Wer als Vertriebspartner Vermittlung Provision versteuern muss, steht vor drei getrennten Fragen: Fällt Umsatzsteuer an, wie wird der Gewinn bei der Einkommensteuer erfasst, und greift die Gewerbesteuer? Für den Vertrieb, der Provisionen auszahlt, kommt eine vierte Frage hinzu: Wie muss die Abrechnung aussehen, damit Vorsteuerabzug, Gutschrift und spätere Stornokorrektur einer Prüfung standhalten?
Die Antworten hängen weniger vom Betrag ab als vom Status der Beteiligten. Angestellte Vertriebsmitarbeiter erhalten Arbeitslohn, selbständige Handelsvertreter erbringen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, und Bauträger können die Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen oft nicht als Vorsteuer abziehen. Wer diese Unterschiede erst im ersten Abrechnungslauf bemerkt, korrigiert Gutschriften, statt Provisionen auszuzahlen.
Dieser Leitfaden ordnet die maßgeblichen Normen ein, rechnet die Provisionskette vom Bauträger bis zum Untervertriebspartner nachvollziehbar durch und beschreibt, welche steuerlichen Stammdaten in die Provisionsabrechnung gehören. Er ersetzt keine Steuerberatung: Die genannten Paragraphen sind der Ausgangspunkt, die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört in die Hände Ihrer steuerlichen Beratung.
Vertriebspartner Vermittlung Provision versteuern: Welche Steuern fallen an?
Auf Provisionen selbständiger Vertriebspartner fallen in der Regel drei Steuern an: Umsatzsteuer auf die Vermittlungsleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Einkommensteuer auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG. Bei angestellten Vertriebsmitarbeitern ist die Provision dagegen Arbeitslohn.
Diese Steuern folgen unterschiedlichen Logiken und Rhythmen. Die Umsatzsteuer knüpft an die einzelne Leistung und an die Rechnung oder Gutschrift an und wird über Voranmeldungen abgeführt. Einkommen- und Gewerbesteuer knüpfen an den Gewinn eines Jahres an, also an Provisionen abzüglich Betriebsausgaben. Für die Abrechnung bedeutet das: Die Umsatzsteuer muss in jedem einzelnen Beleg korrekt stehen, während Einkommen- und Gewerbesteuer vor allem die Liquiditätsplanung des Partners betreffen.
Für Vertriebe, die Provisionen an Partner weitergeben, verschiebt sich der Schwerpunkt. Sie tragen kein Risiko für die Einkommensteuer ihrer Partner, wohl aber für die Richtigkeit der Gutschriften, die sie selbst ausstellen, und für den eigenen Vorsteuerabzug. Deshalb lohnt es sich, die steuerliche Einordnung nicht als reines Partnerthema zu behandeln, sondern als festen Bestandteil des Onboardings und jedes Abrechnungslaufs.
- Umsatzsteuer: je Leistung, abhängig vom Steuerstatus des Partners (Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG)
- Einkommensteuer: auf den Jahresgewinn, bei selbständigen Partnern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
- Gewerbesteuer: auf den Gewerbeertrag, mit Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften
- Lohnsteuer statt dieser drei: bei angestellten Mitarbeitern nach § 38 EStG, einbehalten durch den Arbeitgeber
Selbständig oder angestellt: Wie wirkt sich der Status auf die Provision aus?
Der Status entscheidet über das gesamte Steuerregime. Angestellte erhalten Provisionen als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach § 38 EStG ein, Umsatzsteuer entsteht nicht. Selbständige Vertriebspartner erbringen eine eigene Leistung, rechnen sie über Rechnung oder Gutschrift ab und versteuern den Gewinn selbst.
Als selbständig gilt nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung folgt § 7 Abs. 1 SGB IV und stellt auf Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation ab. Wer Partner mit festen Arbeitszeiten, fester Büropräsenz und nur einem Auftraggeber führt, sollte die Einordnung prüfen lassen; für Zweifelsfälle sieht § 7a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren vor.
Für die Abrechnung folgt daraus eine klare Trennung: Provisionen an Angestellte gehören in die Lohnabrechnung, Provisionen an selbständige Partner in die Provisionsabrechnung mit Umsatzsteuerlogik. Eine Mischform, bei der eine angestellte Person nebenher in eigenen Projekten als selbständiger Partner abrechnet, ist denkbar. Sie verlangt aber eine dokumentierte Abgrenzung der Tätigkeiten und getrennte Stammdatensätze, damit keine Provision im falschen System landet.
