Ein Abrechnungslauf Provision Lizenzpartner ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein Partnernetz der Zentrale vertraut. Wird sporadisch abgerechnet, mal nach Beurkundung, mal nach Zahlungseingang, entstehen Rückfragen, Nachforderungen und der Eindruck, Zahlen seien verhandelbar. Ein definiertes Verfahren mit festem Stichtag, klarer Rundungsregel und dokumentierter Korrekturlogik nimmt diese Diskussion aus dem Tagesgeschäft heraus.
Dieser Beitrag beschreibt den Lauf als Prozess: welche Daten zum Stichtag eingefroren werden, in welcher Reihenfolge geprüft, gerundet und freigegeben wird, wie Teilzahlungen und Stornofälle abgebildet werden und wie eine fehlerhafte Abrechnung korrigiert wird, ohne die Historie zu beschädigen. Ein durchgerechnetes Beispiel begleitet jeden Schritt, sämtliche Zwischenwerte lassen sich mit einem Taschenrechner nachvollziehen.
Die rechtliche Einordnung hängt vom Vertragstyp ab. Ist der Partner ständig mit der Vermittlung betraut, gelten die §§ 84 ff. HGB mit den Abrechnungspflichten aus § 87c HGB. Besteht dagegen ein reines Maklerverhältnis nach § 652 Abs. 1 BGB, müssen Rhythmus und Nachweispflichten vertraglich geregelt werden. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung, er ordnet ein und verweist auf die Normen.
Was ist ein Abrechnungslauf Provision Lizenzpartner?
Ein Abrechnungslauf Provision Lizenzpartner ist ein terminierter, wiederholbarer Vorgang, der alle bis zu einem festen Stichtag entstandenen Provisionsansprüche eines Partnernetzes sammelt, prüft, rundet und in eine Abrechnung überführt. Er trägt eine Laufnummer, arbeitet auf einem eingefrorenen Datenstand und liefert je Partner drei Ergebnisse: Abrechnung, Zahlungsanweisung und Prüfprotokoll.
Der Begriff Lizenzpartner bezeichnet meist einen rechtlich selbstständigen Vertriebspartner, der unter Marke und Regelwerk einer Zentrale arbeitet, eigene Untervermittler führen darf und eine vertraglich festgelegte Vergütung erhält. Ob Handelsvertreterrecht greift, entscheidet der Vertragsinhalt. Bei ständiger Betrauung mit der Vermittlung gelten §§ 84 ff. HGB, andernfalls die Maklerregeln des § 652 Abs. 1 BGB. Diese Einordnung bestimmt, welche Abrechnungspflichten zwingend sind.
Der Unterschied zwischen Lauf und Einzelzahlung liegt in der Reproduzierbarkeit. Eine Einzelzahlung entsteht aus einer Nachfrage, ein Lauf aus einem Kalender. Wer denselben Lauf mit demselben Datenstand erneut startet, muss bis auf den Cent dasselbe Ergebnis erhalten. Erst diese Eigenschaft macht eine Abrechnung prüfbar, weil sich eine strittige Position rekonstruieren lässt, ohne den heutigen Datenbestand zu befragen.
Wie legt man den Abrechnungsstichtag für Partner fest?
Der Abrechnungsstichtag Partner wird an ein objektiv feststellbares Ereignis gekoppelt, nicht an den Arbeitsfortschritt der Buchhaltung: ein Kalenderdatum mit Uhrzeit. Alles, was bis dahin den definierten Status erreicht hat, läuft mit, alles danach in den Folgelauf. Der Stichtag steht im Partnervertrag, nicht in einer Rundmail.
Für Handelsvertreter gibt § 87c Abs. 1 Satz 1 HGB den Rahmen vor: Abgerechnet wird monatlich, der Abrechnungszeitraum darf auf höchstens drei Monate erstreckt werden, und die Abrechnung ist unverzüglich zu erteilen, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats. Eine für den Partner nachteilige Abweichung ist nach § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Ein Quartalsrhythmus ist damit möglich, muss aber vereinbart sein.
Zwischen Stichtag und Zahltag gehört ein Prüffenster. Sinnvoll ist eine feste Frist, innerhalb derer der Partner Einwendungen erhebt, bevor die Zahlung ausgelöst wird. Wer den Zahltag zusätzlich an einen Wochentag bindet, etwa den ersten Bankarbeitstag nach Ablauf des Prüffensters, vermeidet Verschiebungen durch Feiertage. Die Fälligkeit der Abrechnung selbst bleibt davon unberührt.
