Wer Vertriebspartner Vergütung Bonus Modelle für ein Neubauprojekt entwirft, steht vor einer doppelten Aufgabe: Der Bonus soll ein Verhalten fördern, das die Grundprovision allein nicht belohnt, und er muss so formuliert sein, dass er bei Storno, Vertragsende oder Streit über die Zielerreichung trägt. Eine pauschale Aufstockung der Provision leistet das selten, weil sie ausschließlich Menge belohnt.
Im Neubau- und Kapitalanlagevertrieb zählt aber mehr als Menge. Ein Bauträger braucht Käufer mit geklärter Finanzierung, zügige Beurkundungen, einen gleichmäßigen Abverkauf über alle Einheitentypen und möglichst wenige Rücktritte. Jedes dieser Ziele lässt sich mit einem eigenen Bonusbaustein adressieren, sofern Messgröße, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eindeutig definiert sind und der Partner das Ergebnis tatsächlich beeinflussen kann.
Dieser Beitrag ordnet die gängigen Bausteine ein, rechnet sie mit offen gelegten Annahmen durch und zeigt, welche Klauseln ein Bonusanhang zum Vertriebspartnervertrag enthalten sollte. Die rechtlichen Hinweise sind eine Einordnung mit Normverweis und ersetzen keine anwaltliche Prüfung des konkreten Vertrags.
Welche Vertriebspartner Vergütung Bonus Modelle gibt es im Neubau?
Im Neubauvertrieb lassen sich fünf Bonusbausteine unterscheiden: Stufen- oder Zielbonus für Menge, Qualitätsbonus für saubere Abschlüsse, Einheitenbonus für schwer verkäufliche Einheiten, Projekt- oder Poolbonus für den Gesamtabverkauf und Geschwindigkeitsbonus für Stichtage. Sie wirken nur, wenn jeder Baustein genau ein Ziel verfolgt und eindeutig messbar ist.
Die Grundprovision bleibt dabei das Fundament. Sie vergütet die Vermittlung des einzelnen Kaufvertrags und folgt eigenen Regeln zu Entstehung und Fälligkeit. Ein Bonus setzt darauf auf und lenkt die Aufmerksamkeit des Partners auf ein Ziel, das für den Bauträger wirtschaftlich zählt, für den Partner ohne Zusatzanreiz aber keinen Unterschied machen würde, etwa die Vermarktung einer Erdgeschosswohnung mit Nordausrichtung.
Ein Bonusmodell Vertriebspartner Immobilien scheitert in der Praxis selten an der Idee, sondern an der Definition. Offen bleibt oft, ob Reservierung, Beurkundung oder Zahlungseingang zählt, ob Stellplätze zur Bemessungsgrundlage gehören und was bei einem Rücktritt nach Auszahlung geschieht. Diese Fragen sollten beantwortet sein, bevor das Modell den Partnern vorgestellt wird, nicht erst bei der ersten Abrechnung.
- Stufen- oder Zielbonus: zusätzliche Vergütung ab einer definierten Zahl beurkundeter Einheiten im Referenzzeitraum.
- Qualitätsbonus: Aufschlag je Einheit, wenn prüfbare Prozesskriterien wie Finanzierungsnachweis und Beurkundungsfrist erfüllt sind.
- Einheitenbonus: befristeter Aufschlag für namentlich benannte, schwer verkäufliche Einheiten.
- Projekt- oder Poolbonus: gemeinsamer Betrag, der bei Erreichen eines Abverkaufsziels nach festem Schlüssel verteilt wird.
- Geschwindigkeitsbonus: Aufschlag für Beurkundungen bis zu einem Stichtag, etwa vor Baubeginn eines Bauabschnitts.
Was unterscheidet einen Bonus rechtlich von der Provision?
Rechtlich zählt weniger das Etikett als der Anknüpfungspunkt. Knüpft ein Bonus an vermittelte Geschäfte an, liegt beim Handelsvertreter die Einordnung als Provisionsbestandteil nahe. Dann gelten die Regeln der §§ 87 ff. HGB, einschließlich der zwingenden Vorgaben nach § 87a Abs. 5 HGB. Die Einordnung im Einzelfall sollte anwaltlich geprüft werden.