Steuerliche Einordnung nach Status des Provisionsempfängers
| Status | Umsatzsteuer | Ertragsteuer | Beleg |
|---|---|---|---|
| Angestellter Vertriebsmitarbeiter | keine | Lohnsteuer über den Arbeitgeber (§ 38 EStG) | Lohnabrechnung |
| Selbständiger Partner, regelbesteuert | Ausweis in Rechnung oder Gutschrift | Einkommen- und Gewerbesteuer auf den Gewinn | Rechnung oder Gutschrift mit Steuerausweis |
| Selbständiger Partner, Kleinunternehmer | kein Ausweis (§ 19 UStG) | Einkommen- und Gewerbesteuer auf den Gewinn | Rechnung oder Gutschrift mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung |
| Vertriebsgesellschaft (GmbH) | Ausweis in Rechnung oder Gutschrift | Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG) und Gewerbesteuer | Rechnung oder Gutschrift mit Steuerausweis |
| Gelegentlicher privater Tippgeber | Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG prüfen | sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG möglich | Abrechnung ohne Steuerausweis nach Prüfung |
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Oberfläche im Original, Beispieldaten.
Provisionsmodul ansehenIst die Provision für die Vermittlung von Immobilien umsatzsteuerpflichtig?
Ja, im Regelfall. Die Vermittlung ist eine sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Befreiung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfasst nur den Grundstücksumsatz selbst, also den Verkauf der Wohnung, nicht die Leistung dessen, der ihn vermittelt. Keine Umsatzsteuer weisen Kleinunternehmer nach § 19 UStG aus.
Unter dem Stichwort Umsatzsteuer Provision Immobilien wird in der Praxis häufig beides vermischt: Weil der Kaufvertrag zwischen Bauträger und Käufer keine Umsatzsteuer ausweist, wird angenommen, auch die Provision sei steuerfrei. Das ist ein Denkfehler mit Folgen. Stellt der Vertrieb Gutschriften ohne Umsatzsteuer aus, obwohl der Partner regelbesteuert ist, fehlt beim Partner der Steuerbetrag, den er dennoch abführen muss, und beim Vertrieb die Grundlage für den Vorsteuerabzug.
Anders liegt es, wenn Vertriebspartner neben der Immobilie weitere Leistungen vermitteln. Die Vermittlung von Krediten ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, die Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 UStG. Wer im Kapitalanlagevertrieb Immobilie und Finanzierung aus einer Hand vermittelt, erzielt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze nebeneinander und muss die Vergütung den einzelnen Leistungen nachvollziehbar zuordnen.
Experten-Tipp
Vergütungen getrennt ausweisen
Sinnvoll ist, Immobilienprovision und Finanzierungsvermittlung in getrennten Positionen und auf Grundlage getrennter Vereinbarungen abzurechnen. Eine Pauschale für ein Gesamtpaket zwingt später zu einer Aufteilung, deren Maßstab im Nachhinein begründet werden muss. Klären Sie die Zuordnung vorab mit Ihrer steuerlichen Beratung.
Kleinunternehmer im Vertriebsnetz: Was ändert sich in der Abrechnung?
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus; ihre Gutschrift enthält stattdessen einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen stehen im Gesetzestext. Der Vertrieb kann den Status nicht selbst beurteilen und braucht deshalb eine schriftliche, datierte Erklärung des Partners.
Das Risiko liegt im Statuswechsel. Überschreitet ein Partner die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG, wird er regelbesteuert, und die Gutschriften müssen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen. Umgekehrt entsteht ein Problem, wenn eine Gutschrift Umsatzsteuer ausweist, obwohl der Partner Kleinunternehmer ist: Nach § 14c Abs. 2 UStG wird ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag geschuldet. Der Partner kann der Gutschrift widersprechen, die Korrektur kostet aber beide Seiten Zeit.
Für die Praxis empfiehlt sich eine Bestätigung des Steuerstatus zu Beginn jedes Kalenderjahres und eine vertragliche Pflicht des Partners, einen Wechsel unverzüglich mitzuteilen. Beides gehört in den Vertriebspartnervertrag. Im Abrechnungssystem sollte der Status mit Gültigkeitsdatum gespeichert werden, damit ein Wechsel nicht rückwirkend bereits erzeugte Gutschriften verändert und jede Abrechnung auf den im Leistungszeitraum gültigen Status zugreift.