Stichtagsmodelle im Vergleich
| Stichtagsmodell | Stichtag und Freigabe | Passt zu |
|---|---|---|
| Monatslauf | Stichtag letzter Kalendertag, Freigabe bis zum 10. des Folgemonats | Partnernetze mit laufendem Beurkundungsvolumen |
| Halbmonatslauf | Stichtage 15. und letzter Kalendertag, Freigabe jeweils nach fünf Werktagen | Netze mit hoher Abschlussfrequenz und knapper Partnerliquidität |
| Quartalslauf | Stichtag Quartalsende, Freigabe bis zum 20. des Folgemonats | Kleine Netze mit wenigen Vorgängen je Zeitraum, nur bei entsprechender Vereinbarung |
| Ereignisgesteuerter Lauf | Auslöser ist der verbuchte Zahlungseingang, Sammlung zum nächsten regulären Stichtag | Projekte mit langem Ratenplan nach § 3 Abs. 2 MaBV |
In der Software
Provisionen ohne Tabellenkalkulation
Jede Abrechnung hängt am Deal: fällige Beträge, Status und Auszahlung stehen an einer Stelle.


Oberfläche im Original, Beispieldaten.
Provisionsmodul ansehenWelche Daten friert der Abrechnungslauf zum Stichtag ein?
Eingefroren wird alles, was das Ergebnis beeinflusst: Vorgangsstatus, Kaufpreis, Provisionssatz, Teilungsschlüssel, Partnerstammdaten, Steuerstatus und Zahlungseingänge. Der Lauf arbeitet auf dieser Momentaufnahme, nicht auf dem Livebestand. Ändert jemand nach dem Stichtag einen Provisionssatz, wirkt das erst im nächsten Lauf.
Ohne Momentaufnahme entsteht ein bekanntes Muster: Der Partner erhält im April eine Abrechnung, fragt im Juni nach, und das System zeigt einen anderen Wert, weil zwischenzeitlich der Kaufpreis einer Einheit angepasst wurde. Jede Konditionsänderung braucht deshalb eine Gültigkeit ab Datum. Der Lauf zieht denjenigen Satz, der am Tag des anspruchsauslösenden Ereignisses gültig war, nicht den heute gepflegten.
Technisch gehört zu jeder Abrechnungsposition eine Referenz auf die Laufnummer, den Snapshot und das auslösende Ereignis. Diese Kette ist der Unterschied zwischen einer Zahl und einem Nachweis. Verlangt ein Handelsvertreter nach § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug, lässt sich dieser aus den Referenzen erzeugen, statt ihn aus Tabellen zusammenzusuchen.
- Vorgangsschlüssel je Einheit und Projekt sowie das anspruchsauslösende Ereignis mit Datum
- Kaufpreis und Bemessungsgrundlage in der zum Ereignisdatum gültigen Fassung
- Provisionssatz und Teilungsschlüssel mit Gültigkeitszeitraum und Quelle der Vereinbarung
- Partnerstammdaten inklusive Steuernummer, Umsatzsteuerstatus und Bankverbindung
- Zahlungseingänge mit Wertstellungsdatum und Zuordnung zur jeweiligen Rate
- Offene Vorschüsse, Reservebeträge und laufende Rückforderungen aus Vorläufen
Provisionsabrechnung Zeitplan: die acht Schritte eines Laufs
Ein tragfähiger Provisionsabrechnung Zeitplan beschreibt nicht nur den Termin, sondern die Reihenfolge der Arbeitsschritte, die Verantwortlichen und die Abbruchbedingungen. Wird ein Schritt übersprungen, fällt der Lauf an dieser Stelle durch und startet nicht halb fertig. Acht Schritte haben sich als Mindestgerüst bewährt.
- 1Stichtag erreichen und Snapshot des relevanten Datenbestands erzeugen, Laufnummer vergeben
- 2Vollständigkeitsprüfung: fehlende Zahlungseingänge, offene Partnerstammdaten, fehlende Nachweise markieren
- 3Anspruchsprüfung je Position nach § 87a Abs. 1 HGB oder der vertraglichen Fälligkeitsregel
- 4Berechnung der Gesamtprovision, Aufteilung nach Teilungsschlüssel, Rundung auf Positionsebene
- 5Verrechnung von Vorschüssen, Reserven und Rückforderungen aus früheren Läufen
- 6Vier-Augen-Freigabe durch eine zweite Person mit Protokolleintrag
- 7Erstellung der Abrechnungsdokumente und Versand an die Partner, Start des Prüffensters
- 8Zahlungsauslösung nach Ablauf des Prüffensters, Archivierung von Lauf, Snapshot und Protokoll
Praxis-Tipp
Abbruchkriterien vorher definieren
Legen Sie fest, welche Befunde den Lauf stoppen und welche nur eine Position sperren. Eine fehlende Bankverbindung sperrt sinnvollerweise nur den betroffenen Partner, ein unplausibler Gesamtbetrag stoppt den gesamten Lauf. Ohne diese Unterscheidung wird jede Kleinigkeit zur Grundsatzentscheidung.
