Abfindung Steuern sparen durch Immobilien funktioniert nicht über einen Sonderfreibetrag, sondern über das Zusammenspiel zweier Regeln. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mildert die Progression auf die Abfindung, und Werbungskosten aus einer vermieteten Immobilie senken im selben Jahr das übrige zu versteuernde Einkommen. Weil die Fünftelregelung genau an diesem übrigen Einkommen ansetzt, kann ein abziehbarer Euro dort stärker wirken als in einem gewöhnlichen Steuerjahr.
Dieser Beitrag zeigt den Rechenweg Schritt für Schritt: wie das Finanzamt die Steuer auf die Abfindung ermittelt, welche Werbungskosten nach § 9 EStG im Abfindungsjahr tatsächlich zählen, wie die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG im ersten Jahr zeitanteilig wirkt und warum der Zeitpunkt von Kaufvertrag, Übergabe und Fertigstellung über das Ergebnis entscheidet. Ein vollständiges Rechenbeispiel mit gekennzeichneten Annahmen macht die Wirkung nachrechenbar.
Der Artikel richtet sich an Kapitalanleger ebenso wie an Bauträger, Makler und Vertriebspartner, die mit Interessenten sprechen, die eine Abfindung erhalten haben. Er ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete Berechnung hängt von Einkommen, Familienstand, Zuflusszeitpunkt und Objekt ab und sollte vor einer Kaufentscheidung von einer steuerlich beratenden Person geprüft werden.
Abfindung Steuern sparen durch Immobilien: Wie hängt das zusammen?
Eine Immobilie senkt die Steuer auf die Abfindung nicht direkt. Sie erzeugt im Jahr der Abfindung abziehbare Werbungskosten, vor allem Schuldzinsen und AfA. Ist das Ergebnis aus Vermietung negativ, sinkt das übrige zu versteuernde Einkommen. Genau darauf setzt die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG auf, sodass auch die Steuer auf die Abfindung sinken kann.
Steuerlich ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sie ist voll steuerpflichtig, denn der frühere Freibetrag für Abfindungen in § 3 Nr. 9 EStG wurde aufgehoben. Als Entschädigung zählt sie zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, für die die Fünftelregelung eine eigene Berechnungsmethode vorsieht.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fließen in die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ein. Ein Verlust aus Vermietung mindert damit das Einkommen insgesamt. Wer bei der Abfindung Steuern sparen möchte, sollte allerdings zwischen Steuerersparnis und Vermögensvorteil unterscheiden: Jeder abziehbare Euro ist zunächst ein ausgegebener oder abgeschriebener Euro, der nur teilweise über die Steuer zurückkommt.
Wie funktioniert die Fünftelregelung bei einer Abfindung?
Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, ohne sie tatsächlich zu verteilen. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das übrige Einkommen einmal ohne und einmal mit einem Fünftel der Abfindung und multipliziert die Differenz mit fünf. Je niedriger das übrige Einkommen, desto geringer der Progressionsanstieg und desto größer die Entlastung.
Der Ablauf ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG und lässt sich in fünf Schritten nachvollziehen. Maßgeblich ist das sogenannte verbleibende zu versteuernde Einkommen, also das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte. Der Tarif selbst folgt aus § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Aus dieser Mechanik folgt eine wichtige Einschränkung: Liegt das verbleibende Einkommen bereits in der Zone mit 42 Prozent Grenzsteuersatz, ändert ein zusätzliches Fünftel den Grenzsteuersatz kaum, und die Fünftelregelung entlastet nur wenig. Spürbar wirkt sie, wenn das verbleibende Einkommen und das verbleibende Einkommen plus ein Fünftel in der Progressionszone liegen. Genau dort setzen Werbungskosten aus Vermietung an.
- 1Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ermitteln, also das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung.
- 2Einkommensteuer auf dieses verbleibende Einkommen nach dem Tarif des § 32a Abs. 1 EStG berechnen.
- 3Ein Fünftel der Abfindung hinzurechnen und die Einkommensteuer auf diesen Betrag erneut berechnen.
- 4Die Differenz aus Schritt 3 und Schritt 2 mit fünf multiplizieren; das ist die Steuer auf die Abfindung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG.