- Schriftliche Erklärung zum Steuerstatus mit Datum und Unterschrift
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, auch bei Kleinunternehmern
- Vertragliche Pflicht zur Mitteilung eines Statuswechsels
- Wiedervorlage zur Statusbestätigung zu Beginn jedes Kalenderjahres
Gutschriftverfahren: Wie rechnet der Vertrieb Provisionen korrekt ab?
Statt auf Rechnungen der Partner zu warten, kann der Vertrieb als Leistungsempfänger selbst abrechnen. § 14 Abs. 2 UStG lässt diese Gutschrift zu, wenn sie vorher vereinbart wurde. Das Dokument muss die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, einschließlich der ausdrücklichen Bezeichnung als Gutschrift.
Die Vereinbarung sollte schriftlich im Vertriebspartnervertrag stehen. Wichtig ist die Abgrenzung zum allgemeinen Sprachgebrauch: Im kaufmännischen Alltag bezeichnet Gutschrift oft eine Rechnungskorrektur. Umsatzsteuerlich ist damit ausschließlich die Abrechnung durch den Leistungsempfänger gemeint. Wer Korrekturen ebenfalls Gutschrift nennt, erzeugt Dokumente mit unklarer Wirkung; sinnvoll ist, Korrekturen konsequent als Rechnungskorrektur oder Stornobeleg zu bezeichnen.
Der Partner kann einer Gutschrift widersprechen; sie verliert dann nach § 14 Abs. 2 UStG die Wirkung einer Rechnung. Da die Gutschrift eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist, gelten auch die Vorgaben zur elektronischen Rechnung zwischen inländischen Unternehmern, deren Übergangsregeln § 27 UStG enthält. Prüfen Sie daher, ab wann Ihr Unternehmen strukturierte elektronische Gutschriften ausstellen muss und in welchem Format Ihre Partner sie empfangen.
- 1Vollständiger Name und Anschrift des Partners und des Vertriebs
- 2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners
- 3Ausstellungsdatum und fortlaufende Gutschriftsnummer
- 4Art der Leistung, etwa Vermittlung einer bestimmten Einheit mit Projekt- und Einheitenbezug
- 5Zeitpunkt der Leistung, in der Praxis meist mit Bezug auf den Beurkundungstermin
- 6Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
- 7Die ausdrückliche Angabe „Gutschrift“
Steuerstatus in der Abrechnung abbilden
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Vorsteuer aus Provisionen: Bauträger und Vertriebe im Vergleich
Ob die Umsatzsteuer auf eine Provision durchläuft oder echte Kosten verursacht, hängt vom Leistungsempfänger ab. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist er aber ausgeschlossen, soweit die bezogene Leistung für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Dieser Ausschluss entscheidet über die Kalkulation.
Für Bauträger ist das der Regelfall: Der Verkauf von Wohnungen ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, und die Vertriebsprovision dient diesem Verkauf. Die Umsatzsteuer auf die Provision wird damit zum Kostenbestandteil des Projekts. Abweichungen können bei gewerblichen Einheiten entstehen, wenn an Unternehmer verkauft und nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. Die Zuordnung sollte je Einheit dokumentiert sein.
Ein Generalvertrieb, der die Provision vom Bauträger erhält und Teile an Untervertriebspartner weitergibt, erbringt dagegen selbst eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung. Er kann die Umsatzsteuer aus den Gutschriften an seine Partner als Vorsteuer abziehen und führt nur die Differenz ab. Für die Verhandlung einer Vertriebsvereinbarung heißt das: Bauträger sollten Provisionssätze brutto bewerten, Vertriebe und Partner netto.
Praxis-Tipp
Netto oder brutto ausdrücklich vereinbaren
Empfehlenswert ist, in jeder Provisionsvereinbarung festzuhalten, ob der Satz zuzüglich oder einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer gilt. Fehlt diese Angabe, entsteht Streit darüber, wer den Steuerbetrag trägt, spätestens wenn ein Partner vom Kleinunternehmer zum regelbesteuerten Unternehmer wechselt.