Rechenbeispiel: ein Lauf im Partnernetz mit Downline
Annahme: Ein Lizenzpartner betreut im Abrechnungszeitraum September drei beurkundete Einheiten. Die Gesamtprovision beträgt annahmegemäß 5,0 Prozent des Kaufpreises bei den Einheiten A und C sowie 4,5 Prozent bei Einheit B. Vom jeweiligen Gesamtbetrag entfallen annahmegemäß 55 Prozent auf den Lizenzpartner, 20 Prozent auf einen Untervermittler seiner Downline und 25 Prozent auf die Zentrale.
Einheit A: 348.000 Euro mal 5,0 Prozent ergibt 17.400 Euro Gesamtprovision, davon 55 Prozent gleich 9.570 Euro. Einheit B: 295.000 Euro mal 4,5 Prozent ergibt 13.275 Euro, davon 55 Prozent gleich 7.301,25 Euro. Einheit C: 412.000 Euro mal 5,0 Prozent ergibt 20.600 Euro, davon 55 Prozent gleich 11.330 Euro. Die Summe der Partneranteile beträgt 28.201,25 Euro netto.
Die Gegenprobe gehört in jeden Lauf. Der Untervermittler erhält 3.480, 2.655 und 4.120 Euro, zusammen 10.255 Euro. Auf die Zentrale entfallen 4.350, 3.318,75 und 5.150 Euro, zusammen 12.818,75 Euro. Addiert ergeben alle drei Anteile 51.275 Euro und damit exakt die Summe der drei Gesamtprovisionen aus 17.400, 13.275 und 20.600 Euro. Weicht diese Probe ab, liegt ein Rundungs- oder Schlüsselfehler vor.
Ist der Partner Regelbesteuerer, kommt die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG hinzu: 28.201,25 Euro mal 19 Prozent ergibt 5.358,2375 Euro, kaufmännisch gerundet 5.358,24 Euro, Bruttobetrag 33.559,49 Euro. Greift dagegen § 19 Abs. 1 UStG, weist die Abrechnung keine Umsatzsteuer aus. Der Steuerstatus gehört deshalb in den Snapshot und nicht in eine Notiz.
17.400 Euro
Gesamtprovision Einheit A im Rechenbeispiel
348.000 Euro Kaufpreis, Annahme 5,0 Prozent
28.201,25 Euro
Summe der Partneranteile im Lauf
drei Einheiten, Annahme 55 Prozent Partneranteil
51.275 Euro
Gegenprobe über alle drei Beteiligten
Partner, Untervermittler und Zentrale zusammen
5.358,24 Euro
Umsatzsteuer auf den Partneranteil
19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, kaufmännisch gerundet
Abrechnungsläufe ohne Tabellenkalkulation
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MyInvest Pro
Wie bleibt die Summe nach der Rundung exakt?
Gerundet wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen, und zwar auf Positionsebene. Entsteht durch die Aufteilung eine Differenz, wird der Restcent einer vorab benannten Position zugewiesen, üblicherweise der mit dem größten Anteil. So bleibt die Summe aller Anteile exakt gleich der Gesamtprovision.
Das Problem zeigt sich an Einheit C. Annahme: Die Gesamtprovision von 20.600 Euro wird zu gleichen Teilen auf drei Beteiligte verteilt. 20.600 geteilt durch 3 ergibt 6.866,6666 Euro. Rundet man jede Position auf 6.866,67 Euro, summieren sich die drei Positionen auf 20.600,01 Euro, ein Cent zu viel. Korrekt sind zwei Positionen mit 6.866,67 Euro und eine mit 6.866,66 Euro.