- 5Steuer aus Schritt 2 und Steuer aus Schritt 4 addieren; das ergibt die tarifliche Einkommensteuer des Jahres.
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Rechner ansehenWann wird die Fünftelregelung angewendet und was gilt seit 2025?
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug; sie wird erst in der Einkommensteuerveranlagung angewendet. Die Abfindung wird daher zunächst mit regulärer Lohnsteuer belastet, die Entlastung kommt mit dem Steuerbescheid. Voraussetzung ist, dass die Abfindung als außerordentliche Einkunft im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG anerkannt wird.
Die Änderung betrifft das Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 39b Abs. 3 EStG. Praktisch bedeutet das: Wer keine Pflichtveranlagung hat, sollte eine Einkommensteuererklärung im Wege der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgeben. Für die Liquiditätsplanung ist relevant, dass der zu viel einbehaltene Betrag erst nach Bearbeitung der Erklärung erstattet wird und bis dahin nicht für Eigenkapital oder Zinszahlungen zur Verfügung steht.
Außerordentlich ist eine Abfindung nur, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führt. Entscheidend ist der Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Wird eine Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre ausgezahlt, kann die Anwendung der Fünftelregelung gefährdet sein. Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten sollten daher vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags steuerlich geprüft werden, nicht erst bei der Steuererklärung.
Welche Werbungskosten aus Vermietung zählen im Jahr der Abfindung?
Im Abfindungsjahr zählen Werbungskosten, die in diesem Jahr abfließen oder als AfA auf dieses Jahr entfallen: Schuldzinsen, ein marktübliches Disagio, Finanzierungsnebenkosten, laufende nicht umlagefähige Kosten und die zeitanteilige AfA. Tilgung, Grunderwerbsteuer und Notarkosten für den Erwerb sind nicht sofort abziehbar; soweit sie auf das Gebäude entfallen, wirken sie nur über die AfA.
Für die zeitliche Zuordnung gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre sind nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gleichmäßig zu verteilen; ein marktübliches Disagio ist davon nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ausgenommen. Werbungskosten können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auch vor Beginn der Vermietung entstehen, wenn sie erkennbar mit den späteren Mieteinnahmen zusammenhängen.
Die folgende Übersicht trennt sofort wirksame Positionen von solchen, die erst über die Nutzungsdauer wirken. Sie ist als Prüfliste für das Gespräch mit der steuerlichen Beratung gedacht und ersetzt keine Einzelfallprüfung.
- Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG: abziehbar im Jahr der Zahlung.
- Disagio: im Jahr der Zahlung abziehbar, soweit es marktüblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Finanzierungsnebenkosten wie Grundschuldbestellung oder Bereitstellungszinsen: Werbungskosten im Jahr des Abflusses.
- AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 EStG: nur zeitanteilig ab Anschaffung.
- Erhaltungsaufwand: grundsätzlich sofort abziehbar, aber Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten.
- Nicht sofort abziehbar: Tilgung, Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten des Erwerbs sowie der Anteil für Grund und Boden.
AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: Satz, Bemessungsgrundlage und erstes Jahr
Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude richtet sich nach dem Fertigstellungsjahr. Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, gilt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ein Satz von 3 Prozent. Für Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 sind es nach Buchst. b 2 Prozent, für ältere Gebäude nach Buchst. c 2,5 Prozent. Für bestimmte neu errichtete Wohngebäude sieht § 7 Abs. 5a EStG zusätzlich eine degressive AfA vor, deren zeitliche Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.
Bemessungsgrundlage ist nur der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten einschließlich der anteiligen Erwerbsnebenkosten. Grund und Boden nutzt sich nicht ab und wird nicht abgeschrieben. Die Aufteilung des Kaufpreises sollte im Kaufvertrag nachvollziehbar begründet sein, denn das Finanzamt prüft sie auf Plausibilität. Ein zu hoch angesetzter Gebäudeanteil führt sonst zu Korrekturen, die auch die Rechnung für das Abfindungsjahr verändern.