Praxisbeispiel: Provisionskette vom Bauträger bis zum Untervertriebspartner
Das folgende Beispiel ist frei konstruiert und bildet keinen realen Fall ab. Es zeigt, wie sich Umsatzsteuer, Vorsteuer und Zahllast entlang einer Provisionskette verteilen. Annahme: Ein Bauträger verkauft eine Eigentumswohnung für 400.000 €. Er zahlt einem Generalvertrieb eine Provision von 6 % zuzüglich Umsatzsteuer. Der Generalvertrieb gibt 3,5 % des Kaufpreises netto an einen regelbesteuerten Untervertriebspartner weiter. Als Steuersatz wird der Regelsatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG angenommen.
Variante unter sonst gleichen Annahmen: Ist der Untervertriebspartner Kleinunternehmer, erhält er 14.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Generalvertrieb hat aus dieser Gutschrift keine Vorsteuer und führt die vollen 4.560 € ab. Sein Nettoergebnis bleibt bei 10.000 €, weil er dem Partner entsprechend weniger auszahlt. Für den Partner ändert sich der Zufluss: 14.000 € statt 16.660 €, dafür ohne Umsatzsteuer, die er abführen müsste.
Das Beispiel macht zwei Punkte sichtbar, die in Vertriebsvereinbarungen oft offenbleiben. Erstens trägt nur der Bauträger die Umsatzsteuer wirtschaftlich; für die Vertriebsstufen ist sie ein Durchlaufposten. Zweitens hängt der Auszahlungsbetrag an den Partner vom Steuerstatus ab, der deshalb vor der ersten Gutschrift feststehen muss. Rechnen Sie das Beispiel mit Ihren eigenen Sätzen nach, bevor Sie Konditionen verhandeln oder zusagen.
- 1Provision Bauträger an Generalvertrieb (angenommene 6 %): 400.000 € × 6 % = 24.000 € netto, zuzüglich 4.560 € Umsatzsteuer, brutto 28.560 €
- 2Gutschrift Generalvertrieb an Partner (angenommene 3,5 %): 400.000 € × 3,5 % = 14.000 € netto, zuzüglich 2.660 € Umsatzsteuer, brutto 16.660 €
- 3Zahllast Generalvertrieb: 4.560 € Umsatzsteuer abzüglich 2.660 € Vorsteuer = 1.900 €
- 4Kontrolle: Nettomarge 24.000 € − 14.000 € = 10.000 €; der angenommene Steuersatz von 19 % darauf ergibt ebenfalls 1.900 €
- 5Aufwand Bauträger: 28.560 €, da die Vorsteuer wegen des steuerfreien Wohnungsverkaufs nicht abziehbar ist
28.560 €
Aufwand des Bauträgers
Annahme: 6 % zzgl. 19 % USt auf 400.000 €
1.900 €
Umsatzsteuer-Zahllast des Generalvertriebs
4.560 € abzgl. 2.660 € Vorsteuer
10.000 €
Nettoergebnis des Generalvertriebs vor Kosten
unabhängig vom Steuerstatus des Partners
Wann entsteht die Umsatzsteuer auf die Provision, und was gilt bei Storno?
Bei Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, unabhängig von der Zahlung. Wird die Provision vorher ganz oder teilweise gezahlt, entsteht die Steuer nach Satz 4 dieser Vorschrift bereits mit Ablauf des Zeitraums der Vereinnahmung.
Bei Istversteuerung nach § 20 UStG entsteht die Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts; ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die steuerliche Beratung. Für die Frage, wann die Leistung ausgeführt ist, bietet das Zivilrecht einen Anhaltspunkt: Der Maklerlohn entsteht nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Zustandekommen des vermittelten Vertrags. Für den Vertrieb bleibt entscheidend, dass jede Gutschrift einen eindeutigen Leistungszeitpunkt benennt.
Scheitert der vermittelte Vertrag später und muss der Partner die Provision zurückzahlen, ändert sich die Bemessungsgrundlage. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UStG verlangen dann eine Berichtigung der Umsatzsteuer beim Partner und der Vorsteuer beim Vertrieb, und zwar für den Zeitraum, in dem die Änderung eintritt. Wie Rückforderungsansprüche vertraglich abgesichert werden, ist eine zivilrechtliche Frage, die der Beitrag zur Provisionsvorschuss-Rückforderung vertieft.