Die zweite Rundungsfrage betrifft die Umsatzsteuer. Rechnet man 19 Prozent auf die Summe von 28.201,25 Euro, ergibt sich 5.358,24 Euro. Rechnet man je Position und addiert, ergeben 1.818,30, 1.387,24 und 2.152,70 Euro ebenfalls 5.358,24 Euro. Hier führen beide Wege zum selben Ergebnis, in anderen Konstellationen nicht. Deshalb muss der Rechenweg festgeschrieben sein, statt sich aus der Implementierung zu ergeben.
Praxis-Tipp
Rundungsregel in den Vertrag, nicht nur in den Code
Formulieren Sie die Regel so, dass ein Dritter sie ohne Softwarezugriff nachvollziehen kann: kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastellen je Position, Zuweisung der Differenz an die Position mit dem höchsten Anteil, bei Gleichstand an die zuerst genannte Partei. Damit ist jede Cent-Diskussion vorab entschieden.
Experten-Tipp
Rundung nie auf Prozentsätze anwenden
Runden Sie ausschließlich Geldbeträge, niemals die Verteilungsschlüssel. Wer 33,33 Prozent statt eines Drittels rechnet, erzeugt bei jedem Vorgang eine neue Abweichung. Der Schlüssel bleibt ein exakter Bruch in der Berechnung, gerundet wird erst das Ergebnis in Euro.
Wie korrigiert man eine fehlerhafte Provisionsabrechnung?
Eine fehlerhafte Abrechnung korrigieren heißt: den abgeschlossenen Lauf unverändert lassen und eine Korrekturposition im nächsten Lauf erzeugen, die auf die ursprüngliche Position verweist. § 146 Abs. 4 AO untersagt Veränderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Überschreiben ist damit keine Option, Stornieren und Neuberechnen dagegen schon.
Praktisch wird die fehlerhafte Position mit einem Gegenbetrag neutralisiert und die richtige Position neu angelegt. Beide Zeilen erscheinen in der Abrechnung des Folgelaufs, mit Verweis auf Laufnummer und Vorgang des Originals. Der Partner sieht damit nicht nur den neuen Saldo, sondern auch, welche frühere Zeile korrigiert wurde. Das erspart die Rekonstruktion per Telefonat.
Für die Korrektur gilt ein Vorrang der Ursachenklärung. Ein falscher Kaufpreis im Stammsatz erzeugt Fehler in allen Läufen, die darauf zugegriffen haben. Wer nur die auffällige Position repariert, lässt die übrigen stehen. Deshalb gehört zu jeder Korrektur die Prüfung, ob derselbe Datenfehler weitere Vorgänge betrifft, und eine Notiz darüber im Prüfprotokoll des Laufs.
- 1Einwendung des Partners mit Datum, betroffener Laufnummer und Position erfassen
- 2Ursache bestimmen: Datenfehler, Schlüsselfehler, Statusfehler oder Rundungsfehler
- 3Prüfen, ob weitere Vorgänge oder Partner von derselben Ursache betroffen sind
- 4Stammdaten oder Konditionen mit korrektem Gültigkeitsdatum berichtigen
- 5Gegenposition und neue Position im nächsten Lauf anlegen, jeweils mit Referenz auf das Original
- 6Korrigierte Abrechnung erstellen und die umsatzsteuerlichen Folgen der Berichtigung berücksichtigen
- 7Ergebnis und Ursache im Prüfprotokoll dokumentieren, Einwendung als erledigt schließen
Teilzahlungen und Storno im Abrechnungslauf abbilden
Im Neubauvertrieb fließt der Kaufpreis in Raten. Ein Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV verteilt die Fälligkeit über den Bautenstand, und eine Provisionsabrechnung, die den vollen Betrag bei Beurkundung auszahlt, geht in Vorleistung. Der Lauf bildet deshalb Teilfreigaben ab: Jede Rate löst einen definierten Anteil der Partnerprovision aus.
Der Anspruch entsteht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, und entfällt nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wenn die Ausführung aus Gründen unterbleibt, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Bereits gezahlte Vorschüsse sind nach § 87a Abs. 2 HGB zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet.
Storniert ein Käufer nach einer Teilauszahlung, entsteht eine Rückforderung. Annahme: Im Folgelauf stehen 12.000 Euro neue Ansprüche einer Rückbelastung von 7.301,25 Euro gegenüber. Der Auszahlungsbetrag beträgt dann 4.698,75 Euro netto, die Umsatzsteuer 892,76 Euro, der Bruttobetrag 5.591,51 Euro. Übersteigt die Rückforderung die laufenden Ansprüche, entsteht ein negativer Saldo, der in den nächsten Lauf vorgetragen wird.