Im ersten Jahr wirkt die AfA nur zeitanteilig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG mindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Monat der Anschaffung. Angeschafft ist die Wohnung mit dem Übergang von Nutzen und Lasten, den § 446 Satz 2 BGB an die Übergabe knüpft. Annahme: AfA-Bemessungsgrundlage 280.000 €, Satz 2 Prozent, Übergang am 1. Oktober. Dann entfallen auf das Jahr nur 3/12 von 5.600 €, also 1.400 €. Die AfA allein ist im Abfindungsjahr deshalb selten der entscheidende Hebel.
Warum kann ein Verlust im Abfindungsjahr stärker wirken als der Spitzensteuersatz?
Weil ein Euro weniger übriges Einkommen zwei Steuerbeträge gleichzeitig senkt: die Steuer auf das übrige Einkommen und die fünffach gewichtete Differenz für die Abfindung. Rechnerisch wirkt jeder Euro mit dem Fünffachen des Grenzsteuersatzes am oberen Rechenpunkt abzüglich des Vierfachen am unteren. Liegen beide Punkte in der Progressionszone, kann das mehr als 42 Prozent ergeben.
Die Herleitung ist einfach. Die Gesamtsteuer beträgt T(v) + 5 × [T(v + F) − T(v)] und damit 5 × T(v + F) − 4 × T(v), wobei v das verbleibende Einkommen und F ein Fünftel der Abfindung ist. Annahme zur Veranschaulichung: Der Grenzsteuersatz liegt am oberen Punkt bei 35 Prozent und am unteren bei 30 Prozent. Dann sinkt die Steuer je Euro Werbungskosten um 5 × 35 − 4 × 30 = 55 Cent. Das Stichwort „Fünftelregelung Abfindung Immobilie“ beschreibt genau diese Verbindung.
Die Formel gilt nur, solange das verbleibende Einkommen positiv bleibt. Ist es negativ und das zu versteuernde Einkommen insgesamt positiv, beträgt die Steuer nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens. Ab diesem Punkt wirkt ein weiterer Euro Verlust nur noch mit dem Grenzsteuersatz auf ein Fünftel des Einkommens. Mehr Verlust bringt also nicht proportional mehr Entlastung; die sinnvolle Höhe sollte vorab berechnet werden.
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Rechenbeispiel: Abfindung mit und ohne vermietete Wohnung
Annahme: ledige Person, Grundtarif 2026 nach § 32a Abs. 1 EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Verwendete Tarifformel als Annahme für Einkommen zwischen 17.800 € und 69.878 €: Steuer = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 mit z = (Einkommen − 17.799) / 10.000; ab 69.879 €: 0,42 × Einkommen − 11.135,63. Abfindung 60.000 €, Zufluss 2026, als außerordentliche Einkunft anerkannt; übriges zu versteuerndes Einkommen 40.000 €, kein Arbeitslosengeld. Gleichen Sie die Formel vor eigener Verwendung mit dem amtlichen Tarif ab.
Annahme für Variante B: Bestandswohnung, fertiggestellt vor 2023, Übergang von Nutzen und Lasten am 1. April 2026. Anschaffungskosten inklusive Nebenkosten 350.000 €, Gebäudeanteil 80 Prozent, also 280.000 €; AfA 2 Prozent, für neun Monate 4.200 €. Darlehen 300.000 € zu 3,6 Prozent, Zinsen für neun Monate 8.100 €; marktübliches Disagio 1 Prozent, also 3.000 €; sonstige Werbungskosten 1.450 €; Miete 9 × 750 € = 6.750 €. Einkünfte aus Vermietung: 6.750 − 4.200 − 8.100 − 3.000 − 1.450 = −10.000 €.
Ergebnis: In Variante A beträgt die Einkommensteuer 27.449 €, in Variante B 22.377 €. Die 10.000 € negativen Einkünfte senken die Steuer also um 5.072 €, das sind 50,7 Prozent. Ohne Fünftelregelung läge das zu versteuernde Einkommen bei 100.000 € beziehungsweise 90.000 €, beide in der 42-Prozent-Zone; die Differenz betrüge 4.200 €. Der Mehreffekt von 872 € entsteht allein aus dem Zusammenspiel mit § 34 Abs. 1 EStG und deckt sich mit der Formel aus dem vorigen Abschnitt.