- Leistungszeitpunkt je Einheit dokumentieren, etwa mit dem Beurkundungsdatum
- Teil- und Vorauszahlungen einzeln mit Zahlungsdatum erfassen
- Stornos im Zeitraum der Rückabwicklung buchen, nicht rückwirkend im Ursprungsmonat
- Korrekturbeleg mit Bezug auf die ursprüngliche Gutschriftsnummer ausstellen
Provision Vertriebspartner Steuer: Einkommen- und Gewerbesteuer einordnen
Selbständige Vertriebspartner erzielen mit ihrer auf Dauer angelegten Vermittlungstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; die Merkmale wie Nachhaltigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nennt § 15 Abs. 2 EStG. Die Vermittlung gehört nicht zu den freien Berufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Damit unterliegt der Gewinn auch der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG.
Beim Thema Provision Vertriebspartner Steuer wird die zeitliche Verschiebung häufig unterschätzt. Die Einkommensteuer auf die Provisionen eines Jahres wird über Vorauszahlungen nach § 37 EStG oder mit dem späteren Bescheid fällig. Die Gewerbesteuer mindert sich um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, und § 35 EStG ermäßigt die Einkommensteuer durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer. Die konkrete Belastung ergibt sich erst aus Hebesatz und persönlichem Steuersatz.
Davon zu unterscheiden ist die gelegentliche Empfehlung durch Privatpersonen. Wer nur einmalig einen Kontakt vermittelt, kann sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielen, ohne gewerblich tätig zu sein. Die Grenze zieht der Einzelfall; Wiederholungsabsicht und Marktauftritt sprechen für Gewerblichkeit. Für Vertriebe ist das relevant, weil sie Tippgeber anders abrechnen als Partner. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Tippgeberprovision.
Praxis-Tipp
Steuerrücklage je Provision bilden
Sinnvoll ist, von jeder eingehenden Provision einen festen Anteil für Umsatzsteuer, Einkommen- und Gewerbesteuer auf ein separates Konto zu übertragen. Die Höhe legen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung anhand Ihres Steuersatzes und des örtlichen Hebesatzes fest, statt einen pauschalen Wert zu übernehmen.
Steuerliche Stammdaten und Prüfroutine im Provisionssystem abbilden
Die steuerliche Behandlung Vermittlungsprovision entscheidet sich im Alltag selten an der Gesetzeslage, sondern an der Qualität der Stammdaten. Jede Gutschrift ist nur so richtig wie die Angaben, aus denen sie erzeugt wird. Deshalb gehört die steuerliche Einordnung in das Onboarding, bevor der Partner seine erste Reservierung einreicht, und nicht in die Buchhaltung, nachdem der Kaufvertrag bereits beurkundet ist.
Ein Provisionssystem sollte Steuerstatus, Gültigkeitszeiträume und die Gutschriftvereinbarung je Partner speichern und bei jeder Abrechnung daraus Steuersatz und Pflichthinweise ableiten. Die Provisionsabrechnung von MyInvest Pro ordnet Provisionen Einheiten und Vertriebspartnern zu; welche steuerlichen Felder Ihr Ablauf darüber hinaus verlangt, legen Sie am besten anhand der folgenden Liste fest, bevor Sie eine Software konfigurieren oder auswählen.
Vor jedem Abrechnungslauf empfiehlt sich eine kurze Prüfroutine. Ein falscher Status erzeugt nicht eine fehlerhafte Gutschrift, sondern alle Gutschriften dieses Partners bis zur Entdeckung. Dokumentieren Sie die Prüfung mit Datum und prüfender Person, damit sie bei einer Außenprüfung nachvollziehbar bleibt. Die Belege selbst sind nach § 14b Abs. 1 UStG und § 147 AO aufzubewahren.
- Status: angestellt, selbständig oder Gesellschaft
- Steuerstatus mit Gültigkeitsdatum: regelbesteuert oder Kleinunternehmer
- Steuernummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Datum der Gutschriftvereinbarung nach § 14 Abs. 2 UStG
- Nachweis der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, sofern der Partner als Immobilienmakler tätig ist
- Vereinbarung, ob Provisionssätze netto oder brutto gelten
- 1Steuerstatus aller Partner im Lauf gegen das Gültigkeitsdatum prüfen
- 2Leistungszeitpunkt je Einheit mit dem Beurkundungsdatum abgleichen
- 3Stornos und Rückforderungen seit dem letzten Lauf als Korrekturbelege erfassen
- 4Summe der Vorsteuer aus Gutschriften mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung abstimmen
FAQ: Häufige Fragen
Muss ich als Vertriebspartner auf meine Provision Umsatzsteuer zahlen?