Zuerst ist zu klären, welches Vertragsverhältnis vorliegt. Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Wer nur fallweise für ein Projekt tätig wird, arbeitet häufig auf maklerrechtlicher Grundlage; der Lohnanspruch folgt dann aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB und setzt das Zustandekommen des Hauptvertrags voraus.
Für Handelsvertreter ist § 87a HGB zentral. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht der Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Führt der Unternehmer das Geschäft nicht aus, bleibt der Anspruch nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich bestehen. Bonusbedingungen, die allein in der Sphäre des Bauträgers liegen, etwa eine interne Kontingentfreigabe, sind vor diesem Hintergrund kritisch zu prüfen.
In der Software
Die Vertriebsstruktur als Baum
Wer hängt an wem, wer hat vermittelt, welche Ebene sieht welche Zahlen — die Struktur ist im Produkt sichtbar, nicht im Organigramm.


Oberfläche im Original, Beispieldaten.
Struktur ansehenStufen- und Zielbonus: Schwellen ohne Klippeneffekt
Der Stufenbonus ist das naheliegende Modell: Ab einer bestimmten Zahl beurkundeter Einheiten im Quartal erhält der Partner einen Aufschlag. Anders als eine Provisionsstaffel wird er als eigener Baustein mit eigener Schwelle und eigenem Referenzzeitraum vereinbart. Die entscheidende Frage ist, ob der Aufschlag rückwirkend auf alle Einheiten des Zeitraums oder nur auf die Einheiten oberhalb der Schwelle gezahlt wird.
Annahme: Der Kaufpreis beträgt je Einheit 400.000 Euro, der rückwirkende Bonus 0,5 Prozent auf alle Einheiten des Quartals ab einer Schwelle von fünf Einheiten, also 2.000 Euro je Einheit. Bei sechs Beurkundungen zahlt der Bauträger 12.000 Euro. Tritt ein Käufer zurück, sind es bei fünf Einheiten noch 10.000 Euro. Fällt eine weitere Einheit weg, sinkt der Bonus auf null. Eine einzelne Einheit entscheidet damit über 10.000 Euro.
Dieser Klippeneffekt kann Fehlanreize setzen: Kurz vor Quartalsende steigt der Druck, Abschlüsse mit ungeklärter Finanzierung zu beurkunden, und jeder Storno löst eine strittige Rückforderung aus. Sinnvoll ist ein Grenzbonus. Annahme: 1 Prozent, also 4.000 Euro, nur für jede Einheit ab der fünften. Bei sechs Einheiten ergeben sich 8.000 Euro, bei fünf 4.000 Euro, bei vier null. Der Sprung je Einheit bleibt auf 4.000 Euro begrenzt.
12.000 €
Rückwirkender Stufenbonus bei sechs Einheiten
Annahme: 400.000 € Kaufpreis, 0,5 % ab fünf Einheiten
0 €
↓Rückwirkender Bonus nach zwei Stornos
Verlust von 10.000 € durch eine einzelne Einheit
8.000 €
Grenzbonus bei sechs Einheiten
Annahme: 1 % nur ab der fünften Einheit
4.000 €
Maximaler Sprung je Einheit im Grenzbonus
Gleiche Annahmen wie oben
Wie gestaltet man einen Qualitätsbonus, der messbar bleibt?
Ein Qualitätsbonus bleibt messbar, wenn jedes Kriterium aus einem Datum oder Dokument ablesbar ist, das im Prozess ohnehin entsteht: Finanzierungsnachweis bei Reservierung, Beurkundung innerhalb der Reservierungsfrist, vollständige Identifizierungsunterlagen. Weiche Kriterien wie Kundenzufriedenheit ohne definierte Erhebung führen zu Streit statt zu Anreiz.
Annahme: Der Qualitätsbonus beträgt 1.000 Euro je Einheit und wird nur gezahlt, wenn alle vier unten genannten Kriterien erfüllt sind. Vermittelt ein Partner im Halbjahr acht Einheiten, von denen sechs die Kriterien erfüllen, erhält er 6.000 Euro zusätzlich. Wer zehn Einheiten mit lückenhaften Unterlagen einreicht, erhält keinen Qualitätsbonus. Das Anreizsystem Vertriebspartner Immobilien belohnt damit genau die Arbeit, die dem Bauträger Nacharbeit und Stornorisiko erspart.