5.072 €
↓Geringere Einkommensteuer in Variante B
Annahme: Rechenbeispiel oben, Tarif 2026, ohne Soli und Kirchensteuer
50,7 %
Entlastung je Euro Werbungskosten im Beispiel
5.072 € bei 10.000 € negativen Einkünften
4.200 €
Entlastung derselben 10.000 € ohne Fünftelregelung
Grenzsteuersatz 42 % nach § 32a Abs. 1 EStG
Rechenbeispiel Fünftelregelung (alle Werte Annahmen, Tarif 2026, gerundet auf volle Euro)
| Rechenschritt | Variante A: ohne Immobilie | Variante B: mit Vermietungsverlust |
|---|---|---|
| Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen | 40.000 € | 30.000 € |
| Ein Fünftel der Abfindung | 12.000 € | 12.000 € |
| Steuer auf verbleibendes Einkommen | 7.209 € | 4.217 € |
| Steuer auf verbleibendes Einkommen plus ein Fünftel | 11.257 € (auf 52.000 €) | 7.849 € (auf 42.000 €) |
| Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung | 20.240 € | 18.160 € |
| Einkommensteuer gesamt | 27.449 € | 22.377 € |
| Vergleich ohne Fünftelregelung | 30.864 € | 26.664 € |
Liquidität statt Steuerquote: Was das Rechenbeispiel nicht zeigt
Die Steuerersparnis von 5.072 € steht im Beispiel einem echten Mittelabfluss gegenüber. Zinsen von 8.100 €, das Disagio von 3.000 € und sonstige Kosten von 1.450 € ergeben 12.550 €; abzüglich der Miete von 6.750 € bleiben 5.800 € Abfluss. Nach Steuer verbleibt ein Minus von 728 €, Tilgung noch nicht eingerechnet. Nur die AfA von 4.200 € ist ein Aufwand ohne Zahlung im selben Jahr.
Das Disagio ist ein vorweggenommener Zins. Es senkt die Steuer im Abfindungsjahr, erhöht aber die Steuer der Folgejahre, weil die laufenden Zinsen niedriger ausfallen und weniger abziehbar ist. Der Vorteil entsteht nur aus der Satzdifferenz zwischen dem Abfindungsjahr und späteren Jahren. Ähnlich bei der AfA: Bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mindert sie nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungskosten und erhöht damit den steuerpflichtigen Gewinn.
Der Gedanke „Abfindung in Immobilie investieren“ ist deshalb zuerst eine Anlageentscheidung und erst danach eine Steuerfrage. Lage, nachhaltig erzielbare Miete, Instandhaltungsbedarf, Zinsbindung und Anschlussfinanzierung entscheiden über das Ergebnis über zehn oder zwanzig Jahre. Der Steuereffekt des Abfindungsjahres ist ein einmaliger Nebeneffekt, der eine schwache Investition nicht trägt.
Praxis-Tipp
Zwei Rechnungen getrennt führen
Es empfiehlt sich, die Steuerberechnung des Abfindungsjahres und eine Liquiditätsrechnung über die gesamte Haltedauer getrennt aufzustellen. Erst wenn die Liquiditätsrechnung auch ohne Steuereffekt tragfähig ist, lohnt die Feinabstimmung der Werbungskosten.
Experten-Tipp
Zinsannahmen belegen
Zinssätze in Rechenbeispielen sollten als Annahme gekennzeichnet und mit einem konkreten Finanzierungsangebot oder den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank abgeglichen werden. Die Marktüblichkeit eines Disagios sollte vor Vertragsschluss geklärt sein.
Neubau oder Bestand: Warum der Zeitpunkt über die Wirkung entscheidet
Im Abfindungsjahr zählen nur Kosten, die in dieses Jahr fallen. Bei einer Bestandswohnung folgt der Übergang von Nutzen und Lasten meist kurz nach der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und der Kaufpreiszahlung. Ab diesem Zeitpunkt laufen Miete, Zinsen und AfA. Ein Kauf mit Übergang im Dezember bringt im Abfindungsjahr dagegen nur einen Monat AfA und Zinsen.
Beim Kauf vom Bauträger wird der Kaufpreis nach § 3 Abs. 2 MaBV in Raten nach Baufortschritt fällig. Das Darlehen wird entsprechend in Tranchen abgerufen; Bereitstellungs- und Bauzeitzinsen können bei beabsichtigter Vermietung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Die AfA beginnt dagegen erst mit Fertigstellung und Übergabe. Liegt diese im Folgejahr, fällt auch eine degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG nicht mehr in das Abfindungsjahr.