Freigabelogik entlang des Zahlungsplans
| Auslöser | Anteil der Partnerprovision (Annahme) | Behandlung im Lauf |
|---|---|---|
| Beurkundung, Fälligkeitsvoraussetzungen noch offen | 0 Prozent | Position wird angelegt und gesperrt, keine Auszahlung |
| Erste Kaufpreisrate verbucht | 40 Prozent | Freigabe im nächsten Lauf nach dem Stichtag |
| Rate bei Bezugsfertigkeit verbucht | 40 Prozent | Freigabe im Lauf des Folgemonats |
| Restrate nach Abnahme verbucht | 10 Prozent | Freigabe im Lauf des Folgemonats |
| Vereinbarte Reservezeit ohne Rückabwicklung abgelaufen | 10 Prozent | Auflösung der Reserve, Freigabe im nächsten Lauf |
Rechtsrahmen: Fristen, Belege und Aufbewahrung
Die Abrechnung ist ein Buchungsbeleg und unterliegt den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten aus § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO. Die konkreten Fristen ergeben sich aus § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO und wurden zuletzt gesetzlich angepasst, ein Blick in den geltenden Wortlaut der Primärquelle ist deshalb vor jeder Löschroutine angebracht.
Rechnet die Zentrale im Gutschriftverfahren ab, stellt sie das Abrechnungsdokument für den Partner aus. Das setzt nach § 14 Abs. 2 UStG eine vorherige Vereinbarung voraus, und die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG gelten unverändert, einschließlich der fortlaufenden Nummer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG. Widerspricht der Partner der Gutschrift, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung.
Für die Verjährung von Provisionsansprüchen gilt die regelmäßige Frist des § 195 BGB mit dem Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Zahlt die Zentrale verspätet, greifen § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Verzugseintritt sowie § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB für Zinsen und Pauschale.
- Monatliche Abrechnungspflicht für Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 Satz 1 HGB, Erstreckung auf höchstens drei Monate möglich
- Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB und auf Einsicht in die Geschäftsbücher nach § 87c Abs. 4 HGB
- Unabdingbarkeit dieser Ansprüche zulasten des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 5 HGB
- Unveränderbarkeit erfasster Aufzeichnungen nach § 146 Abs. 4 AO, Korrektur nur über Gegenbuchung
- Erlaubnispflicht der vermittelnden Partner nach § 34c Abs. 1 GewO, Nachweis im Partnerstammsatz
- Zahlungsplan und Fälligkeitsvoraussetzungen im Bauträgergeschäft nach § 3 MaBV
Welche Funktionen braucht die Software für den Lauf?
Die Software muss vier Dinge leisten: einen Datenstand zum Stichtag einfrieren, Konditionen mit Gültigkeitszeitraum führen, Korrekturen als Gegenbuchung mit Referenz abbilden und jeden Lauf samt Freigaben protokollieren. Fehlt eine dieser Funktionen, wandert der entsprechende Schritt in eine Tabellenkalkulation und verliert seine Nachvollziehbarkeit.
Hinzu kommt die Rollentrennung. Wer Konditionen pflegt, sollte den Lauf nicht allein freigeben dürfen, und wer den Lauf startet, sollte keine Bankverbindungen ändern können. Diese Trennung ist keine Formalie, sondern der Grund, warum eine Abrechnung gegenüber Partnern und Prüfern Bestand hat. Ein Protokoll, das Benutzer, Zeitstempel und geänderten Wert festhält, gehört zur Grundausstattung.
Für die Partnerseite zählt die Zustellung. Eine Abrechnung, die im Partnerportal abrufbar ist, zusammen mit den zugehörigen Vorgängen und dem Zahlungsstatus, erzeugt deutlich weniger Rückfragen als ein Dateianhang. Wer zusätzlich den erwarteten Zahltag und den Status jeder gesperrten Position sichtbar macht, beantwortet die häufigste Frage im Netz, bevor sie gestellt wird.
Praxis-Tipp
Testlauf vor dem Echtlauf
Starten Sie jeden Lauf zuerst im Simulationsmodus auf demselben Snapshot. Vergleichen Sie Gesamtsumme, Anzahl der Positionen und Anzahl gesperrter Vorgänge mit dem Vormonat. Auffällige Abweichungen klären Sie vor der Freigabe, nicht danach im Gespräch mit dem Partner.