Qualitätskriterien sollten am Ergebnis ansetzen, nicht an Arbeitszeiten, Präsenzpflichten oder vorgegebenen Gesprächsabläufen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung. Ein Bonus, der an Anwesenheit im Musterhaus geknüpft ist, kann solche Anhaltspunkte liefern und die Selbstständigkeit des Partners in Frage stellen.
- Finanzierungsbestätigung oder Eigenkapitalnachweis liegt bei Reservierung im CRM vor.
- Die Beurkundung erfolgt innerhalb der vereinbarten Reservierungsfrist.
- Die Unterlagen zur Identifizierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG sind vollständig hinterlegt.
- Bis zur Fälligkeit der ersten Rate nach § 3 Abs. 2 MaBV erfolgt kein Rücktritt.
Experten-Tipp
Alles-oder-nichts je Einheit
Es empfiehlt sich, den Qualitätsbonus je Einheit nur bei Erfüllung aller Kriterien zu zahlen, statt Teilbeträge je Kriterium zu vergeben. Das hält die Abrechnung einfach und verhindert, dass ein Partner gezielt nur die leicht erfüllbaren Kriterien bedient.
Einheitenbonus für schwer verkäufliche Einheiten
In fast jedem Neubauprojekt gibt es Einheiten, die langsamer abverkauft werden: Erdgeschosswohnungen zur Straße, Grundrisse mit Sonderzuschnitt oder Gewerbeeinheiten im Sockel. Ein Einheitenbonus setzt einen befristeten Aufschlag genau auf diese Einheiten. Er ist das präziseste Steuerungsinstrument, weil er nicht Menge insgesamt belohnt, sondern die Vermarktung einer vorher benannten Einheitenliste.
Annahme: Eine Erdgeschosswohnung kostet laut Preisliste 350.000 Euro. Ein Preisnachlass von 3 Prozent entspräche 10.500 Euro und würde in der Preisliste sichtbar, mit möglicher Signalwirkung für Käufer vergleichbarer Einheiten. Ein befristeter Einheitenbonus von 3.000 Euro fällt nur an, wenn die Einheit tatsächlich beurkundet wird. Ob der Bonus die bessere Wahl ist, hängt davon ab, ob die Einheit an der Vermarktung oder am Preis scheitert.
Vertraglich sollte der Einheitenbonus in einer Anlage mit Einheitennummern, Bonusbetrag und Stichtag stehen. Maßgeblich ist sinnvollerweise das Beurkundungsdatum, nicht das Reservierungsdatum. Zu regeln ist außerdem, was gilt, wenn zwei Partner dieselbe Einheit anbieten: Hier empfiehlt sich die Zuordnung über die zeitlich erste, im System dokumentierte Reservierung, damit der Bonus nicht doppelt beansprucht wird.
Bonusbausteine prüffähig abrechnen
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MyInvest Pro
Wie funktioniert ein Projekt- oder Poolbonus?
Beim Poolbonus stellt der Bauträger einen festen Betrag bereit, der ausgezahlt wird, wenn das Projekt ein definiertes Abverkaufsziel bis zu einem Stichtag erreicht. Verteilt wird nach einem vorab festgelegten Schlüssel, etwa dem Anteil jedes Partners am beurkundeten Kaufpreisvolumen. Der Bonus fördert Zusammenarbeit statt Konkurrenz um einzelne Interessenten.
Annahme: Der Pool umfasst 30.000 Euro und wird fällig, wenn bis zur Fertigstellung 90 Prozent der Einheiten beurkundet sind. Drei Partner halten Anteile am beurkundeten Volumen von 40, 35 und 25 Prozent. Partner A erhält 12.000 Euro, Partner B 10.500 Euro und Partner C 7.500 Euro. Wird das Ziel verfehlt, entfällt der Pool vollständig oder, sofern ausdrücklich vereinbart, anteilig nach erreichter Quote.