Als selbständiger, regelbesteuerter Vertriebspartner ja: Die Vermittlung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG befreit. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus. Angestellte zahlen keine Umsatzsteuer, ihre Provision ist Arbeitslohn.
Ist die Provision beim Immobilienkauf nicht ohnehin umsatzsteuerfrei?
Nein. Steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist der Grundstücksumsatz selbst. Die Leistung des Vermittlers ist eine eigene sonstige Leistung, auf die grundsätzlich Umsatzsteuer entfällt.
Was ist eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?
Eine Rechnung, die der Leistungsempfänger, hier der Vertrieb, über die Leistung des Partners ausstellt. Sie setzt nach § 14 Abs. 2 UStG eine vorherige Vereinbarung voraus und muss nach § 14 Abs. 4 UStG ausdrücklich als Gutschrift bezeichnet sein.
Kann ein Bauträger die Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen als Vorsteuer abziehen?
Soweit die Provision dem steuerfreien Verkauf von Wohnungen dient, schließt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer wird dann Teil der Projektkosten. Bei gewerblichen Einheiten mit Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG kann das anders sein.
Zahlen Vertriebspartner Gewerbesteuer?
Selbständige Vertriebspartner sind in der Regel gewerblich tätig im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG und damit gewerbesteuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 GewStG. Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, und § 35 EStG sieht eine Anrechnung auf die Einkommensteuer vor.
Was passiert steuerlich, wenn eine Provision nach einem Storno zurückgezahlt wird?
Die Bemessungsgrundlage ändert sich, und § 17 UStG verlangt eine Berichtigung der Umsatzsteuer beim Partner und der Vorsteuer beim Vertrieb. Die Berichtigung erfolgt für den Zeitraum, in dem die Änderung eintritt. Der Korrekturbeleg sollte auf die ursprüngliche Gutschrift verweisen.
Was gilt, wenn eine Gutschrift an einen Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweist?
Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Der Partner sollte der Gutschrift widersprechen, damit der Vertrieb eine korrigierte Gutschrift ohne Steuerausweis ausstellen kann. Vorbeugend hilft ein datierter Steuerstatus in den Stammdaten.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Vermittlungsprovisionen ist weniger unübersichtlich, als die Zahl der beteiligten Normen vermuten lässt. Drei Fragen tragen den größten Teil: Welchen Status hat der Empfänger, welchen Steuerstatus hat er im Leistungszeitraum, und dient die Leistung beim Auftraggeber steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen? Wer diese Fragen im Onboarding beantwortet und datiert speichert, erhält korrekte Gutschriften als Ergebnis der Abrechnung statt als Nacharbeit.
Für Bauträger lohnt der Blick auf die Bruttokosten, für Vertriebe auf die Durchlaufrechnung und für Partner auf die Steuerrücklage. Die hier genannten Normen sind Ausgangspunkt für das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beratung, nicht dessen Ersatz. Rechnen Sie das Praxisbeispiel mit Ihren eigenen Konditionen nach und prüfen Sie anhand der Stammdatenliste, welche Angaben in Ihrem Abrechnungssystem heute noch fehlen.
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- MyInvest Pro: Vertriebssoftware für Bauträger, Immobilienvertriebe und Vertriebspartner: CRM, Projekte, Reservierungen, Provisionen, Reporting.
- Provisionsabrechnung: Überblick, wie Provisionen je Einheit und Vertriebspartner berechnet und abgerechnet werden.
- Vertriebspartner-Verwaltung: Überblick über die Verwaltung von Vertriebspartnern und ihren Stammdaten.
- Dokumente & E-Signatur: Überblick über Dokumentenablage und elektronische Signatur für Vertragsunterlagen.
- Tippgeberprovision bei Immobilien: Vertieft die Abgrenzung gelegentlicher Empfehlungen und was in eine Tippgebervereinbarung gehört.
- Provisionsvorschuss Rückforderung: Zeigt, wie Reserve und Haftungszeitraum bei zurückzufordernden Provisionen gerechnet werden.
Externe Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Amtlicher Gesetzestext, darunter § 652 BGB zur Entstehung des Maklerlohns mit Zustandekommen des vermittelten Vertrags.
- § 34c GewO — Erlaubnispflicht: Regelt die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Grundstücken, deren Nachweis in die Partnerstammdaten gehört.