Sinnvoll ist ein Zeitstrahl, der vier Daten nebeneinanderstellt: Zufluss der Abfindung, Beurkundung, Übergang von Nutzen und Lasten sowie Beginn der Zinszahlungen. Bei Neubauten kommt der geplante Fertigstellungstermin mit einer Verzögerungsreserve hinzu. Verschiebt sich die Übergabe ins nächste Jahr, verschiebt sich auch die AfA, während die Abfindung bereits versteuert ist.
Welche Grenzen und Risiken sollten Sie kennen?
Die wichtigsten Grenzen: Ein negatives übriges Einkommen schwächt die Wirkung, modellhafte Verlustkonzepte können nach § 15b EStG beschränkt sein, hohe Renovierungskosten können als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, und ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren kann steuerpflichtig sein. Hinzu kommen Anlagerisiken, die keine Steuerregel ausgleicht.
Die folgenden Punkte gehören vor jeder Kaufentscheidung auf die Prüfliste. Sie benennen die jeweilige Norm, damit Sie die Fragen gezielt mit Ihrer steuerlichen Beratung klären können.
Neben den steuerlichen Grenzen steht das Anlagerisiko. Leerstand, Mietausfall, Zinsänderung nach Ablauf der Zinsbindung und unerwartete Instandhaltung belasten die Rechnung über Jahre. Eine Abfindung dient häufig als Reserve für eine Phase ohne Erwerbseinkommen. Es empfiehlt sich daher, vor einer Investition eine Liquiditätsreserve festzulegen, die nicht in Eigenkapital oder Nebenkosten fließt.
- Negatives verbleibendes Einkommen: Berechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, weitere Verluste wirken deutlich schwächer.
- Steuerstundungsmodelle: § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG erklärt § 15b EStG für sinngemäß anwendbar; Verluste aus modellhaft vorgefertigten Konzepten können nur mit späteren Gewinnen derselben Quelle verrechnet werden.
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Übersteigen Instandsetzungskosten innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten ohne Umsatzsteuer, gelten sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Herstellungskosten.
- Private Veräußerungsgeschäfte: Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wobei die AfA den Gewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG erhöht.
- Arbeitslosengeld: unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
- Dauerhafte Vermietungsabsicht: mit der steuerlichen Beratung klären und von Anfang an dokumentieren.
Experten-Tipp
Probeberechnung vor der Beurkundung
Lassen Sie die steuerliche Beratung vor dem Notartermin eine Probeberechnung mit und ohne Immobilie erstellen. Geben Sie dafür Zuflussdatum der Abfindung, voraussichtlichen Übergabetermin, Kaufpreisaufteilung und Finanzierungsangebot vollständig weiter.
Was Vertrieb und Bauträger bei Interessenten mit Abfindung beachten sollten
Für Makler, Bauträger und Vertriebspartner ist die Beratungsgrenze entscheidend. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 2 Abs. 1 StBerG an eine Befugnis gebunden; § 5 Abs. 1 StBerG untersagt sie anderen Personen. Allgemeine Erklärungen zur Funktionsweise der Fünftelregelung sind etwas anderes als eine individuelle Steuerberechnung für einen konkreten Interessenten. Wer die Einzelfallberechnung konsequent an die steuerliche Beratung verweist, bleibt auf der sicheren Seite.
Was der Vertrieb liefern kann, sind belastbare Objektdaten. Dazu gehören die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude, der geplante Fertigstellungs- und Übergabetermin, der Zahlungsplan nach MaBV, eine als Annahme gekennzeichnete Mietkalkulation und das Fertigstellungsjahr als Grundlage des AfA-Satzes. Diese Unterlagen sollten für Interessenten und deren Beratung in einem strukturierten Datenraum mit klaren Freigaben bereitstehen.
In einer Vertriebssoftware wie MyInvest Pro lassen sich diese Angaben je Einheit in der Projekt- und Einheitenverwaltung pflegen, Unterlagen über den Dokumentenbereich freigeben und Gesprächsnotizen im CRM dokumentieren. Wichtig ist der Prozess, nicht das Werkzeug: Ein verschobener Fertigstellungstermin muss in allen ausgegebenen Unterlagen nachgezogen werden, weil er die steuerliche Rechnung des Interessenten direkt verändert.