Die Schwachstellen liegen in den Randfällen. Zu regeln ist, ob ein Partner, der vor dem Stichtag ausscheidet, seinen Anteil behält, ob stornierte Einheiten aus dem Volumen herausgerechnet werden und ob der Bauträger eigene Direktverkäufe mitzählt. Wer diese Fragen offen lässt, erzeugt am Projektende genau den Konflikt, den der Poolbonus vermeiden sollte. Für Teamverkäufe innerhalb eines Partners gilt zusätzlich dessen interner Teilungsschlüssel.
Bonusmodelle im Vergleich: Ziel, Messgröße, Knackpunkt
Die Tabelle fasst zusammen, welches Ziel jeder Baustein steuert, woran er gemessen wird und wo vertraglich die größte Unschärfe droht. Sie ersetzt keine Einzelfallgestaltung, zeigt aber, dass jedes Modell eine eigene Definitionsarbeit verlangt und sich nicht einfach aus einem anderen ableiten lässt.
Ein tragfähiges Vergütungsmodell Vertriebspartner Bauträger kombiniert selten mehr als zwei oder drei Bausteine gleichzeitig. Jeder zusätzliche Baustein erhöht den Abrechnungsaufwand und die Zahl möglicher Zielkonflikte. Ein Stufenbonus und ein Einheitenbonus können sich beispielsweise widersprechen, wenn der Partner lieber drei leicht verkäufliche Einheiten beurkundet, um die Schwelle zu erreichen, statt eine Restposten-Einheit zu bearbeiten.
Sinnvoll ist, die Bausteine an der Projektphase auszurichten. In der Vorvermarktung stehen Geschwindigkeit und Finanzierungsqualität im Vordergrund, in der Mitte des Abverkaufs die Menge, gegen Ende die verbleibenden Einheiten und der Gesamtabschluss. Ein Bonusanhang je Phase mit fester Laufzeit bildet diese Verschiebung sauberer ab als ein Modell für die gesamte Projektdauer.
Bonusbausteine im Neubauvertrieb
| Bonusmodell | Gesteuertes Ziel | Messgröße | Vertraglicher Knackpunkt |
|---|---|---|---|
| Stufen- oder Grenzbonus | Menge im Zeitraum | Beurkundete Einheiten je Quartal | Rückwirkung und Stornofolge |
| Qualitätsbonus | Saubere, stornofeste Abschlüsse | Dokumente und Fristen im CRM | Objektive, prüfbare Kriterien |
| Einheitenbonus | Abverkauf benannter Einheiten | Beurkundung bis Stichtag | Zuordnung bei Doppelangebot |
| Projekt- oder Poolbonus | Gesamtabverkauf | Beurkundungsquote des Projekts | Ausscheiden und Direktverkäufe |
| Geschwindigkeitsbonus | Frühe Beurkundungen | Beurkundungsdatum vor Stichtag | Verschiebung des Stichtags |
Wie regelt man einen Bonus im Vertriebspartnervertrag?
Ein Bonus gehört in einen schriftlichen Bonusanhang zum Vertriebspartnervertrag, der Bemessungsgrundlage, Zählereignis, Referenzzeitraum, Fälligkeit, Stornofolgen und die maßgebliche Datenquelle abschließend regelt. Der Anhang sollte befristet sein und für jede Periode neu vereinbart werden, statt Ziele oder Beträge einseitig anzupassen.
Bonusanhänge werden meist für viele Partner gleichlautend verwendet und sind damit Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenüber Unternehmern ist die Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeschränkt, § 307 Abs. 1 BGB bleibt nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB aber anwendbar. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Begriffe wie Abschluss oder Verkauf sind daher zu definieren.
Wer sich vorbehält, Bonushöhe oder Ziele einseitig festzulegen, muss dieses Recht nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen ausüben, und die Festsetzung ist gerichtlich überprüfbar. Zu regeln ist auch das Vertragsende vor Ablauf des Referenzzeitraums. Bei Handelsvertretern kann die Bonusgestaltung zudem in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB einfließen, was vor Einführung geprüft werden sollte.
- 1Geltungsbereich: Projekt, Bauabschnitt und Laufzeit des Bonusanhangs.
- 2Berechtigung: nur Partner mit nachgewiesener Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.
- 3Bemessungsgrundlage: Kaufpreis mit oder ohne Stellplatz und Sonderwünsche, netto oder brutto.
