauf von zwei Wochen stattfinden?
§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG sieht die zwei Wochen als Regelfall vor. Ob eine Abweichung im Einzelfall in Betracht kommt, entscheidet der Notar. Der Vertrieb sollte die Frist in der Planung als feste Größe behandeln.
Was passiert, wenn der Entwurf nicht zur Reservierung passt?
Der Vertrieb meldet Abweichungen schriftlich an Bauträger und Notariat, bevor der Termin bestätigt wird. Das Notariat entscheidet, ob ein geänderter Entwurf erneut versendet wird. Einen Termin trotz offener Abweichungen beizubehalten, gefährdet Beurkundung und Finanzierung.
Wann sollte die GwG-Identifizierung abgeschlossen sein?
Für Immobilienmakler als Verpflichtete regelt § 11 Abs. 2 GwG den Zeitpunkt: sobald ein ernsthaftes Interesse am Kaufvertrag besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Praktisch empfiehlt es sich, die Identifizierung mit der Reservierung abzuschließen.
Welche Rolle spielt die Finanzierungszusage für den Termin?
Ohne schriftliche Zusage besteht das Risiko, dass der Käufer den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlen kann. Sinnvoll ist, den Termin erst freizugeben, wenn die Zusage vorliegt und ihre Bedingungen zum Entwurf passen.
Fazit
Ein Notartermin ist das Ergebnis einer Prüfkette, die lange vor der Beurkundung beginnt. Der Vertrieb verantwortet darin die Richtigkeit der Käuferdaten, den Abgleich des Entwurfs mit der Reservierung und die Vollständigkeit von Identifizierung und Finanzierungsnachweis. Wer diese Punkte als feste Prüfschritte führt, erkennt Risiken zu einem Zeitpunkt, an dem sie sich ohne Terminverschiebung lösen lassen.
Die Regelfrist für den Entwurfsversand gibt den Takt vor, die Freigabeschritte sorgen für Verbindlichkeit. Legen Sie Verantwortliche, Stichtage und Abbruchkriterien fest und bilden Sie sie in einem System ab, auf das alle Beteiligten zugreifen. Dann wird die Beurkundung zum geplanten Abschluss eines geprüften Vorgangs und nicht zu dem Termin, an dem offene Fragen zum ersten Mal auffallen.
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Externe Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Enthält die Beurkundungspflicht nach § 311b BGB und die Regeln zum Bauträgervertrag in §§ 650u und 650k BGB.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Regelt in § 3 MaBV die Voraussetzungen und Raten für die Entgegennahme von Zahlungen durch den Bauträger.
- Geldwäschegesetz (GwG): Enthält die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG und den Identifizierungszeitpunkt für Immobilienmakler nach § 11 Abs. 2 GwG.