Praxis-Tipp
Steuerhinweis als Pflichtbaustein
Sinnvoll ist ein fester Baustein in der Gesprächsnotiz, der festhält, dass auf die Prüfung durch eine steuerlich beratende Person hingewiesen wurde, und welche Objektunterlagen übergeben wurden. Das schafft Nachvollziehbarkeit, falls später Fragen zur Beratung entstehen.
FAQ: Häufige Fragen
Gibt es noch einen Steuerfreibetrag für Abfindungen?
Nein. Der frühere Freibetrag in § 3 Nr. 9 EStG wurde aufgehoben. Abfindungen sind voll steuerpflichtig; die Entlastung erfolgt über die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, sofern die Abfindung als außerordentliche Einkunft anerkannt wird.
Muss ich für die Fünftelregelung eine Steuererklärung abgeben?
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 3 EStG berücksichtigt, sondern erst in der Veranlagung. Besteht keine Pflichtveranlagung, ist eine Erklärung im Wege der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderlich, um die Entlastung zu erhalten.
Lohnt sich ein Immobilienkauf allein wegen der Abfindung?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Steuereffekt betrifft nur ein Jahr, die Immobilie bindet Kapital über viele Jahre. Die Investition sollte auch ohne Steuereffekt tragfähig sein; die konkrete Wirkung sollte vorab steuerlich berechnet werden.
Zählt die Tilgung des Darlehens als Werbungskosten?
Nein. Abziehbar sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG die Schuldzinsen, nicht die Tilgung. Die Tilgung ist Vermögensbildung und belastet die Liquidität, ohne die Steuer zu senken.
Hilft auch eine selbst genutzte Immobilie?
Nein. Werbungskosten setzen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Einkunftsart voraus, bei der sie abzuziehen sind. Eine selbst genutzte Wohnung erzeugt keine Einkünfte aus Vermietung, daher mindern Zinsen und Abschreibung das Einkommen nicht.
Was passiert, wenn der Neubau erst im Folgejahr fertig wird?
Die AfA beginnt erst mit Fertigstellung und Übergabe und fällt dann nicht in das Abfindungsjahr. Im Abfindungsjahr können nur bereits abgeflossene Kosten wie Bereitstellungs- oder Bauzeitzinsen wirken, sofern eine Vermietung beabsichtigt ist.
Wie wirkt sich Arbeitslosengeld im Abfindungsjahr aus?
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen und verändert damit auch die Rechnung der Fünftelregelung. Die Wechselwirkung sollte in der Probeberechnung berücksichtigt werden.
Fazit
Die Kombination aus Abfindung und vermieteter Immobilie wirkt über einen klaren Mechanismus: Werbungskosten aus Vermietung senken das verbleibende Einkommen, auf dem die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG aufsetzt. Im Rechenbeispiel führt das zu einer Entlastung oberhalb des Grenzsteuersatzes. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich im Abfindungsjahr anfallen und das verbleibende Einkommen in der Progressionszone liegt.
Die Grenzen sind ebenso konkret: Disagio und AfA verschieben Steuerlast zum Teil nur in spätere Jahre, Neubauten liefern im ersten Jahr oft wenig Abschreibung, und Normen wie § 15b, § 6 Abs. 1 Nr. 1a und § 23 EStG können die Rechnung verändern. Entscheiden Sie zuerst über die Immobilie als Kapitalanlage und lassen Sie die steuerliche Wirkung anschließend mit Ihren tatsächlichen Daten von einer steuerlich beratenden Person berechnen.
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Externe Quellen
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Amtlicher Text; § 3 Abs. 2 MaBV regelt die Ratenzahlung nach Baufortschritt beim Kauf vom Bauträger.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Amtlicher Text; § 311b Abs. 1 BGB zur Beurkundung und § 446 BGB zum Übergang von Nutzen und Lasten.
- Deutsche Bundesbank — Statistiken: Zinsstatistiken als Referenz, um Zinsannahmen in eigenen Rechenbeispielen zu prüfen.