- 4Zählereignis: Beurkundung des Kaufvertrags, nicht die Reservierung.
- 5Referenzzeitraum und Stichtag, maßgeblich ist das Beurkundungsdatum.
- 6Entstehung, Fälligkeit und Folgen von Storno oder Rückabwicklung.
- 7Maßgebliche Datenquelle, Abrechnungsturnus und Regelung bei Vertragsende.
Praxis-Tipp
Rechenbeispiel in den Anhang aufnehmen
Sinnvoll ist, jedem Bonusbaustein ein durchgerechnetes Beispiel mit Annahmen beizufügen, einschließlich eines Stornofalls. Das Beispiel macht die Klausel verständlich und dient im Streitfall als Auslegungshilfe für den gemeinsamen Willen der Parteien.
Storno, Rückforderung und Fälligkeit des Bonus
Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. Für geschäftsbezogene Boni empfiehlt sich, dieselbe Logik ausdrücklich im Anhang festzuhalten, damit bei Rücktritt eines Käufers klar ist, welcher Bonusanteil zurückgeht, wie er berechnet wird und ob er mit laufenden Ansprüchen verrechnet werden darf.
Sinnvoll ist, die Auszahlung geschäftsbezogener Boni an einen Zahlungseingang zu koppeln, etwa an die erste Rate nach § 3 Abs. 2 MaBV. Beim Handelsvertreter ist dabei § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten, der bei abweichender Vereinbarung mit Ausführung des Geschäfts einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss vorsieht. Für projektbezogene Poolboni bietet sich eine Fälligkeit nach Feststellung der Zielerreichung zum Stichtag an.
Bonusansprüche verjähren wie andere vertragliche Zahlungsansprüche regelmäßig nach § 195 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Für beide Seiten folgt daraus, dass Rückforderungen und Verrechnungen zeitnah erfolgen und mit Beleg dokumentiert sein sollten.
Praxis-Tipp
Einbehalt statt Rückforderung
Statt ausgezahlte Boni bei Storno zurückzufordern, kann ein vereinbarter Einbehalt bis zur ersten Rate nach § 3 Abs. 2 MaBV Rückforderungsfälle deutlich reduzieren. Höhe und Freigabezeitpunkt des Einbehalts sollten im Bonusanhang stehen und für den Partner in jeder Abrechnung sichtbar sein.
Abrechnung und Datenbasis: Bonus nachvollziehbar machen
Für Handelsvertreter schreibt § 87c Abs. 1 Satz 1 HGB eine monatliche Abrechnung vor; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, und nach § 87c Abs. 5 HGB lassen sich diese Rechte nicht ausschließen oder beschränken. Geschäftsbezogene Boni sollten deshalb in derselben Abrechnung erscheinen.
Voraussetzung ist eine einheitliche Datenbasis. Reservierungsdatum, Beurkundungsdatum, Finanzierungsnachweis, Zahlungseingang und Stornostatus müssen je Einheit im CRM gepflegt sein, sonst lässt sich weder ein Qualitätsbonus noch ein Poolbonus prüffähig berechnen. In MyInvest Pro sind Einheitenstatus, Partnerzuordnung und Provisionsabrechnung verbunden, sodass Bonusbausteine aus denselben Stammdaten abgeleitet werden wie die Grundprovision.
Umsatzsteuerlich wird die Abrechnung gegenüber Partnern häufig im Gutschriftverfahren erstellt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Es empfiehlt sich, den Bonus als eigene Position mit Baustein, Bemessungsgrundlage und Bezugseinheit auszuweisen, damit Partner, Buchhaltung und gegebenenfalls Steuerberater die Berechnung ohne Rückfrage nachvollziehen können.
- Baustein und Referenzzeitraum je Bonusposition.
- Bezugseinheiten mit Einheitennummer und Beurkundungsdatum.
- Bemessungsgrundlage und angewandter Satz oder Festbetrag.
- Einbehalte, Freigaben und Verrechnungen aus Stornofällen.
FAQ: Häufige Fragen
Ist ein Bonus für Vertriebspartner gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, ein Bonus ist eine freiwillige vertragliche Vereinbarung. Ist er jedoch vereinbart, ist er verbindlich und muss nach den vereinbarten Kriterien abgerechnet werden. Beim Handelsvertreter können geschäftsbezogene Boni zudem den Regeln der §§ 87 ff. HGB unterliegen.