Experten-Tipp
Kennzahlen je Lauf mitschreiben
Erfassen Sie pro Lauf die Zahl der Einwendungen, die Zahl der Korrekturpositionen und die Tage zwischen Stichtag und Zahlung. Steigt die Zahl der Korrekturen über mehrere Läufe, liegt die Ursache meist in der Stammdatenpflege und nicht im Abrechnungsmodul.
FAQ: Häufige Fragen
Wie oft muss ein Lizenzpartner abgerechnet werden?
Bei Handelsvertretern schreibt § 87c Abs. 1 Satz 1 HGB eine monatliche Abrechnung vor, die vertraglich auf höchstens drei Monate erstreckt werden kann. Die Abrechnung ist unverzüglich zu erteilen, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats. Bei reinen Maklerverhältnissen nach § 652 Abs. 1 BGB gilt diese Vorgabe nicht unmittelbar, der Rhythmus gehört dann in den Vertrag.
Darf eine bereits versandte Provisionsabrechnung geändert werden?
Der abgeschlossene Lauf bleibt unverändert. § 146 Abs. 4 AO untersagt Änderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine fehlerhafte Position wird im nächsten Lauf durch eine Gegenposition neutralisiert und neu berechnet, beide Zeilen verweisen auf den ursprünglichen Vorgang.
Was passiert, wenn ein Käufer nach der Auszahlung storniert?
Entfällt der Provisionsanspruch, weil die Ausführung aus Gründen unterbleibt, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, greift § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB. Bereits gezahlte Vorschüsse sind nach § 87a Abs. 2 HGB zurückzuzahlen. Im Lauf entsteht eine Rückbelastung, die mit neuen Ansprüchen verrechnet und bei negativem Saldo vorgetragen wird.
Wie geht man mit Rundungsdifferenzen bei mehreren Beteiligten um?
Gerundet wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen je Position, der verbleibende Restcent wird einer vorab benannten Position zugewiesen. Bei einer Drittelung von 20.600 Euro ergeben drei Positionen zu 6.866,67 Euro einen Cent zu viel, korrekt sind zweimal 6.866,67 und einmal 6.866,66 Euro.
Welche Unterlagen kann ein Partner zur Kontrolle verlangen?
Ein Handelsvertreter kann nach § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen und nach § 87c Abs. 3 HGB Auskunft über offene Fragen. Bei Verweigerung oder Zweifeln an der Richtigkeit besteht nach § 87c Abs. 4 HGB ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Diese Ansprüche sind nach § 87c Abs. 5 HGB nicht zum Nachteil des Vertreters abdingbar.
Wer stellt die Rechnung, der Partner oder die Zentrale?
Beides ist möglich. Rechnet die Zentrale im Gutschriftverfahren ab, setzt das nach § 14 Abs. 2 UStG eine vorherige Vereinbarung voraus, und die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG müssen erfüllt sein. Widerspricht der Partner der Gutschrift, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung.
Wie lange muss der Abrechnungslauf archiviert werden?
Abrechnungen und die zugehörigen Belege unterliegen den Aufbewahrungspflichten aus § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO. Die Fristen selbst stehen in § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO und wurden zuletzt gesetzlich geändert, prüfen Sie den aktuellen Wortlaut vor der Einrichtung automatischer Löschungen.
Fazit
Ein Abrechnungslauf wird nicht dadurch gut, dass er schnell ist, sondern dadurch, dass er wiederholbar ist. Stichtag, eingefrorener Datenstand, festgeschriebene Rundungsregel, Korrektur über Gegenbuchung und ein Protokoll mit Vier-Augen-Freigabe sind die fünf Bausteine, die eine Abrechnung von einer Zahlungsanweisung unterscheiden. Jeder dieser Bausteine lässt sich in einem Satz formulieren und im Partnervertrag hinterlegen.
Für die Einführung empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen: zuerst den Stichtag und das Prüffenster festlegen, dann die Konditionen mit Gültigkeitsdatum versehen, anschließend den Lauf einmal im Simulationsmodus gegen den letzten manuell erstellten Zeitraum rechnen. Stimmen beide Ergebnisse bis auf den Cent überein, ist das Verfahren belastbar und kann produktiv gehen.
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Externe Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Primärquelle für Maklervertrag, Verjährung sowie Verzug und Verzugszinsen.
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Primärquelle für Zahlungsplan und Fälligkeitsvoraussetzungen im Bauträgergeschäft.
- § 34c GewO — Erlaubnispflicht: Primärquelle für die Erlaubnispflicht der vermittelnden Partner im Netz.