Sollte die Reservierung oder die Beurkundung für den Bonus zählen?
Es empfiehlt sich, die Beurkundung als Zählereignis zu wählen. Reservierungen sind leichter rückgängig zu machen und eignen sich deshalb schlecht als Bemessungsgrundlage. Die Reservierung kann aber als Datum für die Zuordnung einer Einheit zu einem Partner dienen.
Darf ein ausgezahlter Bonus bei Storno zurückgefordert werden?
Bei geschäftsbezogenen Boni orientiert sich die Rückforderung an § 87a Abs. 2 HGB, wonach bei feststehender Nichtleistung des Dritten empfangene Beträge zurückzugewähren sind. Die Folge sollte im Bonusanhang ausdrücklich geregelt sein. Ein Einbehalt bis zur ersten Rate reduziert Rückforderungsfälle.
Kann der Bauträger Bonusziele einseitig ändern?
Ein einseitiges Bestimmungsrecht ist nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen auszuüben und gerichtlich überprüfbar. Tragfähiger ist ein befristeter Bonusanhang, der für jede Periode neu vereinbart wird.
Was geschieht mit dem Poolbonus, wenn ein Partner vorzeitig ausscheidet?
Das Gesetz regelt diesen Fall für Poolboni nicht ausdrücklich, deshalb muss der Anhang ihn festlegen. Möglich ist ein anteiliger Anspruch nach beurkundetem Volumen bis zum Ausscheiden oder der vollständige Entfall. Die gewählte Lösung sollte vor Projektbeginn vereinbart sein.
Gehören Stellplätze zur Bemessungsgrundlage des Bonus?
Das ist eine Gestaltungsentscheidung. Wird ein Stellplatz separat verkauft, spricht vieles dafür, ihn gesondert zu behandeln, um Doppelzählungen bei Stufenschwellen zu vermeiden. Entscheidend ist eine eindeutige Formulierung im Bonusanhang.
Fazit
Tragfähige Bonusmodelle im Neubauvertrieb sind schmal definiert: ein Ziel je Baustein, eine prüfbare Messgröße, ein klarer Stichtag und eine ausdrückliche Stornofolge. Grenzboni vermeiden den Klippeneffekt rückwirkender Stufen, Qualitätsboni belohnen stornofeste Abschlüsse, Einheiten- und Poolboni steuern den Abverkauf dort, wo die Grundprovision allein nicht wirkt.
Vertraglich gehört jeder Baustein in einen befristeten Bonusanhang mit Definitionen und durchgerechnetem Beispiel. Die Abrechnung sollte aus derselben Datenbasis entstehen wie die Grundprovision, damit Partner und Bauträger jede Position nachvollziehen können. Für die rechtliche Einordnung im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung des konkreten Vertrags.
Passend zum Thema
- MyInvest Pro: Vertriebssoftware für Bauträger, Immobilienvertriebe und Vertriebspartner: CRM, Projekte, Reservierungen, Provisionen, Reporting.
- Provisionsabrechnung: Grundprovision und Bonusbausteine je Einheit berechnen und prüffähig abrechnen.
- Vertriebspartner-Verwaltung: Partner, Verträge und Erlaubnisnachweise zentral verwalten.
- Reporting & Kennzahlen: Zielerreichung für Stufen- und Poolboni je Partner und Projekt auswerten.
- Stornoreserve Provision Vertriebspartner: Abrechnung regeln: Vertieft, wie Einbehalte und Stornoreserven in der Provisionsabrechnung aufgebaut und freigegeben werden.
- Vertriebspartner Performance messen Immobilien: Bewertungsraster: Zeigt ein Bewertungsraster, aus dem sich messbare Kriterien für einen Qualitätsbonus ableiten lassen.
Externe Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Primärquelle für Transparenzgebot, Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen und Verjährung.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Primärquelle für den Ratenplan nach § 3 Abs. 2 MaBV, an den Bonusfälligkeiten gekoppelt werden können.
- § 34c GewO — Erlaubnispflicht: Grundlage für die Erlaubnis als Voraussetzung der Bonusberechtigung.

